fullscreen : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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eine  Vernehmlassung  in  der  Sache  selbst  findet  daher  (zufolge
§§.  1233  und  1235)  nicht  Statt.
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3.
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18
Schneider  gegen  Frhr.  v.  Rüdt=Collenberg.
I.  Senat  1846.
Die  Beschwerdeführung  (bloß)  wegen  der  Kostenbestimmung -
  im  Urtheil  —  die  Kosten  betrugen  mehr  als
die  sich  auf  78  fl.  belaufende  Hauptsache  —  wurde  als  unstatthaft -
  verworfen,  weil  hiergegen  nur  die  Appellation
und  zwar  nur  in  dem,  hier  nicht  behaupteten,  Falle  des  §.
1175,  4  stattfinde.
3.
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Gattum  gegen  Lämmle.
1
19011
I.  Senat  1846.
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Man  nahm,  ohne  jedoch  darüber  förmlichen  Beschluß  zu
fassen  (gegen  die  Ansicht  der  vordern  Instanzen)  an,  daß
(bei  einer  zweiten  Versteigerung)  die  Bedingung  im  Steigerungsprotocoll: -
  daß  der  Zuschlag  nur  ertheilt  werde,  wenn
der  Betrag  der  Forderung  des  betreibenden  Gläubigers  erlöst -
  würde,  -gültig -
  sey,  indem  der  §.  1152  P.=O.  nur
mit  der  Einschränkung  des  §.  1162  auszulegen  sey.
3.
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Wagner  gegen  Götschenberger.
I.  Senat  1846.
Die  Oberappellation,  gestützt  auf  die  Behauptung  der
Verletzung  des  Verfahrens  und  auf  die  weitere  Behauptung,
daß  das  Urtheil  auf  einen  falschen  Rechtssatz  in  den  Entscheidungsgründen -
  gebaut  sey  (§.  1175,  3  u.  4  P.=O.),  ist
unstatthaft,  weil  nach  §.  1177  P.=O.  diese  Nichtigkeitsgründe
dem  3.  Rechtszug  ohne  das  Daseyn  der  Summe  keinen  Eingang -
  verschaffen,  der  Fall  einer  vom  Richter  der  II.  Instanz -
  begangenen  Verletzung  des  Verfahrens  (§.  1175,  3.)
aber  nicht  behauptet  ist.
3.
Max-Planck-Institut  für
            
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