Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  304,  305.
dass  Handelsgesellschafter  ein  ihnen  gemachtes  Versprechen  solidarisch  angenommen ¬
  haben.*2)
§.  305.
cc)  Modification  und  Erlöschung.“
Daraus,  dass  das  Gesammtschuldverhältnis  eine  Mehrheit  von  Obligationen ¬
  enthält,  folgt,  dass  Ereignisse,  welche  den  Inhalt  einer  Obligation
zu  modificieren  geeignet  sind,  regelmäßig  nur  in  Betreff  jenes  Mitschuldners ¬
  oder  Mitgläubigers  wirksam  werden,  in  dessen  Person  sie  sich
ereignet  haben.  Es  kann  daher  ein  Mitschuldner  dadurch,  daß  er  mit  dem
Gläubiger  lästigere  Bedingungen*)  eingeht,  den  übrigen  keinen  Nachtheil
zuziehen  (§.  894  b.  G.  B.).  Daraus  darf  man  schließen,  dass  auch  Anerkennung, ¬
  *2)  Verzug*2)  und  Verschuldens)  nur  dem  betreffenden
Schuldner  von  rechtlichem  Nachtheil  sind;  dagegen  die  Modification  durch
Zufall,  insbesondere  die  durch  Münzveränderung  eintretende,  wirkt  als
eine  das  Gesammtobject  betreffende  für  und  gegen  alle  Betheiligten.
Auch  bezüglich  der  Frage,  inwiefern  die  dem  einen  Solidarschuldner
zustehenden  rechtshindernden  Einwendungen  von  den  übrigen  Schuldnern ¬
  erfolgreich  benutzt  werden  können,  wird  zu  unterscheiden  sein;  die
rein  persönlichen  *)  stehen  nur  dem  betreffenden  Mitschuldner  zu  (val.
§.  896  b.  G.  B.);  die  objectiven*)  können  von  jedem  Beklagten  wirksam
vorgebracht  werden.
Ueber  die  Erlöschung  der  Gesammtschuldverhältnisse  spricht  sich  das
G.  B.  nur  in  wenigen,  concreten  Entscheidungen  aus.  Doch  ist  unzweifelhaft, ¬
  dass  Zahlung,  wie  anderweitige  Befriedigung  nicht  nur  zwischen ¬
  den  betreffenden,  sondern  bezüglich  aller  Gläubiger  oder  Schuldner
wirksam  ist  (§.  893  b.  G.  B.).“)  Darum  genügt  auch  die  von  einem  Solidargläubiger ¬
  ausgestellte  Löschungserklärung  zur  Erwirkung  der  bücherS. ¬
  520  gegen  Zeiller  ad  §.  1306;
3)  §§.  1306,  1313,  1447  b.  G.  B.
l.  Arndts  §.  216.
Vgl.  deutsch.  G.  B.  §.  425.  Anders,  wie
12)  Forderungen  einer  Handelsgeselles ¬
  scheint  bei  der  römischen  Correalität
schaft  sind  also  nicht  ipso  jure  getheilt
nicht  auch  bei  der  bloßen  Solidarität  des
(H.  G.  B.  Art.  121,  122,  131).  Vgl.
röm.  R.,  Vangerow  S.  69,  71.  Nach
auch  H.  G.  B.  Art.  169.
Unger  S.  48  u.  Note  102  (des  S.  A.)
sollen  nach  österr.  R.  sämmtliche  MitVgl. ¬
  Hasenöhrl  I  §.  11.
schuldner  von  den  Folgen  der  Culpa
Z.  B.  in  Betreff  verfrühter  Zahund ¬
  Mora  eines  einzelnen  Schuldners
lungszeit,  Erhöhung  des  Zinsenbezuges
getroffen  werden.
und  dgl.  Umgekehrt  nützen  die  nur
4)  Z.  B.  die  Einwendung  der  Minderihm ¬
  gewährten  günstigeren  Bedingungen
jährigkeit,  der  Furcht,  des  Irrthums
(„Nachsicht“  §.  894,  s.  unten  Note  8
„Befreiung“  im  Sinne  des  §.  894,  s
den  andern  Mitschuldnern  nicht.
unten  Note  8.
la)  Dazu  Hasenöhrl  S.  160  f
5)  Z.  B.  die  exceptio  non  numeratae
2)  Vgl.  auch  Hasenöhrl  S.  143.
pecuniae,  der  Verletzung  über  die  Hälfte,
Selbst  bei  der  Correalität  des  röm.  R.
der  Gewährleistung.
schadet  der  Verzug  nur  dem  Morosen.
Vangerow  S.  70.  Ebenso  deutsch.
*)  So  auch  nach  röm.  R.  bei  der  CorG. ¬
  B.  §.  425.  Bezüglich  der  Processrealität ¬
  wie  bei  der  Solidarität.  Vankosten ¬
  s.  oben  §.  304  Note  8  b.
gerow  S.  71,  97,  108.
            
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