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§§. 368, 369.
Auftrag überschritten haben sollte (§. 1088).18)
Nicht ebenso, wenn bei
unbeweglichen Sachen der Commissionär seinen Auftrag überschritt; bei
solchen ist es üblich, sich genau um die Vollmacht zu kümmern, daher von
„redlichem" Erwerb in solchem Falle nicht die Rede sein könnte.19
Dritter Titel: Mietverträge.
A. Die Sachenmiete.*)
§. 369.
1. Wesen derselben.
Der Mietvertrag im allgemeinen charakterisiert sich als entgeltliche
Einräumung des Gebrauchsrechtes einer Sache (im weiteren Sinne) oder
einer Arbeitskraft; im ersteren Falle spricht man von Sachenmiete (loc.
cond. rerum), im zweiten von Dienstmiete (loc. cond. operarum).2) Er
unterscheidet sich also von Veräußerungsverträgen dadurch, dass bei diesen
das Recht selbst, beim Mietvertrag nur dessen Ausübung an einen anderen
überlassen wird.?) Die Sachenmiete insbesondere, für welche das b. G. B.
die ältere Bezeichnung „Bestandvertrag“*) hat, ist die gegen einen bestimmten ¬
Preis überlassene zeitliches) Benutzung*) eines unverbrauch18) ¬
So Winiwarter IV S. 289.
Verzicht ist zunächst giltig, wirkt aber
Zeiller Nr. 6 und Stubenrauch S.
nicht für immerwährende Zeit. Lässt
274 beziehen diesen Rechtssatz nur auf
sich nach den Umständen des Falles nicht
den eigentlichen Trödelvertrag.
durch einschränkende Auslegung eine an19) ¬
Ellinger ad §. 1088.
dere zeitliche Grenze feststellen, so wird
Vgl. Scheidlein, Abhandlungen
die Wirksamkeit des Verzichtes auf die
über den Miet= und Pachtvertrag. Wien
Lebenszeit des Verzichtenden zu beschrän1818, ¬
1819. Kopezky, Der Wohnungsken ¬
sein; so Entsch. Sammlung XXX
bestandvertrag. Wien 1841. Fürth,
Nr. 14835. Vgl. auch oben §. 119
Das österr. Mietrecht und Mietverfahren
Note 14, Ofner, Verzicht des Bestand1899, ¬
ders., Einfluss der Civilprocessgebers ¬
auf das Kündigungsrecht, in d.
gesetze auf das materielle Bestandrecht
G. H. 1892 Nr. 49, Deutsches G. B. §.567.
in d. Prager Jur. Vierteljschr. XXXI
*) Sie muss nicht nothwendig eine
S. 41 ff.
ausschließende sein. Vgl. Entsch. G. H.
2) Keller §. 335, Windscheid
1866 Nr. 48 ffehlt in den Sammlungen):
399.
Das gegen einen bestimmten Zins ein3) ¬
Man kann sagen, es werde bei der
geräumte, nicht intabulierte (Mit=) BeDienstmiete ¬
die Benutzung der Person,
nutzungsrecht eines Weges gilt als Bewie ¬
bei der Sachenmiete die Benutzung
standrecht. Auch die Verpachtung eines
der Sache einem Anderen überlassen.
Grundstückes behufs Gewinnung von
*) Auch Walter, Syst. §. 265 hat
Steinen oder Gips ist zulässig, der
diesen Terminus, und hebt hervor, dass
Pachtschilling kann in einem nach Maßer ¬
die ältere Bezeichnung für Pacht und
gabe der factisch gewonnenen ErzeugMiete ¬
ist.
nisse zu berechnenden (variablen) Betrage
3) Im Gegensatze zur immerwährenbestehen. ¬
Vgl. Entsch. Sammlung XXII
den beim Erbpacht; vgl. Entsch. SammNr. ¬
10032. Dagegen erblicken die Entsch.
lung 1 Nr. 386. Es kommt vor, dass
Sammlung X Nr. 4488 und XXXII
der Bestandgeber bei einem auf unbeNr. ¬
15070 in dem Geschäfte einen Kauf
stimmte Zeit geschlossenen Bestandverder ¬
Erzeugnisse, die Entsch. Sammlung
trage auf das gesetzliche Kündigungsrecht
V Nr. 2427 einen eigenartigen (unbefür ¬
solange verzichtet, als der Zins
nannten) Vertrag. Vgl. auch Dernpünktlich ¬
gezahlt wird. Ein derartiger
burg, Pr. Privatr. II §. 134 Note 4.