432
§§. 443, 444.
der Witwe vierteljährig in vorhinein entrichtet werden (§. 1242)*); dies
hat auch die Folge, dass, wenn die Witwe während dieser drei Monate
stirbt, die Erben nicht verpflichtet sind, etwas von dem Vorausempfangenen
zurückzuzahlen: §. 1418 a. E.
Die Witwengehaltsforderung kann schon bei Lebzeiten des Mannes
erhoben werden:
a) im Concurs des Mannes von dessen Eröffnung bis zu seiner
Aufhebung anstatt der Alimentation, Schuldlosigkeit der Frau an dem
Vermögensverfall vorausgesetzt;
b) im Falle der Ehetrennung, wenn die Frau der schuldlose Theil
ist (§. 1266)
Der Witwengehalt erlischt: a) durch den Tod der Frau, b) durch
Verrückung des Witwenstuhls (§. 1244).
§. 444.
C. Die Widerkage.
Widerlage (contrados) ist jene ehepactenmäßig bestimmte Versorgung
der überlebenden Frau, welche ihr unter dem Titel einer Vermehrung
ihres Heiratsgutes (augmentum dotis) von dem Ehemanne oder einem
Dritten ausgesetzt wird (§. 1230).!) Wesentliche Voraussetzung derselben
ist die Bestellung eines Heiratsguts, aber es bedarf nicht der Nachweisung
seiner Übergabe, um die fällige Widerlage fordern zu können.2) Die Widerlage ¬
ist eine Schenkung3), und kann in einer Vermögenszuwendung von
der Art bestehen, wie das concrete Heiratsgut, ebenso aber auch in einer
andern. Auch hier ist es, wie beim Witwengehalt (oben §. 443), Pflicht
des Vormunds oder Curators der Braut, für die Sicherstellung der Widerlage ¬
zu sorgen (§. 1245). Diese Sicherstellung erfolgt, wenn die Widerlage ¬
ein Grundstück ist, durch Eintragung des Ehepacts auf diesem Grundstück.*) ¬
Der Sicherstellungsanspruch kann auch noch nachträglich, nämlich
im Concurse des Mannes erhoben werden: §. 1260.
Die Widerlage wird in der Regel erst fällig, wenn die Frau den
Mann überlebt.*) Dann aber fällt sie ihr zu, gleichviel ob ihr auch das
schuldet oder belastet werden: Lhota,
wöchentliche Verpflegung anspricht: §.1243
G. Z. 1859 Nr. 8. Bezüglich der Art
der Eintragung vgl. Randa S. 496.
4) Von anderen Alimenten gilt diese
5) Überlebt er sie, dann ist die Widergünstigung ¬
in der Regel nicht: §. 1418.
lage wirkungslos. Vgl. Stein, Wem
5) Daraus folgt, dass die Erben auch
fällt die, namentlich von einem Dritten
die noch nicht erhobene, aber schon fällig
bestellte Widerlage zu, wenn die Gattin,
gewesene Rate fordern können. Stubenfür ¬
welche sie ausgesetzt ist, dem Eherauch ¬
III S. 440, Kirchstetter S. 586.
gatten vorverstirbt? in d. Prag. Jur.
*) Vgl. Gerber §. 239.
Vierteljschr. 1888 S. 29 ff. Bei Leb2) ¬
Entsch. Peitler 2. Aufl. Nr. 992.
zeiten beider aber wird die Widerlage
Winiwarter IV S. 445. A. M.
fällig, wenn es zur Trennung kommt,
Ellinger ad §. 1230, Randa, Eig.
und die Frau der schuldlose Theil ist
2. Aufl. S. 496 Note 8 a.
(§. 1266). Vgl. überhaupt Randa,
*) Dann kann das Grundstück zum
Eig. 2. Aufl. S. 494 ff.
Nachtheil der Frau nicht mehr ver¬