Objekt : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  405,  406.
Diese  Haftung  trifft  auch  juristische  Personen,  wenn  sie  (durch  ihre
Repräsentanten)  Unterstandgeber  sind.  In  allen  Fällen  besteht  ein  Rückersatzanspruch ¬
  gegen  den  Beschädiger  oder  wer  sonst  noch  verantwörtlich
ist  12)  (§.  1313).
§.  406.
XIII.  Anstellung  gefährlicher  oder  unfähiger  Personen.
Es  kann  jemand  zur  Ausführung  eines  ihm  obliegenden  Geschäfts!
sich  einer  Hilfsperson  bedient  haben,  durch  deren  Verschulden  das  Geschäft
schlecht  ausgeführt,  oder  demjenigen,  in  dessen  Interesse  es  ausgeführt
werden  soll,  ein  sonstiger  Schaden  zugefügt  wurde;  war  dem  Besteller  gestattet, ¬
  sich  eines  Gehilfen  zu  bedienen,  so  haftet  er  nur  für  sein  allfälliges
Verschulden  in  der  Auswahl  der  Person  (§§.  264,  965,  1010,  1161),
welches  Verschulden  dann  angenommen  wird,  wenn  er  wissentlich  eine
durch  ihre  Leibes=  oder  Gemüthsbeschaffenheit  gefährliche  oder  eine  zum
Geschäfte  untüchtige  Person  bestellt  hat.  Indessen  liegt  in  einer  solchen
Handlungsweise  regelmäßig  noch  kein  Delict,  sondern  nur  eine  Schuldverletzung." ¬

Allerdings  kann  aber  in  der  wissentlichen  Anstellung  einer  solchen
gefährlichen  oder  unfähigen  Person  auch  ein  Delict  gelegen  sein"),  wenn
es  sich  um  Geschäfte  handelt,  die  in  der  Hand  einer  solchen  Person  auch
für  Dritte  verderbenbringend  werden  können*);  in  solchen  Fällen  haftet
der  Besteller  ohne  Rücksicht  auf  ein  bereits  bestehendes  obligatorisches  Verhältnis ¬
  jedermann  für  den  Schaden,  welcher  durch  die  Ungeschicklichkeit
(Windscheid  §.  401  Note  5),  bei  der
1*)  Dies  kann  bei  juristischen  Personen
Aufsicht  über  Kinder  und  Thiere  (Windauch ¬
  der  Repräsentant  sein.
scheid  §.  455  Note  12)  u.  dgl.  Dass
dies  zu  enge  ist,  beweist  schon  das  Straf*) ¬
  Z.  B.  eines  Werkes,  eines  Rechtsgesetz, ¬
  welches  den  Dienstgeber  in  mehreren
geschäftes,  einer  Verwaltung,  der  BeaufFällen ¬
  für  die  Anstellung  gefährlicher
sichtigung  von  Personen  oder  Sachen  u.  s.  w.
Personen  jedem  Beschädigten  gegenVal. ¬
  oben  §.  374  Note  12,  Pfaff,  Gutüber ¬
  verantwortlich  macht;  so  z.  B.  den
achten  S.  67  ff.;  dazu  Doliuski,  HafLohnkutscher, ¬
  welcher  einen  von  der  Politung ¬
  des  Contrahenten  für  seine  Gehilzei ¬
  nicht  tauglich  befundenen  Knecht  zum
fen  bei  Abschließung  von  obligatorischen
Fahren  bestellt  (§.  429  Str.  G.  B.),  den
Verträgen  nach  österr.  und  gem.  R.
Schlosser,  welcher  das  Sperrzeug  nicht
Lemberg  1893.
gehörig  verwahrt,  oder  unsicheren  Händen
2)  Der  den  Gehilfen  Bestellende  hat
anvertraut  (§.  469  ebda.)  u.  a.  Fälle.
seiner  Verpflichtung,  das  Geschäft  mit
Vgl.  jetzt  Pfaff  a.  a.  O.  Unger,
möglichster  Sorgfalt  auszuführen,  durch
Handeln  auf  eigene  Gefahr  (2.  Aufl.)
die  Wahl  einer  so  beschaffenen  HilfsS. ¬
  63  ff.,  Steinbach,  Vermögensschäden
cson  entgegengehandelt.
S.  36  ff.,  Stubenrauch  7.  Aufl.  II
*)  Die  österreichischen,  wie  die  gemeinS. ¬
  630  ff.
rechtlichen  Schriftsteller  sprechen  von  der
*)  Z.  B.  Anstellung  eines  unwissenVerantwortung ¬
  für  eine  solche  Anstellung
den  Maschinisten  oder  Werkleiters  in  einer
nur  im  Zusammenhang  ihres  Geschehens
Fabrik  (vgl.  Entsch.  Sammlung  XXXI
mit  Beziehung  auf  schon  bestehende  obliNr. ¬
  14894),  eines  trunksüchtigen  Capigatorische ¬
  Verhältnisse,  wie  beim  Mandat
täns  auf  einem  Dampfschiffe,  eines
und  der  Werkverdingung  (Winiwarter
Pfuschers  bei  Aufführung  eines  Gebäudes
IV  S.  575,  Stubenrauch  III  S.  537),
oder  Gerüstes  u.  dgl.
bei  der  Aufbewahrung  fremder  Sachen
            
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