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eine Vernehmlassung in der Sache selbst findet daher (zufolge
§§. 1233 und 1235) nicht Statt.
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3.
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18
Schneider gegen Frhr. v. Rüdt=Collenberg.
I. Senat 1846.
Die Beschwerdeführung (bloß) wegen der Kostenbestimmung -
im Urtheil — die Kosten betrugen mehr als
die sich auf 78 fl. belaufende Hauptsache — wurde als unstatthaft -
verworfen, weil hiergegen nur die Appellation
und zwar nur in dem, hier nicht behaupteten, Falle des §.
1175, 4 stattfinde.
3.
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Gattum gegen Lämmle.
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19011
I. Senat 1846.
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Man nahm, ohne jedoch darüber förmlichen Beschluß zu
fassen (gegen die Ansicht der vordern Instanzen) an, daß
(bei einer zweiten Versteigerung) die Bedingung im Steigerungsprotocoll: -
daß der Zuschlag nur ertheilt werde, wenn
der Betrag der Forderung des betreibenden Gläubigers erlöst -
würde, -gültig -
sey, indem der §. 1152 P.=O. nur
mit der Einschränkung des §. 1162 auszulegen sey.
3.
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Wagner gegen Götschenberger.
I. Senat 1846.
Die Oberappellation, gestützt auf die Behauptung der
Verletzung des Verfahrens und auf die weitere Behauptung,
daß das Urtheil auf einen falschen Rechtssatz in den Entscheidungsgründen -
gebaut sey (§. 1175, 3 u. 4 P.=O.), ist
unstatthaft, weil nach §. 1177 P.=O. diese Nichtigkeitsgründe
dem 3. Rechtszug ohne das Daseyn der Summe keinen Eingang -
verschaffen, der Fall einer vom Richter der II. Instanz -
begangenen Verletzung des Verfahrens (§. 1175, 3.)
aber nicht behauptet ist.
3.
Max-Planck-Institut für