Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  454,  455.
Angeben  der  Mutter  erfolgt  ist  und  vom  Seelsorger  (Matrikenführer)  und
dem  Pathen  mit  dem  Beisatz,  dass  sie  ihn  persönlich  kennen,  bezeugt
worden  ist  (§.  164).  Resol.  v.  16.  October  1787  Nr.  733  J.  G.  S.,
auf  welche  im  §.  164  der  Passus  geht:  „nach  gesetzlicher  Vorschrift". ¬
  14)  15)
Zweiter  Abschnitt:  Wirkung  des  Elternverhältnisses.
A.  Des  ehelichen.
1.  Rechte  der  Kinder.
§.  455.
a)  Recht  auf  den  Namen*)  und  was  ihm  anklebt.
Die  ehelichen  Kinder  erhalten  Namen,  Adel  und  die  sonstigen,
nicht  bloß  persönlichen  Berechtigungen  der  väterlichen  Familie  (§.  146)*)
insbesondere  Staatsbürgerschaft  2),  Gemeindezuständigkeit  3),  Gerichtsstand*)
(nicht  auch  Titel,  Orden,  Würden,  Ämter)  des  Vaters  —  den  Adel4a)
auch,  wenn  er  dem  Vater  erst  nach  deren  Geburt  verliehen  wurde,
während  der  Verlust  des  Adels  infolge  eines  den  Vater  verurtheilenden
Straferkenntnisses  nur  die  nach  dem  Strafurtheil  erzeugten  Kinder  trifft
(Str.  G.  B.  §.  27a).  Der  Name  ist  eine  der  Person  gesetzlich  anklebende
Qualification.  Eine  Anderung  desselben  war  früher  (Vdg.  v.  20.  Dec.
1848  Nr.  39  R.  G.  B.)  nur*)  mit  Bewilligung  des  Minist.  des  Innern,
jetzt  ist  sie  nach  Min.  Vdg.  v.  18.  März  1866  Z.  1452  mit  Bewilligung
der  Landesbehörde  zulässig.
Das  Gesagte  gilt  auch  für  legitimierte  Kinder  (§.  160—162).  Adoptivkinder ¬
  (vgl.  oben  §.  453  bei  Note  20a  ff.)  erhalten  zwar  auch  den  Namen
des  Adoptivvaters  oder  den  Geschlechts=  (Geburts=)  Namen  der  Adoptiv1) ¬
  Näheres  bei  Stubenrauch  7.  Aufl.  1
Modificationen  traten  ein  (nicht
S.  283  Note  1.  Nur  der  von  der
bezüglich  des  Namens,  aber)  bez.  des
Mutter  angegebene  kann  seine  EinAdels ¬
  und  der  Standesrechte  im  Falle
tragung  als  außerehelicher  Vater  gedes ¬
  §.  34  des  Ehegesetzes  für  Katholiken.
mäß  §.  164  b.  G.  B.  erwirken:  Riehl
Darüber  Harum  in  Haimerl's  Viertelin ¬
  d.  G.  Ztg.  1897  Nr.  36.  Über  die
jahrschr.  IV  S.  91.
2)  §.  28  b.  G.  B.
auf  österr.  Schiffen  zu  führenden  MaHeimathgesetz ¬
  v.  3.  Decbr.  1863
triken  und  daraus  zu  ertheilenden  ZeugNr. ¬
  105  R.  G.  B.  §.  6.
nisse:  Min.  Erl.  v.  25.  August  1860
Nr.  210  R.  G.  B.
I.  N.  §.  71.
13)  Über  die  Bedenklichkeit  der  (soweit
4a)  Vgl.  Langer,  Die  Ahnen=  und
es  sich  um  die  Eintragung  in  das  GeAdelsprobe, ¬
  die  Erwerbung,  Bestätigung
burtsbuch  handelt,  zulässigen)  Geheimund ¬
  der  Verlust  der  Adelsrechte  in  Österr.
haltung  der  Mutterschaft:  v.  Kißling
Wien  1862.
in  d.  G.  H.  1879  Nr.  97,  Schindler
5)  Anders  bei  Adelsverleihungen  und
wieder  anders  beim  Übertritt  zur  christin ¬
  d.  Zeitschr.  f.  Verw.  1893  Nr.  38.
lichen  Religion  (Hofd.  v.  5.  Juni  1826,
*)  Vgl.  die  Literatur  über  das  Namen
das  übrigens  jetzt  aufgehoben  sein  dürfte
Stubenrauch  S.  406,  448  Note  **
recht  oben  §.  45  Note  9.
            
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