§. 304.
b) wenn mehrere Vormünder oder Curatoren das Vermögen des
Mündels gemeinschaftlich verwalten oder die Verwaltung eigenmächtig
theilen (§§. 210, 282);
c) mehrere Miterben vor wie nach der Einantwortung, wenn sie die
Erbschaft sine benef. inventarii angetreten haben, gegenüber den Erbschaftsgläubigern ¬
und Legataren (§§. 5506), 820)?)
d) Erbe und Erbschaftskäufer gegenüber Erbschaftsgläubigern und
Legataren. §. 1.
e) Art. 81 W. O. (wechselmäßige Haftung)sa);
Not. O. v. 25. Juli 1871, §. 175 (Not. Gebüren);
g) rücksichtlich gewisser Kosten des Strafverfahrens. §. 389 St. Pr. O.,
§. 903 Gef. Str. G. B.85)
Wenn endlich*) Mehreren eine solidarische Verbindlichkeit obliegt,
dann ist die durch Unterlassung ihrer Erfüllung entstandene Ersatzpflicht
für Jene, denen diesfalls ein Verebenfalls ¬
solidarisch*9) (§. 1303)11)
schulden imputiert werden kann (§§. 1306, 1313)
II. Der activen: Sie entsteht nur durch Vertrag oder letzten Willen,
wenn Mehrere ausdrücklich berechtigt wurden, eine Leistung zur unAußerdem ¬
vermuthet §. 1203,
getheilten Hand zu fordern (§§. 892, 889).
lichkeit erlischt (z. B. im Falle der VerPersonen ¬
gemeinschaftlich (westg. G. B.
jährung) die solidarische Haftung. Sie
III §. 459 „mit vereinigten Kräften und
erstreckt sich nicht auf die BereicherungsWillen“) ¬
zugefügten Schaden. Ist ein
klage nach Art. 83 W. O. Entsch. SammSchaden ¬
von mehreren Personen zugelung ¬
XII Nr. 5421.
fügt worden, die ganz nnabhängig von
8b) Im Civilprocesse haften Solidareinander ¬
gehandelt haben, so haftet jeder
schuldner (nicht auch andere als Streit(selbst ¬
bei vorsätzlicher Beschädigung) nur
genossen belangte oder klagende Personen)
für seinen Antheil; lassen sich jedoch die
für die Kosten solidarisch; doch haften
Antheile nicht ermitteln, so tritt solidafür ¬
die von einzelnen Streitgenossen
rische Hastung ein. Pfaff a. a. O.,
durch besondere Processhandlungen verHasenöhrl ¬
S. 134, Note 62, Entsch.
anlassten Kosten die übrigen nicht.
ammlung XXXI Nr. 14811
C. P. O. §. 46.
6) Vgl. Hasenöhrl I S. 123 ff
Trotz der Fassung dieses Paragraphen
2) Vgl. auch die solid. Haftung mehhaften ¬
Vorbehaltserben auch vor der
rerer Personen für die Verbrauchsabgabe
Einantwortung nicht solidarisch, sondern
nach dem Zuckersteuergesetz v. 20. Juni
nur mit dem Erbschaftsvermögen. Vgl.
1888 Nr. 97 §§. 4, 5, nach dem Geauch ¬
Pfaff und Hofmann, Comm. I1
bürengesetz §§. 71, 73 und 74 und nach
S. 53, v. Schey, Obl. Verh. S. 259
dem Personalsteuergesetze §. 77. Vgl.
Note 36, Entsch. Samml. XXX Nr. 14362
auch unten §. 374 Note 8 ff. Nicht
hieher gehört die neben einander stehende
(Gründe der 2. Instanz).
*) Nach röm. R. haften Miterben
Haftung des Zahlungsmandanten und
immer nur pro rata (Arndts RechtsMandatars; ¬
diese beiden Haftungen halex. ¬
IV S. 21); die abweichende Bestimben ¬
nicht den gleichen Inhalt (§. 1019
mung des östr. R. hält Unger G. Z.
b. G. B. und oben I §. 136 bei Note 13).
1862 Nr. 18 für eine deutschrechtliche.
10) Über das röm. R. Vangerow
Obwohl der Erbschaftskäufer auch
S. 76, 77.
die Passiven der Erbschaft übernimmt,
1*) Hatte die Solidarität ihren Grund
wird doch der Erbe, da sein Veräußenur ¬
in der Untheilbarkeit der Leistung,
rungsact Dritten nicht schaden darf,
dann tritt nur Haftung pro rata parte
nicht frei.
ein. So mit Recht Stubenrauch III
8a) Mit der wechselmäßigen Verbind¬