Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  304.
b)  wenn  mehrere  Vormünder  oder  Curatoren  das  Vermögen  des
Mündels  gemeinschaftlich  verwalten  oder  die  Verwaltung  eigenmächtig
theilen  (§§.  210,  282);
c)  mehrere  Miterben  vor  wie  nach  der  Einantwortung,  wenn  sie  die
Erbschaft  sine  benef.  inventarii  angetreten  haben,  gegenüber  den  Erbschaftsgläubigern ¬
  und  Legataren  (§§.  5506),  820)?)
d)  Erbe  und  Erbschaftskäufer  gegenüber  Erbschaftsgläubigern  und
Legataren.  §.  1.
e)  Art.  81  W.  O.  (wechselmäßige  Haftung)sa);
Not.  O.  v.  25.  Juli  1871,  §.  175  (Not.  Gebüren);
g)  rücksichtlich  gewisser  Kosten  des  Strafverfahrens.  §.  389  St.  Pr.  O.,
§.  903  Gef.  Str.  G.  B.85)
Wenn  endlich*)  Mehreren  eine  solidarische  Verbindlichkeit  obliegt,
dann  ist  die  durch  Unterlassung  ihrer  Erfüllung  entstandene  Ersatzpflicht
für  Jene,  denen  diesfalls  ein  Verebenfalls ¬
  solidarisch*9)  (§.  1303)11)
schulden  imputiert  werden  kann  (§§.  1306,  1313)
II.  Der  activen:  Sie  entsteht  nur  durch  Vertrag  oder  letzten  Willen,
wenn  Mehrere  ausdrücklich  berechtigt  wurden,  eine  Leistung  zur  unAußerdem ¬
  vermuthet  §.  1203,
getheilten  Hand  zu  fordern  (§§.  892,  889).
lichkeit  erlischt  (z.  B.  im  Falle  der  VerPersonen ¬
  gemeinschaftlich  (westg.  G.  B.
jährung)  die  solidarische  Haftung.  Sie
III  §.  459  „mit  vereinigten  Kräften  und
erstreckt  sich  nicht  auf  die  BereicherungsWillen“) ¬
  zugefügten  Schaden.  Ist  ein
klage  nach  Art.  83  W.  O.  Entsch.  SammSchaden ¬
  von  mehreren  Personen  zugelung ¬
  XII  Nr.  5421.
fügt  worden,  die  ganz  nnabhängig  von
8b)  Im  Civilprocesse  haften  Solidareinander ¬
  gehandelt  haben,  so  haftet  jeder
schuldner  (nicht  auch  andere  als  Streit(selbst ¬
  bei  vorsätzlicher  Beschädigung)  nur
genossen  belangte  oder  klagende  Personen)
für  seinen  Antheil;  lassen  sich  jedoch  die
für  die  Kosten  solidarisch;  doch  haften
Antheile  nicht  ermitteln,  so  tritt  solidafür ¬
  die  von  einzelnen  Streitgenossen
rische  Hastung  ein.  Pfaff  a.  a.  O.,
durch  besondere  Processhandlungen  verHasenöhrl ¬
  S.  134,  Note  62,  Entsch.
anlassten  Kosten  die  übrigen  nicht.
ammlung  XXXI  Nr.  14811
C.  P.  O.  §.  46.
6)  Vgl.  Hasenöhrl  I  S.  123  ff
Trotz  der  Fassung  dieses  Paragraphen
2)  Vgl.  auch  die  solid.  Haftung  mehhaften ¬
  Vorbehaltserben  auch  vor  der
rerer  Personen  für  die  Verbrauchsabgabe
Einantwortung  nicht  solidarisch,  sondern
nach  dem  Zuckersteuergesetz  v.  20.  Juni
nur  mit  dem  Erbschaftsvermögen.  Vgl.
1888  Nr.  97  §§.  4,  5,  nach  dem  Geauch ¬
  Pfaff  und  Hofmann,  Comm.  I1
bürengesetz  §§.  71,  73  und  74  und  nach
S.  53,  v.  Schey,  Obl.  Verh.  S.  259
dem  Personalsteuergesetze  §.  77.  Vgl.
Note  36,  Entsch.  Samml.  XXX  Nr.  14362
auch  unten  §.  374  Note  8  ff.  Nicht
hieher  gehört  die  neben  einander  stehende
(Gründe  der  2.  Instanz).
*)  Nach  röm.  R.  haften  Miterben
Haftung  des  Zahlungsmandanten  und
immer  nur  pro  rata  (Arndts  RechtsMandatars; ¬
  diese  beiden  Haftungen  halex. ¬
  IV  S.  21);  die  abweichende  Bestimben ¬
  nicht  den  gleichen  Inhalt  (§.  1019
mung  des  östr.  R.  hält  Unger  G.  Z.
b.  G.  B.  und  oben  I  §.  136  bei  Note  13).
1862  Nr.  18  für  eine  deutschrechtliche.
10)  Über  das  röm.  R.  Vangerow
Obwohl  der  Erbschaftskäufer  auch
S.  76,  77.
die  Passiven  der  Erbschaft  übernimmt,
1*)  Hatte  die  Solidarität  ihren  Grund
wird  doch  der  Erbe,  da  sein  Veräußenur ¬
  in  der  Untheilbarkeit  der  Leistung,
rungsact  Dritten  nicht  schaden  darf,
dann  tritt  nur  Haftung  pro  rata  parte
nicht  frei.
ein.  So  mit  Recht  Stubenrauch  III
8a)  Mit  der  wechselmäßigen  Verbind¬
            
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