Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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b)  Bei  einem  Patentgericht  sollen  Anerkennungsklagen  im
Auf  das  Gewissenhafteste  mit  den  Conferenzbeschlüssen  überPatentertheilungsverfahren ¬
  und  Abhängigkeitsklagen  wider
einstimmend,  ist  nun,  unter  thunlichster  Anlehnung  an  die  Regierungsdie ¬
  eventuellen  Entscheidungen  der  sogenannten  Beschwerdevorlage, ¬
  ein  Entwurf  zu  einem  Patentgesetz  sammt  Motiven,  von
instanzen  im  Patentamte  angebracht  werden  können.
dem  Verfasser  der  früheren  Petition  ausgearbeitet  worden.  Es  ist
Diese  beiden  Grundbedingungen  sind  bisher  nicht  zur  Anwendarum ¬
  ein  Prüfungsverfahren,  mit  gebührendem  Ausschluss  der  Urdung ¬
  gekommen;  und  im  Wesentlichen  nur  daraus  ist  die  Ursache
sachen  für  die  bisher  unüberkommenen  Schwierigkeiten  beibehalten.
für  die  überall  a's  berechtigt  anerkannten  Klagen  herzuleiten.
Die  grundlegenden  Gedanken  zu  dem  Entwurf  lassen  sich  kurz
Der  gehorsamst  Unterfertigte  verhehlt  sich  nicht,  dass  in  den
zusammenfassen.  Es  ist  für  die  Zukunft  massgebend  zu  machen
ihm  vorgeschriebenen  Grundlagen  das  Anstrebenswertheste  nicht
1)  dass  es  dem  Schutzsuchenden  zu  überlassen  sei,  auf  seine
enthalten  ist,  das  ist  die  Beseitigung  jeder,  auf  das  Materielle  der
Gefahr  die  Grenze  zu  bezeichnen,  innerhalb  welcher  er  seine  ErfinSchutzgesuche ¬
  eingehenden  Prüfung  von  Amtswegen;  er  ist  aber
dung  der  Allgemeinheit  zuführen  will.
wohl  davon  überzeugt,  dass  die  grosse  Mehrheit  der  Klagen  wider
In  concreto:
das  Gesetz  und  dessen  Ausführung  in  Wegfall  kommen  wird,  wenn
a)  Es  soll  dem  Patentamt  nicht  zustehen,  über  das  Mals  von
die  Einheitlichkeit,  die  immerhin  auch  in  dem  hier  beifolgenden
geistiger  Arbeit,  sondern  nur  über  das  Mafs  der  Neuheit
Gesetzentwurf  besteht,  unverändert  belassen  und  namentlich  nicht
in  einem  Erfindungsschutzgesuch  zu  urtheilen.
mit  Vorsichtsmafsregeln  durchlöchert  wird,  welche  (wie  das  so  vielb) ¬
  Ueber  das  Mass  der  Verwerthbarkeit  einer  Erfindung  dart
fach  leider  auch  aus  den  betheiligten  Kreisen  geschieht)  nur  ganz
nur  auf  Antrag  Dritter  im  Processverfahren  entschieden
ausnahmsweise  Fälle  in  Berücksichtigung  bringen  wollen.
werden  (Einspruchs-  und  Nichtigkeitsverfahren).
c)  Das  Patentamt  soll  nicht  berechtigt  sein,  die  Beschreibung
eines  Erfindungsgegenstandes  oder  die  Patentansprüche  willIn ¬
  diesem  Sinne  bittet  der  gehorsamst  Gefertigte,  seine  Arbeit
kürlich  zu  verändern.
als  einen  Beitrag  zur  Lösung  der  Frage  wohlgeneigtest  aufnehmen
2)  Dass  das  Patentamt  fernbleiben  müsse  von  jedem  Eingrin
und  bei  den  Berathungen  des  Hohen  Reichstages  in  Berücksichtigung
in  das  Gebiet  der  ordentlichen  Gerichte,  dass  aber  eine  besondere
ziehen  zu  wollen.
Rechtsinstanz  (Patentgericht)  darüber  auf  Antrag  zu  befinden  habe
Des  hohen  Reichstages  .  .
ob  die  administrativen  Arbeiten  des  Patentamtes  dem  Willen  des
Gesetzgebers,  der  durch  das  Specialgesetz  (Patentgesetz)  Ausdruck
C.  P.
Berlin,  am  5.  Januar  1891.
gefunden  hat,  entsprechen.
In  concreto:
a)  Das  Patentamt  soll  nicht  zu  Gutachten  gezwungen  sein,
welche  den  Gang  der  Processe  bei  ordentlichen  Gerichten.
ohne  Controlle  über  erschöpfende  Behandlung  der  Materie,
beeinflussen.  Vielmehr  sollen  die  ordentlichen  Gerichte
Auch  diese  Petition  wurde  durch  hunderte  von  Zustimmungen  aus
den  patentrechtlichen  Theil  eines  Processes  zur  Vorentallen ¬
  Theilen  Deutschlands  bei  dem  Reichstage  unterstütst.
scheidung  dem  Patentgericht  im  Patentamt  überweisen.
Berichtigung.
statt  „oder“  lies  sondern  S.  6  l.  12.  Z.  v.  u.
mnt  von  A  Masch,  Barte  Aut.,  Darvcenn.  8.
            
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