Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  380.
genommenen  Geschäften  erst  später  resultiert  30),  und  überhaupt  kommen
ihm  die  Folgen  der  schon  eingeleiteten  Geschäfte  ebensowohl  zugute,  wie
sie  ihm  auch  zur  Last  fallen.31)
Die  Art  ihrer  Abwicklung  muss  der
Ausgeschiedene  freilich  der  Gesellschaft  (resp.  dem  allein  übrig  gebliebenen
Socius)  überlassen,  und  kann  nur  thunlichste  Beschleunigung  und  Rechnungslegung ¬
  fordern.32)
Die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  unter  die  gewesenen  Gesellschafter ¬
  (bezw.  die  Herausgabe  an  den  einen  Ausgeschiedenen)  geschieht
nach  Verhältnis  der  Antheile  an  diesem  Vermögen  33),  selbst  dann,  wenn
die  Gewinnantheile  anders  bestimmt  wären  34);  was  der  Gesellschaft  nur
zum  Gebrauche  überlassen  war,  wird  in  Natur  zurückgestellt.35)  Die  Theilung ¬
  erfolgt  nach  den  Regeln  über  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  des
Eigenthums,  in  Natur,  eventuell  durch  Feilbietung  und  Vertheilung  des
Erlöses  (§.  1215,  s.  unten  §.  417);  so  auch,  wenn  ein  einzelner  Gesellschafter ¬
  ausscheidet;  er  braucht  sich  Abfindungen  in  einer  dem  Wert  seines
Antheils  entsprechenden  Geldsumme  nicht  gefallen  zu  lassen  (§§.  830,  840,
841,  843,  1413).36)  Die  nach  gänzlicher  Auflösung  der  Gesellschaft  erforderliche ¬
  Abwicklung  der  Geschäftes?)  ist  von  der  Gesammtheit  der  Gesellschafter ¬
  33),  oder  den  durch  sie  zu  ernennenden  Liquidatoren  zu  be30) ¬
  L.  21  §.  2  D.  de  neg.  gest.
dere  nur  Arbeit  versprochen,  so  wird  das
Windscheid  §.  408  a.  E.;  A.  L.  R.  I
Geld  nach  H.  G.  B.  Art.  91  (nicht  auch
17  §§.  299,  304,  H.  G.  B.  Art.  130
nach  §.  1185  b.  G.  B.)  gemeinschaftlich;
Abs.  2.  M.  W.,  Handelsges.  §§.  181
bei  der  Vertheilung  dürfte  aber  dem
200,  der  folgendes  Beispiel  entwickelt:
zweiten  Gesellschafter  dennoch  kaum  ein
Es  besteht  eine  Gesellschaft  zwischen  A
Antheil  daran  zukommen;  Gemeinschaft
und  B  zum  Betrieb  des  Getreidehandels:
wird  hier  nur  zu  Gunsten  der  GesellA ¬
  kauft  Getreide  im  Banat,  B  führt  es
schaftsgläubiger  angenommen.
zum  Verkauf  nach  Wien  und  erfährt
35)  M.  W.,  Handelsges.  §.  217.
unterwegs  den  Tod  des  A.  Er  muss
36)  M.  W.  a.  a.  O.  §.  223.  Verlangt
gleichwohl  die  Reise  fortsetzen,  und  der
der  Austretende  z.  B.  den  Verkauf  der
aus  dem  Verkauf  entstehende  Nutzen  oder
Fabrik,  so  haben  die  übrigen,  wenn  sie
Schaden  ist  gemeinschaftlich.  —  Soforihn ¬
  in  Geld  abfinden  wollen,  nur  das
tige  Theilung  zu  verlangen,  würde  schon
Mittel,  mitzubieten,  und  die  Fabrik  selbst
dem  §.  830  widersprechen.
zu  erstehen.  Das  b.  G.  B.  (§.  784)  legt
31)  Keller  §.  348.
überhaupt  größeres  Gewicht  auf  den  Ver32) ¬
  Vgl.  H.  G.  B.  Art.  130  Abs.  3,  4.
kaufs=  als  auf  den  Schätzungswert.  —
33)  Scheidet  ein  einzelner  Gesellschafter
Ganz  anders  H.  G.  B.  Art.  131.
aus,  so  erfolgt  die  Auseinandersetzung
32)  Sofortige  Theilung  des  Vermögens
auf  Grund  der  derzeitigen  Vermögensgeschähe ¬
  fast  immer  „zur  Unzeit“  (§.  830).
lage  (§.  1213,  Art.  130  H.  G.  B.).  So
Vielmehr  müssen  die  begonnenen  Geauch ¬
  im  Falle  der  §.  1189,  wo  wegen
schäfte  vorerst  zu  Ende  geführt,  und  das
Unfertigkeit  der  Unternehmung  das  GeVermögen ¬
  in  jenen  Stand  gebracht  wersellschafts=Vermögen ¬
  hinter  dem  Betrag
den,  der  die  Theilung  auf  die  für  jeden
der  Einlagen  zurückbleibt,  mit  anderen
Gesellschafter  vortheilhafteste  Art  ermögWorten: ¬
  der  Ausscheidende  kann  nicht
seine  volle  Einlage  zurückverlangen,  auch
nicht  mit  der  cond.  ob  caus.  dat.
38)  Das  Verwaltungsrecht  der  bis34) ¬
  Vangerow  III  §.  651  S.  488,
herigen  geschäftsführenden  Gesellschafter
Windscheid  §.  406  Note  14.  Hat  ein
ist  mit  der  Auflösung  der  Gesellschaft
Handelsgesellschafter  nur  Geld,  der  anerloschen. ¬

            
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