Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 480. 
Bedachten (allein oder gemeinsam mit Anderen) die Verfügung über den 
ganzen Nachlass überlassen, oder ob er ihn hinsichtlich seiner Befriedigung 
an einen Dritten verweisen wollte. Die vom Erblasser gebrauchten Worte 
allein sind dabei nicht entscheidend. Sagt der Erblasser: „Ich vermache 
mein Vermögen dem A, der Erbe des Hauses x soll jedoch B werden“, 
so ist gleichwohl A als Erbe, B nur als Legatar anzusehen. Hinterlässt 
der Erblasser dem A sein ganzes bewegliches, dem B sein ganzes un 
bewegliches Vermögen, so sind beide als Erben, nicht als Legatare zu 
betrachten, weil der Wille des Erblassers dahin geht, dass A und B mit 
Ausschließung aller Anderen über seinen Nachlass zu verfügen berechtigt 
sein sollen.*2) Das gleiche gilt auch dann, wenn der Erblasser sagt: 
„Mein ganzes Vermögen besteht aus 30000 fl., davon soll A 10000, 
B 20000 fl. bekommen"; sollte sich in diesem Falle auch noch ander 
weitiges Vermögen vorfinden, so ist es zwischen A und B nach dem Ver 
hältnisse von ½ zu 28 zu vertheilen. Sagt hingegen der Erblasser: 
„Von jenen 30000 fl. soll A 10000 fl., B das Übrige bekommen", dann 
ist A nur Legatar. Das Nämliche gilt, wenn der Erblasser nach Auf 
zählung aller Bestandtheile seines Vermögens dieselben mit Ausnahme 
eines einzelnen Stückes, das dem A zufallen soll, dem B zuwendet; dieser 
allein ist der Erbe, A nur Legatar. Hingegen sind nur Legate vorhanden, 
wenn der Erblasser dem A sein Haus, dem B sein Geld, dem C seinen 
Hausrath hinterlässt, wenn sich außer diesen Stücken nichts in der Ver 
lassenschaft befindet; nur werden die Legatare, wenn sich niemand als 
Erbe erklären will, selbst als Erben behandelt (§. 726). Ein Legat liegt 
auch dann vor, wenn der Erblasser jemandem den lebenslänglichen Frucht 
genuss seiner Verlassenschaft hinterlässt; sagt er hingegen, dass er dem A 
die ihm (dem Erblasser) kürzlich von X angefallene Erbschaft hinterlasse, 
dann gilt A zwar gegenüber dem Testator als Legatar, gegenüber dem X 
aber als Erbe.13) 
Der Übergang des Nachlasses an den Erben ist in zweifacher Weise 
denkbar; entweder so, dass der oder die Erben nebst der Erlangung der 
gesammten Vermögensrechte auch in die Schulden des Erblassers als 
Personalschuldner eintreten, oder so, dass die Schulden lediglich auf dem 
Nachlassvermögen haften und damit den Gläubigern die Befugnis ge 
währen, sich aus demselben, so lange etwas vorhanden ist, zu befriedigen, 
ob nur in einzelne Verhältnisse, sondern 
Schiffner a. a. O. §. 66), jemandem 
darauf, ob in den Nachlass als in ein 
zugewendet werden 
Ganzes, in den Nachlass als eine Ge 
12) Unger §. 8 Anm. 6, Zeiller 
sammtheit oder ob in die einzelnen Ver 
ad §. 556, Winiwarter ad §. 556, 
hältnisse als einzelne succediert werden 
Stubenrauch §. 535 Nr. 3 Anm. 1. 
soll. Gegen Schiffner: Pfaff und 
Ebenso sächs. G. B. §. 2170. Vgl. da 
Hofmann Comm. II S. 14 Note 4: 
gegen Schiffner G. Z. 1873 Nr. 83, 
vgl. auch Steinlechner II S. 27 
84, der in dieser Anordnung ein Ver 
Note 2. 
mächtnis finden will; denn wohl sei über 
13) Vgl. überhaupt Unger I S. 395 
das Activvermögen, nicht aber auch über 
Note 53, Erbr. §. 8 Anm. 6, Pfaff u. 
die Passiva verfügt; nicht darauf komme 
Hofmann Comm. II S. 390 f. 
es an, ob „in den ganzen Nachlass" oder
	        
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