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§§. 405, 406.
Diese Haftung trifft auch juristische Personen, wenn sie (durch ihre
Repräsentanten) Unterstandgeber sind. In allen Fällen besteht ein Rückersatzanspruch ¬
gegen den Beschädiger oder wer sonst noch verantwörtlich
ist 12) (§. 1313).
§. 406.
XIII. Anstellung gefährlicher oder unfähiger Personen.
Es kann jemand zur Ausführung eines ihm obliegenden Geschäfts!
sich einer Hilfsperson bedient haben, durch deren Verschulden das Geschäft
schlecht ausgeführt, oder demjenigen, in dessen Interesse es ausgeführt
werden soll, ein sonstiger Schaden zugefügt wurde; war dem Besteller gestattet, ¬
sich eines Gehilfen zu bedienen, so haftet er nur für sein allfälliges
Verschulden in der Auswahl der Person (§§. 264, 965, 1010, 1161),
welches Verschulden dann angenommen wird, wenn er wissentlich eine
durch ihre Leibes= oder Gemüthsbeschaffenheit gefährliche oder eine zum
Geschäfte untüchtige Person bestellt hat. Indessen liegt in einer solchen
Handlungsweise regelmäßig noch kein Delict, sondern nur eine Schuldverletzung." ¬
Allerdings kann aber in der wissentlichen Anstellung einer solchen
gefährlichen oder unfähigen Person auch ein Delict gelegen sein"), wenn
es sich um Geschäfte handelt, die in der Hand einer solchen Person auch
für Dritte verderbenbringend werden können*); in solchen Fällen haftet
der Besteller ohne Rücksicht auf ein bereits bestehendes obligatorisches Verhältnis ¬
jedermann für den Schaden, welcher durch die Ungeschicklichkeit
(Windscheid §. 401 Note 5), bei der
1*) Dies kann bei juristischen Personen
Aufsicht über Kinder und Thiere (Windauch ¬
der Repräsentant sein.
scheid §. 455 Note 12) u. dgl. Dass
dies zu enge ist, beweist schon das Straf*) ¬
Z. B. eines Werkes, eines Rechtsgesetz, ¬
welches den Dienstgeber in mehreren
geschäftes, einer Verwaltung, der BeaufFällen ¬
für die Anstellung gefährlicher
sichtigung von Personen oder Sachen u. s. w.
Personen jedem Beschädigten gegenVal. ¬
oben §. 374 Note 12, Pfaff, Gutüber ¬
verantwortlich macht; so z. B. den
achten S. 67 ff.; dazu Doliuski, HafLohnkutscher, ¬
welcher einen von der Politung ¬
des Contrahenten für seine Gehilzei ¬
nicht tauglich befundenen Knecht zum
fen bei Abschließung von obligatorischen
Fahren bestellt (§. 429 Str. G. B.), den
Verträgen nach österr. und gem. R.
Schlosser, welcher das Sperrzeug nicht
Lemberg 1893.
gehörig verwahrt, oder unsicheren Händen
2) Der den Gehilfen Bestellende hat
anvertraut (§. 469 ebda.) u. a. Fälle.
seiner Verpflichtung, das Geschäft mit
Vgl. jetzt Pfaff a. a. O. Unger,
möglichster Sorgfalt auszuführen, durch
Handeln auf eigene Gefahr (2. Aufl.)
die Wahl einer so beschaffenen HilfsS. ¬
63 ff., Steinbach, Vermögensschäden
cson entgegengehandelt.
S. 36 ff., Stubenrauch 7. Aufl. II
*) Die österreichischen, wie die gemeinS. ¬
630 ff.
rechtlichen Schriftsteller sprechen von der
*) Z. B. Anstellung eines unwissenVerantwortung ¬
für eine solche Anstellung
den Maschinisten oder Werkleiters in einer
nur im Zusammenhang ihres Geschehens
Fabrik (vgl. Entsch. Sammlung XXXI
mit Beziehung auf schon bestehende obliNr. ¬
14894), eines trunksüchtigen Capigatorische ¬
Verhältnisse, wie beim Mandat
täns auf einem Dampfschiffe, eines
und der Werkverdingung (Winiwarter
Pfuschers bei Aufführung eines Gebäudes
IV S. 575, Stubenrauch III S. 537),
oder Gerüstes u. dgl.
bei der Aufbewahrung fremder Sachen