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§§. 454, 455.
Angeben der Mutter erfolgt ist und vom Seelsorger (Matrikenführer) und
dem Pathen mit dem Beisatz, dass sie ihn persönlich kennen, bezeugt
worden ist (§. 164). Resol. v. 16. October 1787 Nr. 733 J. G. S.,
auf welche im §. 164 der Passus geht: „nach gesetzlicher Vorschrift". ¬
14) 15)
Zweiter Abschnitt: Wirkung des Elternverhältnisses.
A. Des ehelichen.
1. Rechte der Kinder.
§. 455.
a) Recht auf den Namen*) und was ihm anklebt.
Die ehelichen Kinder erhalten Namen, Adel und die sonstigen,
nicht bloß persönlichen Berechtigungen der väterlichen Familie (§. 146)*)
insbesondere Staatsbürgerschaft 2), Gemeindezuständigkeit 3), Gerichtsstand*)
(nicht auch Titel, Orden, Würden, Ämter) des Vaters — den Adel4a)
auch, wenn er dem Vater erst nach deren Geburt verliehen wurde,
während der Verlust des Adels infolge eines den Vater verurtheilenden
Straferkenntnisses nur die nach dem Strafurtheil erzeugten Kinder trifft
(Str. G. B. §. 27a). Der Name ist eine der Person gesetzlich anklebende
Qualification. Eine Anderung desselben war früher (Vdg. v. 20. Dec.
1848 Nr. 39 R. G. B.) nur*) mit Bewilligung des Minist. des Innern,
jetzt ist sie nach Min. Vdg. v. 18. März 1866 Z. 1452 mit Bewilligung
der Landesbehörde zulässig.
Das Gesagte gilt auch für legitimierte Kinder (§. 160—162). Adoptivkinder ¬
(vgl. oben §. 453 bei Note 20a ff.) erhalten zwar auch den Namen
des Adoptivvaters oder den Geschlechts= (Geburts=) Namen der Adoptiv1) ¬
Näheres bei Stubenrauch 7. Aufl. 1
Modificationen traten ein (nicht
S. 283 Note 1. Nur der von der
bezüglich des Namens, aber) bez. des
Mutter angegebene kann seine EinAdels ¬
und der Standesrechte im Falle
tragung als außerehelicher Vater gedes ¬
§. 34 des Ehegesetzes für Katholiken.
mäß §. 164 b. G. B. erwirken: Riehl
Darüber Harum in Haimerl's Viertelin ¬
d. G. Ztg. 1897 Nr. 36. Über die
jahrschr. IV S. 91.
2) §. 28 b. G. B.
auf österr. Schiffen zu führenden MaHeimathgesetz ¬
v. 3. Decbr. 1863
triken und daraus zu ertheilenden ZeugNr. ¬
105 R. G. B. §. 6.
nisse: Min. Erl. v. 25. August 1860
Nr. 210 R. G. B.
I. N. §. 71.
13) Über die Bedenklichkeit der (soweit
4a) Vgl. Langer, Die Ahnen= und
es sich um die Eintragung in das GeAdelsprobe, ¬
die Erwerbung, Bestätigung
burtsbuch handelt, zulässigen) Geheimund ¬
der Verlust der Adelsrechte in Österr.
haltung der Mutterschaft: v. Kißling
Wien 1862.
in d. G. H. 1879 Nr. 97, Schindler
5) Anders bei Adelsverleihungen und
wieder anders beim Übertritt zur christin ¬
d. Zeitschr. f. Verw. 1893 Nr. 38.
lichen Religion (Hofd. v. 5. Juni 1826,
*) Vgl. die Literatur über das Namen
das übrigens jetzt aufgehoben sein dürfte
Stubenrauch S. 406, 448 Note **
recht oben §. 45 Note 9.