Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  443,  444.
der  Witwe  vierteljährig  in  vorhinein  entrichtet  werden  (§.  1242)*);  dies
hat  auch  die  Folge,  dass,  wenn  die  Witwe  während  dieser  drei  Monate
stirbt,  die  Erben  nicht  verpflichtet  sind,  etwas  von  dem  Vorausempfangenen
zurückzuzahlen:  §.  1418  a.  E.
Die  Witwengehaltsforderung  kann  schon  bei  Lebzeiten  des  Mannes
erhoben  werden:
a)  im  Concurs  des  Mannes  von  dessen  Eröffnung  bis  zu  seiner
Aufhebung  anstatt  der  Alimentation,  Schuldlosigkeit  der  Frau  an  dem
Vermögensverfall  vorausgesetzt;
b)  im  Falle  der  Ehetrennung,  wenn  die  Frau  der  schuldlose  Theil
ist  (§.  1266)
Der  Witwengehalt  erlischt:  a)  durch  den  Tod  der  Frau,  b)  durch
Verrückung  des  Witwenstuhls  (§.  1244).
§.  444.
C.  Die  Widerkage.
Widerlage  (contrados)  ist  jene  ehepactenmäßig  bestimmte  Versorgung
der  überlebenden  Frau,  welche  ihr  unter  dem  Titel  einer  Vermehrung
ihres  Heiratsgutes  (augmentum  dotis)  von  dem  Ehemanne  oder  einem
Dritten  ausgesetzt  wird  (§.  1230).!)  Wesentliche  Voraussetzung  derselben
ist  die  Bestellung  eines  Heiratsguts,  aber  es  bedarf  nicht  der  Nachweisung
seiner  Übergabe,  um  die  fällige  Widerlage  fordern  zu  können.2)  Die  Widerlage ¬
  ist  eine  Schenkung3),  und  kann  in  einer  Vermögenszuwendung  von
der  Art  bestehen,  wie  das  concrete  Heiratsgut,  ebenso  aber  auch  in  einer
andern.  Auch  hier  ist  es,  wie  beim  Witwengehalt  (oben  §.  443),  Pflicht
des  Vormunds  oder  Curators  der  Braut,  für  die  Sicherstellung  der  Widerlage ¬
  zu  sorgen  (§.  1245).  Diese  Sicherstellung  erfolgt,  wenn  die  Widerlage ¬
  ein  Grundstück  ist,  durch  Eintragung  des  Ehepacts  auf  diesem  Grundstück.*) ¬
  Der  Sicherstellungsanspruch  kann  auch  noch  nachträglich,  nämlich
im  Concurse  des  Mannes  erhoben  werden:  §.  1260.
Die  Widerlage  wird  in  der  Regel  erst  fällig,  wenn  die  Frau  den
Mann  überlebt.*)  Dann  aber  fällt  sie  ihr  zu,  gleichviel  ob  ihr  auch  das
schuldet  oder  belastet  werden:  Lhota,
wöchentliche  Verpflegung  anspricht:  §.1243
G.  Z.  1859  Nr.  8.  Bezüglich  der  Art
der  Eintragung  vgl.  Randa  S.  496.
4)  Von  anderen  Alimenten  gilt  diese
5)  Überlebt  er  sie,  dann  ist  die  Widergünstigung ¬
  in  der  Regel  nicht:  §.  1418.
lage  wirkungslos.  Vgl.  Stein,  Wem
5)  Daraus  folgt,  dass  die  Erben  auch
fällt  die,  namentlich  von  einem  Dritten
die  noch  nicht  erhobene,  aber  schon  fällig
bestellte  Widerlage  zu,  wenn  die  Gattin,
gewesene  Rate  fordern  können.  Stubenfür ¬
  welche  sie  ausgesetzt  ist,  dem  Eherauch ¬
  III  S.  440,  Kirchstetter  S.  586.
gatten  vorverstirbt?  in  d.  Prag.  Jur.
*)  Vgl.  Gerber  §.  239.
Vierteljschr.  1888  S.  29  ff.  Bei  Leb2) ¬
  Entsch.  Peitler  2.  Aufl.  Nr.  992.
zeiten  beider  aber  wird  die  Widerlage
Winiwarter  IV  S.  445.  A.  M.
fällig,  wenn  es  zur  Trennung  kommt,
Ellinger  ad  §.  1230,  Randa,  Eig.
und  die  Frau  der  schuldlose  Theil  ist
2.  Aufl.  S.  496  Note  8  a.
(§.  1266).  Vgl.  überhaupt  Randa,
*)  Dann  kann  das  Grundstück  zum
Eig.  2.  Aufl.  S.  494  ff.
Nachtheil  der  Frau  nicht  mehr  ver¬
            
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