§§. 295, 296.
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des Rechnungspflichtigen ermitteln lassen), so erfolgt die Execution nach
§. 354 E. O. (Geldstrafen, Haft).
Wer verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben5?) oder wer von der
Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich 33) Kennt), ¬
kann dazu verhalten werden, anzugeben, was ihm von diesem
nis hat
Vermögen bekannt ist und den Offenbarungseid über die Richtigkeit
seiner Angaben zu leisten.“0) Da die Abnahme des Eides im Wege der
freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist, ist Klage und Urtheil in
der Regel“1) selbst dann erforderlich, wenn der Belangte zur eidlichen Vermögensangabe ¬
bereit ist. Erst nach dem Urtheile hat er die Angaben über
das Vermögen zu machen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidlich bestätigt ¬
werden muss.s2)
II. Von Nebenleistungen insbesondere.
§. 296.
[I. Allgemeines darüber.
Nebenleistungen machen den Gegenstand besonderer neben der Hauptforderung ¬
bestehender, eine juristische Erweiterung derselben bildender accessorischer ¬
Ansprüche aus, und theilen wegen ihrer accessorischen Natur regelmäßig ¬
die juristischen Schicksale der Hauptforderung; insbesondere werden
sie mit dieser übertragen und verpfändet, und die Erlöschung der Hauptforderung ¬
hebt auch den accessorischen Anspruch für die Zukunft!) auf; aus
eines Offenbarungseides über das be52) ¬
Jeder der zur Herausgabe eines
hauptete Eigenthum nicht verhalten
Vermögens verpflichtet ist, auch wenn
werden. Entsch. Sammlung XXXII
er nicht rechnungspflichtig ist (z. B. der
Nr. 15055, vgl. auch ebda. XXV Nr.
Erbschaftsbesitzer gegenüber dem sieg11695. ¬
reichen Erbschaftskläger, der Mann be61) ¬
Abnahme des Offenbarungseides
züglich des von ihm verwalteten Verim ¬
Zuge der Verlassenschaftsabhandlung
mögens der Frau), aber auch der Vorist ¬
nicht ausgeschlossen. Entsch. Sammbehaltserbe ¬
gegenüber dem Erbschaftslung ¬
XXV Nr. 11695. Die zur Gegläubiger ¬
(Entsch. Sammlung XXVIII
bürenbemessung (auf Grund der vom
Nr. 13249) und dem Legatar, sowie der
Erben überreichten Nachlassnachweisung)
collationspflichtige Miterbe (Windberufene ¬
Finanzbehörde kann mit Erscheid, ¬
§. 610 Note 30, anders Entsch.
mächtigung des Finanzministers beim
immlung IX Nr. 4395).
Abhandlungsgerichte beantragen, dass
58) Beweis ist nicht zu fordern; der
dem Erben der Offenbarungseid abgeKläger, ¬
der die Verheimlichung beweisen
nommen werde, wenn sie Umstände ankann, ¬
wird der eidlichen Angabe in der
zuführen vermag, welche die UnrichtigRegel ¬
nicht bedürfen. Vgl. Entsch. Sammkeit ¬
oder Unvollständigkeit der Nachlasslung ¬
XXVIII Nr. 13249 und besonders
nachweisung vermuten lassen. Kais. Vdg.
XXIX Nr. 13815.
v. 16. Aug. 1899 Nr. 158 R. G. B.
59) Insbesondere auch wer selbst der
Verheimlichung verdächtig ist.
82) Vgl. bezüglich des älteren Rechtes
60) Art. XLII Einf. Ges. z. C. P. O
Entsch. Sammlung XXVII Nr. 12810,
(vgl. §§. 219, 220 a. G. O.). Eidliche
XXXI Nr. 14968.
Bekräftigung anderweitiger Auskünfte
oder Behauptungen kann nicht verlangt
*) Nicht auch für die Vergangenheit,
werden; so kann z. B. der Eigenbesitzer
da ja in der Vergangenheit auch die
von Verlassenschaftsstücken zur Leistung