Inhaltsverzeichnis : Thudichum, Friedrich von: Ueber unzulässige Beschränkungen des Rechts der Verehelichung

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„der  Gesetzentwurf  bezweckt  die  Verhütung  von  Ehen,  welche  voraussichtlich ¬
  nur  die  Zahl  der  Proletarier  (!)  vermehren  und,  wie
die  Erfahrung  wirklich  zeigt,  vornehmlich  seitdem  mit  dem  vollendeten ¬
  21ten  Lebensalter  das  Ortsbürgerrecht  und  damit  zugleich
auch  die  Befugniß  zur  Verehelichung  zu  erlangen  ist,  den  Ortsgemeinden ¬
  zur  wahren  Plage  und  unerträglichen  Last  gereichen,
wodurch  in  der  That  der  Wohlstand  der  Ortsgemeinden  und  der
Staatsgenossenschaft  im  Ganzen  gefährdet  erscheint.
Es  half  Nichts,  daß  sich  der  Ausschuß  nach  wie  vor  gegen  solche
Beschränkungen  erklärte  *),  daß  der  Entwurf  von  allen  durch  Character ¬
  und  staatsmännische  wie  volkswirthschaftliche  Bildung  hervorragenden ¬
  Mitgliedern  der  Kammer,  wie  von  Heinrich  von  Gagern,  Franck
(von  Reddighausen),  Otto,  Aull,  Wernher,  Kilian,  Zulauf  u.  A.  aufs
Lebhafteste  bekämpft  wurde;  —  die  zweite  Kammer  genehmigte  ihn
am  17.  und  18.  Mai  1847  mit  31  gegen  17  Stimmen  2).  Von
sämmtlichen  rheinhessischen  Abgeordneten  stimmte  nur  ein  einziger
3).  H.  v.  Gagern  aber  äußerte:  „Ich  betrachte  diesen  Gesetzesdafür ¬

entwurf  und  die  Anträge,  welche  früher  auf  dessen  Erlassung  gestellt
worden  sind,  als  ein  Zeichen  der  Unfähigkeit  unserer  Zeit,  die  wahren
Gebrechen  der  bürgerlichen  Gesellschaft  auf  dem  geeignetsten  Wege  zu
heilen  und  des  Bestrebens,  deßhalb  mit  Palliativmitteln  sich  zu  befassen, ¬
  welche  den  Zweck  nicht  erreichen  werden.
Das  Gesetz  selber,  datirt  vom  6.  Juli  1847,  lautet:
Art.  1.  Der  nach  den  Artikeln  10  und  26  der  Gemeindeordnung ¬
  vom  30.  Juni  1821  für  jede  Gemeinde  bestehende  Gemeinderath ¬
  ist  berechtigt,  bei  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde  (Kreisrath)
gegen  die  Verehelichung  eines  Angehörigen  männlichen  Geschlechts
seiner  Gemeinde  Widerspruch  einzulegen,  wenn  dieser  Angehörige  sich
menschlichem  Ansehen  nach  außer  Stand  befindet,  eine  Familie  redlich
1)  Beilagen  Bd.  7,  Nro.  326.
2)  Protokolle  Bd.  10,  Nro.  162  u.  163.  Es  ist  übrigens  hervorzuheben,
daß  die  Kammer  von  1847  noch  die  nämliche  war,  welche  schon  im  Jahre  1842
tagte.
3)  Auf  den  Landtagen  von  1842  und  1845  hatte  sich  für  solche  Beschränkungen ¬
  aus  Rheinhessen  auch  nicht  Eine  Stimme  gefunden.
            
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