Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  368,  369.
Auftrag  überschritten  haben  sollte  (§.  1088).18)
Nicht  ebenso,  wenn  bei
unbeweglichen  Sachen  der  Commissionär  seinen  Auftrag  überschritt;  bei
solchen  ist  es  üblich,  sich  genau  um  die  Vollmacht  zu  kümmern,  daher  von
„redlichem"  Erwerb  in  solchem  Falle  nicht  die  Rede  sein  könnte.19
Dritter  Titel:  Mietverträge.
A.  Die  Sachenmiete.*)
§.  369.
1.  Wesen  derselben.
Der  Mietvertrag  im  allgemeinen  charakterisiert  sich  als  entgeltliche
Einräumung  des  Gebrauchsrechtes  einer  Sache  (im  weiteren  Sinne)  oder
einer  Arbeitskraft;  im  ersteren  Falle  spricht  man  von  Sachenmiete  (loc.
cond.  rerum),  im  zweiten  von  Dienstmiete  (loc.  cond.  operarum).2)  Er
unterscheidet  sich  also  von  Veräußerungsverträgen  dadurch,  dass  bei  diesen
das  Recht  selbst,  beim  Mietvertrag  nur  dessen  Ausübung  an  einen  anderen
überlassen  wird.?)  Die  Sachenmiete  insbesondere,  für  welche  das  b.  G.  B.
die  ältere  Bezeichnung  „Bestandvertrag“*)  hat,  ist  die  gegen  einen  bestimmten ¬
  Preis  überlassene  zeitliches)  Benutzung*)  eines  unverbrauch18) ¬
  So  Winiwarter  IV  S.  289.
Verzicht  ist  zunächst  giltig,  wirkt  aber
Zeiller  Nr.  6  und  Stubenrauch  S.
nicht  für  immerwährende  Zeit.  Lässt
274  beziehen  diesen  Rechtssatz  nur  auf
sich  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht
den  eigentlichen  Trödelvertrag.
durch  einschränkende  Auslegung  eine  an19) ¬
  Ellinger  ad  §.  1088.
dere  zeitliche  Grenze  feststellen,  so  wird
Vgl.  Scheidlein,  Abhandlungen
die  Wirksamkeit  des  Verzichtes  auf  die
über  den  Miet=  und  Pachtvertrag.  Wien
Lebenszeit  des  Verzichtenden  zu  beschrän1818, ¬
  1819.  Kopezky,  Der  Wohnungsken ¬
  sein;  so  Entsch.  Sammlung  XXX
bestandvertrag.  Wien  1841.  Fürth,
Nr.  14835.  Vgl.  auch  oben  §.  119
Das  österr.  Mietrecht  und  Mietverfahren
Note  14,  Ofner,  Verzicht  des  Bestand1899, ¬
  ders.,  Einfluss  der  Civilprocessgebers ¬
  auf  das  Kündigungsrecht,  in  d.
gesetze  auf  das  materielle  Bestandrecht
G.  H.  1892  Nr.  49,  Deutsches  G.  B.  §.567.
in  d.  Prager  Jur.  Vierteljschr.  XXXI
*)  Sie  muss  nicht  nothwendig  eine
S.  41  ff.
ausschließende  sein.  Vgl.  Entsch.  G.  H.
2)  Keller  §.  335,  Windscheid
1866  Nr.  48  ffehlt  in  den  Sammlungen):
399.
Das  gegen  einen  bestimmten  Zins  ein3) ¬
  Man  kann  sagen,  es  werde  bei  der
geräumte,  nicht  intabulierte  (Mit=)  BeDienstmiete ¬
  die  Benutzung  der  Person,
nutzungsrecht  eines  Weges  gilt  als  Bewie ¬
  bei  der  Sachenmiete  die  Benutzung
standrecht.  Auch  die  Verpachtung  eines
der  Sache  einem  Anderen  überlassen.
Grundstückes  behufs  Gewinnung  von
*)  Auch  Walter,  Syst.  §.  265  hat
Steinen  oder  Gips  ist  zulässig,  der
diesen  Terminus,  und  hebt  hervor,  dass
Pachtschilling  kann  in  einem  nach  Maßer ¬
  die  ältere  Bezeichnung  für  Pacht  und
gabe  der  factisch  gewonnenen  ErzeugMiete ¬
  ist.
nisse  zu  berechnenden  (variablen)  Betrage
3)  Im  Gegensatze  zur  immerwährenbestehen. ¬
  Vgl.  Entsch.  Sammlung  XXII
den  beim  Erbpacht;  vgl.  Entsch.  SammNr. ¬
  10032.  Dagegen  erblicken  die  Entsch.
lung  1  Nr.  386.  Es  kommt  vor,  dass
Sammlung  X  Nr.  4488  und  XXXII
der  Bestandgeber  bei  einem  auf  unbeNr. ¬
  15070  in  dem  Geschäfte  einen  Kauf
stimmte  Zeit  geschlossenen  Bestandverder ¬
  Erzeugnisse,  die  Entsch.  Sammlung
trage  auf  das  gesetzliche  Kündigungsrecht
V  Nr.  2427  einen  eigenartigen  (unbefür ¬
  solange  verzichtet,  als  der  Zins
nannten)  Vertrag.  Vgl.  auch  Dernpünktlich ¬
  gezahlt  wird.  Ein  derartiger
burg,  Pr.  Privatr.  II  §.  134  Note  4.
            
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