Volltext : Lehrbuch des heutigen römischen Rechts (1)

Einleitung.  Zweiter  Abschnitt.
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stehenden  Rechte  ertheilten  (d).  Vor  Constantin  waren  die  kaiserlichen ¬
  Constitutionen  mehrentheils  bloße  Decrete  und  Rescripte,
aber  von  Constantin  an  wurden  die  Edicte  sehr  häufig  und
diese  waren  oft  sehr  durchgreifend,  da  das  Christenthum  so  viele
alte  Ansichten  der  Nation  vernichten  mußte,  und  da  Sitten  und
Sprachen  des  Orients,  wo  sich  jetzt  die  Hauptstadt  des  Reichs  befand, ¬
  von  den  Sitten  und  den  Sprachen  des  Occidents  so  sehr
abweichend  waren.
(a)  HAUBOID  inst.  iur.  Rom.  hist.  dogm.  §  161.  —  von  Löhr  Uebersicht
der  das  Privatrecht  betreffenden  Constitutionen  der  Röm.  Kaiser.  1stes
Progr.  Wetzlar  1811.  2tes  Progr.  1812.  (Darüber:  Hugo  in  den  Gött.
gel.  Anz.  1712.  S.  541.  —  1813.  S.  1836.)
(b)  const.  3.  c.  1.  14.  S.  jedoch  const.  12.  C.  ibid.  und  die  folgende  Note.
(c)  fr.  1.  §  2.  D.  1.  4.  Plane  ex  his  (constitutionibus)  quaedam  sunt
personales,  nec  ad  exemplum  trahuntur.
Darüber  schrieb  Paulus:  Imperialium  Sententiarum  in  cognitionibus
(cc)
prolatarum  libri  6.
Daß  diese  anfänglich  keine  eigentliche  Gesetze  waren,  sagen  die  Kaiser
(d)
Theodosius  und  Valentiniau  in  const.  2.  C.  1.  14.  selbst  „nec
generalia'  iura  sint,  sed  leges  faciant  his  duntaxat  negotiis  atque
personis  pro  quibus  fuerint  promulgata.“  Daß  man  sich  aber  in  ähnlichen ¬
  Fällen  darauf,  wie  auf  praciudicia  des  höchsten  Gerichtshofes  und
auf  responsa  prudentum  berief,  war  sehr  natürlich.  Erst  Jnstinian
legte  ihnen  die  Kraft  allgemeiner  Gesetze  bei.  const.  12.  C.  1.  14.
S.  darüber  oben  §  39.  Note  c.  d.
§  51.
Verfall  der  Rechtswissenschaft.
Nachdem  die  Rechtswissenschaft  besonders  unter  Hadrian
und  den  Antoninen  ihre  größte  Blüthe  erreicht  hatte,  hörte  bald
darauf  alles  Leben  und  Fortschreiten  in  ihr  auf  und  sie  konute,
zumal  bei  den  innerlichen  Zerrüttungen  des  Reichs  seit  Severus
Alexander's  Tode,  nicht  mehr  gedeihen.  Alle  Kenntnisse  verfielen ¬
  und  der  alte  römische  Geist  erlag  unter  dem  Drucke  des
Despotismus  und  des  Sittenverderbnisses  (a).  Es  gab  in  dieser
Periode  fast  keinen  Rechtsgelehrten  von  Bedeutung  mehr,  und  von
allen,  welche  noch  vor  Jnstinian  lebten,  verdienen  nur  Gregorianus, ¬
  *Hermogenianus  (6),  *Aurelius  Arcadius
Charisius  und  *Julius  Aquila  deshalb  genannt  zu  werden,
weil  sich  aus  den  Schriften  der  drei  letztern  noch  Stellen  in  den
            
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