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§§. 304, 305.
dass Handelsgesellschafter ein ihnen gemachtes Versprechen solidarisch angenommen ¬
haben.*2)
§. 305.
cc) Modification und Erlöschung.“
Daraus, dass das Gesammtschuldverhältnis eine Mehrheit von Obligationen ¬
enthält, folgt, dass Ereignisse, welche den Inhalt einer Obligation
zu modificieren geeignet sind, regelmäßig nur in Betreff jenes Mitschuldners ¬
oder Mitgläubigers wirksam werden, in dessen Person sie sich
ereignet haben. Es kann daher ein Mitschuldner dadurch, daß er mit dem
Gläubiger lästigere Bedingungen*) eingeht, den übrigen keinen Nachtheil
zuziehen (§. 894 b. G. B.). Daraus darf man schließen, dass auch Anerkennung, ¬
*2) Verzug*2) und Verschuldens) nur dem betreffenden
Schuldner von rechtlichem Nachtheil sind; dagegen die Modification durch
Zufall, insbesondere die durch Münzveränderung eintretende, wirkt als
eine das Gesammtobject betreffende für und gegen alle Betheiligten.
Auch bezüglich der Frage, inwiefern die dem einen Solidarschuldner
zustehenden rechtshindernden Einwendungen von den übrigen Schuldnern ¬
erfolgreich benutzt werden können, wird zu unterscheiden sein; die
rein persönlichen *) stehen nur dem betreffenden Mitschuldner zu (val.
§. 896 b. G. B.); die objectiven*) können von jedem Beklagten wirksam
vorgebracht werden.
Ueber die Erlöschung der Gesammtschuldverhältnisse spricht sich das
G. B. nur in wenigen, concreten Entscheidungen aus. Doch ist unzweifelhaft, ¬
dass Zahlung, wie anderweitige Befriedigung nicht nur zwischen ¬
den betreffenden, sondern bezüglich aller Gläubiger oder Schuldner
wirksam ist (§. 893 b. G. B.).“) Darum genügt auch die von einem Solidargläubiger ¬
ausgestellte Löschungserklärung zur Erwirkung der bücherS. ¬
520 gegen Zeiller ad §. 1306;
3) §§. 1306, 1313, 1447 b. G. B.
l. Arndts §. 216.
Vgl. deutsch. G. B. §. 425. Anders, wie
12) Forderungen einer Handelsgeselles ¬
scheint bei der römischen Correalität
schaft sind also nicht ipso jure getheilt
nicht auch bei der bloßen Solidarität des
(H. G. B. Art. 121, 122, 131). Vgl.
röm. R., Vangerow S. 69, 71. Nach
auch H. G. B. Art. 169.
Unger S. 48 u. Note 102 (des S. A.)
sollen nach österr. R. sämmtliche MitVgl. ¬
Hasenöhrl I §. 11.
schuldner von den Folgen der Culpa
Z. B. in Betreff verfrühter Zahund ¬
Mora eines einzelnen Schuldners
lungszeit, Erhöhung des Zinsenbezuges
getroffen werden.
und dgl. Umgekehrt nützen die nur
4) Z. B. die Einwendung der Minderihm ¬
gewährten günstigeren Bedingungen
jährigkeit, der Furcht, des Irrthums
(„Nachsicht“ §. 894, s. unten Note 8
„Befreiung“ im Sinne des §. 894, s
den andern Mitschuldnern nicht.
unten Note 8.
la) Dazu Hasenöhrl S. 160 f
5) Z. B. die exceptio non numeratae
2) Vgl. auch Hasenöhrl S. 143.
pecuniae, der Verletzung über die Hälfte,
Selbst bei der Correalität des röm. R.
der Gewährleistung.
schadet der Verzug nur dem Morosen.
Vangerow S. 70. Ebenso deutsch.
*) So auch nach röm. R. bei der CorG. ¬
B. §. 425. Bezüglich der Processrealität ¬
wie bei der Solidarität. Vankosten ¬
s. oben §. 304 Note 8 b.
gerow S. 71, 97, 108.