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§. 380.
genommenen Geschäften erst später resultiert 30), und überhaupt kommen
ihm die Folgen der schon eingeleiteten Geschäfte ebensowohl zugute, wie
sie ihm auch zur Last fallen.31)
Die Art ihrer Abwicklung muss der
Ausgeschiedene freilich der Gesellschaft (resp. dem allein übrig gebliebenen
Socius) überlassen, und kann nur thunlichste Beschleunigung und Rechnungslegung ¬
fordern.32)
Die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens unter die gewesenen Gesellschafter ¬
(bezw. die Herausgabe an den einen Ausgeschiedenen) geschieht
nach Verhältnis der Antheile an diesem Vermögen 33), selbst dann, wenn
die Gewinnantheile anders bestimmt wären 34); was der Gesellschaft nur
zum Gebrauche überlassen war, wird in Natur zurückgestellt.35) Die Theilung ¬
erfolgt nach den Regeln über die Aufhebung der Gemeinschaft des
Eigenthums, in Natur, eventuell durch Feilbietung und Vertheilung des
Erlöses (§. 1215, s. unten §. 417); so auch, wenn ein einzelner Gesellschafter ¬
ausscheidet; er braucht sich Abfindungen in einer dem Wert seines
Antheils entsprechenden Geldsumme nicht gefallen zu lassen (§§. 830, 840,
841, 843, 1413).36) Die nach gänzlicher Auflösung der Gesellschaft erforderliche ¬
Abwicklung der Geschäftes?) ist von der Gesammtheit der Gesellschafter ¬
33), oder den durch sie zu ernennenden Liquidatoren zu be30) ¬
L. 21 §. 2 D. de neg. gest.
dere nur Arbeit versprochen, so wird das
Windscheid §. 408 a. E.; A. L. R. I
Geld nach H. G. B. Art. 91 (nicht auch
17 §§. 299, 304, H. G. B. Art. 130
nach §. 1185 b. G. B.) gemeinschaftlich;
Abs. 2. M. W., Handelsges. §§. 181
bei der Vertheilung dürfte aber dem
200, der folgendes Beispiel entwickelt:
zweiten Gesellschafter dennoch kaum ein
Es besteht eine Gesellschaft zwischen A
Antheil daran zukommen; Gemeinschaft
und B zum Betrieb des Getreidehandels:
wird hier nur zu Gunsten der GesellA ¬
kauft Getreide im Banat, B führt es
schaftsgläubiger angenommen.
zum Verkauf nach Wien und erfährt
35) M. W., Handelsges. §. 217.
unterwegs den Tod des A. Er muss
36) M. W. a. a. O. §. 223. Verlangt
gleichwohl die Reise fortsetzen, und der
der Austretende z. B. den Verkauf der
aus dem Verkauf entstehende Nutzen oder
Fabrik, so haben die übrigen, wenn sie
Schaden ist gemeinschaftlich. — Soforihn ¬
in Geld abfinden wollen, nur das
tige Theilung zu verlangen, würde schon
Mittel, mitzubieten, und die Fabrik selbst
dem §. 830 widersprechen.
zu erstehen. Das b. G. B. (§. 784) legt
31) Keller §. 348.
überhaupt größeres Gewicht auf den Ver32) ¬
Vgl. H. G. B. Art. 130 Abs. 3, 4.
kaufs= als auf den Schätzungswert. —
33) Scheidet ein einzelner Gesellschafter
Ganz anders H. G. B. Art. 131.
aus, so erfolgt die Auseinandersetzung
32) Sofortige Theilung des Vermögens
auf Grund der derzeitigen Vermögensgeschähe ¬
fast immer „zur Unzeit“ (§. 830).
lage (§. 1213, Art. 130 H. G. B.). So
Vielmehr müssen die begonnenen Geauch ¬
im Falle der §. 1189, wo wegen
schäfte vorerst zu Ende geführt, und das
Unfertigkeit der Unternehmung das GeVermögen ¬
in jenen Stand gebracht wersellschafts=Vermögen ¬
hinter dem Betrag
den, der die Theilung auf die für jeden
der Einlagen zurückbleibt, mit anderen
Gesellschafter vortheilhafteste Art ermögWorten: ¬
der Ausscheidende kann nicht
seine volle Einlage zurückverlangen, auch
nicht mit der cond. ob caus. dat.
38) Das Verwaltungsrecht der bis34) ¬
Vangerow III §. 651 S. 488,
herigen geschäftsführenden Gesellschafter
Windscheid §. 406 Note 14. Hat ein
ist mit der Auflösung der Gesellschaft
Handelsgesellschafter nur Geld, der anerloschen. ¬