Einleitung. Zweiter Abschnitt.
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stehenden Rechte ertheilten (d). Vor Constantin waren die kaiserlichen ¬
Constitutionen mehrentheils bloße Decrete und Rescripte,
aber von Constantin an wurden die Edicte sehr häufig und
diese waren oft sehr durchgreifend, da das Christenthum so viele
alte Ansichten der Nation vernichten mußte, und da Sitten und
Sprachen des Orients, wo sich jetzt die Hauptstadt des Reichs befand, ¬
von den Sitten und den Sprachen des Occidents so sehr
abweichend waren.
(a) HAUBOID inst. iur. Rom. hist. dogm. § 161. — von Löhr Uebersicht
der das Privatrecht betreffenden Constitutionen der Röm. Kaiser. 1stes
Progr. Wetzlar 1811. 2tes Progr. 1812. (Darüber: Hugo in den Gött.
gel. Anz. 1712. S. 541. — 1813. S. 1836.)
(b) const. 3. c. 1. 14. S. jedoch const. 12. C. ibid. und die folgende Note.
(c) fr. 1. § 2. D. 1. 4. Plane ex his (constitutionibus) quaedam sunt
personales, nec ad exemplum trahuntur.
Darüber schrieb Paulus: Imperialium Sententiarum in cognitionibus
(cc)
prolatarum libri 6.
Daß diese anfänglich keine eigentliche Gesetze waren, sagen die Kaiser
(d)
Theodosius und Valentiniau in const. 2. C. 1. 14. selbst „nec
generalia' iura sint, sed leges faciant his duntaxat negotiis atque
personis pro quibus fuerint promulgata.“ Daß man sich aber in ähnlichen ¬
Fällen darauf, wie auf praciudicia des höchsten Gerichtshofes und
auf responsa prudentum berief, war sehr natürlich. Erst Jnstinian
legte ihnen die Kraft allgemeiner Gesetze bei. const. 12. C. 1. 14.
S. darüber oben § 39. Note c. d.
§ 51.
Verfall der Rechtswissenschaft.
Nachdem die Rechtswissenschaft besonders unter Hadrian
und den Antoninen ihre größte Blüthe erreicht hatte, hörte bald
darauf alles Leben und Fortschreiten in ihr auf und sie konute,
zumal bei den innerlichen Zerrüttungen des Reichs seit Severus
Alexander's Tode, nicht mehr gedeihen. Alle Kenntnisse verfielen ¬
und der alte römische Geist erlag unter dem Drucke des
Despotismus und des Sittenverderbnisses (a). Es gab in dieser
Periode fast keinen Rechtsgelehrten von Bedeutung mehr, und von
allen, welche noch vor Jnstinian lebten, verdienen nur Gregorianus, ¬
*Hermogenianus (6), *Aurelius Arcadius
Charisius und *Julius Aquila deshalb genannt zu werden,
weil sich aus den Schriften der drei letztern noch Stellen in den