270
Bernhard Kühler,
mancipium ausdrücke, daß zur Trennung der beiden Begriffe
‘unbedingt1 ve erforderlich sei, widerlegt.
Ich bin aber ferner der Ansicht, der ich bereits
früher Ausdruck gegeben habe, daß, wenn mit den beiden
Worten nexum und mancipium ein einziges Rechtsgeschäft
hätte bezeichnet werden sollen, dafür das Asyndeton nexum
mancipium gewählt worden wäre *), gerade so wie das bei
locatio conductio und emptio venditio, auf deren Analogie
sich ja Schloßmann ausdrücklich beruft, geschehen ist. Aus
den Zwölftafelfragmenten läßt sich zwar nur ein sicheres
Beispiel für eine solche asyndetische Verkoppelung nach-
weisen, nämlich usus auctoritas.2) Aber wie wenige Sätze
der XII Tafeln sind uns doch in annähernd sicherer Gestalt
überliefert! Die meisten sind künstlich hergestellt und da-
her jedem Angriffe, zumal, wenn es sich um solche Zufällig-
keiten, wie Zusatz oder Fehlen von que handelt, preisgegeben.
Fs gibt aber in der Rechtssprache viele unbestrittene Asyn-
deta, denen man getrost ein sehr hohes Alter zuschreiben darf,
ja von denen gewiß so manches bereits auf den XII Tafeln
stand, selbst wenn wir ihm in unserer Restitution einen
sichern Platz dort nicht einräumen können. Hierher gehören
*) Ich habe mich in meiner Rezension für diese Behauptung
kurzerhand auf Voigts Geschichte der XII Tafeln berufen, weil dies
das Nächstliegende war und weil ich mich begreiflicherweise an jener
Stelle auf lange Auseinandersetzungen nicht einlassen konnte. Gedacht
hatte ich z. B. auch an Kalbs Ausführungen in seinem Juristenlatein
2. Aufl., 1888, 8. 37 f. Nun führt allerdings Voigt als Beleg für seine
Behauptung, daß mit besonderer Vorliebe das Asyndeton verwendet
werde, solche Stellen an, die in seiner Restitution der XII Tafel-Frag-
mente stehen, und die vor eindringender Kritik die Probe nicht be-
stehen, ein Fehler, den er übrigens mit Schloßmann teilt, der sich ja
auch zum Beweis der konjunktiven Bedeutung des que auf das von ihm
erfundene aeris confessi nexique, oder für die Verbindung von nexum
mancipiumque zu einem Begriff auf seine problematische Erklärung
der Varrostelle 7,105 beruft. Aber außer den Belegstellen im Texte
bringt Voigt wertvolles Beweismaterial in der Note 42, welches von
uns weiterhin verwertet wird. — *) Dieses halte ich allerdings gegen
Schloßmanns Angriff für sicher. Maßgebend ist Ciceros Zitat Top.
4,23. Wenn Cicero pro Caec. 19, 54 zitiert: lex usum et auctoritatem
fundi iubet esse biennium, so erklärt sich das aus der mehr referieren-
den, als wörtlich zitierenden Fassung der Stelle, s. o.