132
b) Bei einem Patentgericht sollen Anerkennungsklagen im
Auf das Gewissenhafteste mit den Conferenzbeschlüssen überPatentertheilungsverfahren ¬
und Abhängigkeitsklagen wider
einstimmend, ist nun, unter thunlichster Anlehnung an die Regierungsdie ¬
eventuellen Entscheidungen der sogenannten Beschwerdevorlage, ¬
ein Entwurf zu einem Patentgesetz sammt Motiven, von
instanzen im Patentamte angebracht werden können.
dem Verfasser der früheren Petition ausgearbeitet worden. Es ist
Diese beiden Grundbedingungen sind bisher nicht zur Anwendarum ¬
ein Prüfungsverfahren, mit gebührendem Ausschluss der Urdung ¬
gekommen; und im Wesentlichen nur daraus ist die Ursache
sachen für die bisher unüberkommenen Schwierigkeiten beibehalten.
für die überall a's berechtigt anerkannten Klagen herzuleiten.
Die grundlegenden Gedanken zu dem Entwurf lassen sich kurz
Der gehorsamst Unterfertigte verhehlt sich nicht, dass in den
zusammenfassen. Es ist für die Zukunft massgebend zu machen
ihm vorgeschriebenen Grundlagen das Anstrebenswertheste nicht
1) dass es dem Schutzsuchenden zu überlassen sei, auf seine
enthalten ist, das ist die Beseitigung jeder, auf das Materielle der
Gefahr die Grenze zu bezeichnen, innerhalb welcher er seine ErfinSchutzgesuche ¬
eingehenden Prüfung von Amtswegen; er ist aber
dung der Allgemeinheit zuführen will.
wohl davon überzeugt, dass die grosse Mehrheit der Klagen wider
In concreto:
das Gesetz und dessen Ausführung in Wegfall kommen wird, wenn
a) Es soll dem Patentamt nicht zustehen, über das Mals von
die Einheitlichkeit, die immerhin auch in dem hier beifolgenden
geistiger Arbeit, sondern nur über das Mafs der Neuheit
Gesetzentwurf besteht, unverändert belassen und namentlich nicht
in einem Erfindungsschutzgesuch zu urtheilen.
mit Vorsichtsmafsregeln durchlöchert wird, welche (wie das so vielb) ¬
Ueber das Mass der Verwerthbarkeit einer Erfindung dart
fach leider auch aus den betheiligten Kreisen geschieht) nur ganz
nur auf Antrag Dritter im Processverfahren entschieden
ausnahmsweise Fälle in Berücksichtigung bringen wollen.
werden (Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren).
c) Das Patentamt soll nicht berechtigt sein, die Beschreibung
eines Erfindungsgegenstandes oder die Patentansprüche willIn ¬
diesem Sinne bittet der gehorsamst Gefertigte, seine Arbeit
kürlich zu verändern.
als einen Beitrag zur Lösung der Frage wohlgeneigtest aufnehmen
2) Dass das Patentamt fernbleiben müsse von jedem Eingrin
und bei den Berathungen des Hohen Reichstages in Berücksichtigung
in das Gebiet der ordentlichen Gerichte, dass aber eine besondere
ziehen zu wollen.
Rechtsinstanz (Patentgericht) darüber auf Antrag zu befinden habe
Des hohen Reichstages . .
ob die administrativen Arbeiten des Patentamtes dem Willen des
Gesetzgebers, der durch das Specialgesetz (Patentgesetz) Ausdruck
C. P.
Berlin, am 5. Januar 1891.
gefunden hat, entsprechen.
In concreto:
a) Das Patentamt soll nicht zu Gutachten gezwungen sein,
welche den Gang der Processe bei ordentlichen Gerichten.
ohne Controlle über erschöpfende Behandlung der Materie,
beeinflussen. Vielmehr sollen die ordentlichen Gerichte
Auch diese Petition wurde durch hunderte von Zustimmungen aus
den patentrechtlichen Theil eines Processes zur Vorentallen ¬
Theilen Deutschlands bei dem Reichstage unterstütst.
scheidung dem Patentgericht im Patentamt überweisen.
Berichtigung.
statt „oder“ lies sondern S. 6 l. 12. Z. v. u.
mnt von A Masch, Barte Aut., Darvcenn. 8.