Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§.  295,  296.
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des  Rechnungspflichtigen  ermitteln  lassen),  so  erfolgt  die  Execution  nach
§.  354  E.  O.  (Geldstrafen,  Haft).
Wer  verpflichtet  ist,  ein  Vermögen  anzugeben5?)  oder  wer  von  der
Verschweigung  oder  Verheimlichung  eines  Vermögens  vermutlich  33)  Kennt), ¬
  kann  dazu  verhalten  werden,  anzugeben,  was  ihm  von  diesem
nis  hat
Vermögen  bekannt  ist  und  den  Offenbarungseid  über  die  Richtigkeit
seiner  Angaben  zu  leisten.“0)  Da  die  Abnahme  des  Eides  im  Wege  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  nicht  vorgesehen  ist,  ist  Klage  und  Urtheil  in
der  Regel“1)  selbst  dann  erforderlich,  wenn  der  Belangte  zur  eidlichen  Vermögensangabe ¬
  bereit  ist.  Erst  nach  dem  Urtheile  hat  er  die  Angaben  über
das  Vermögen  zu  machen,  deren  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  eidlich  bestätigt ¬
  werden  muss.s2)
II.  Von  Nebenleistungen  insbesondere.
§.  296.
[I.  Allgemeines  darüber.
Nebenleistungen  machen  den  Gegenstand  besonderer  neben  der  Hauptforderung ¬
  bestehender,  eine  juristische  Erweiterung  derselben  bildender  accessorischer ¬
  Ansprüche  aus,  und  theilen  wegen  ihrer  accessorischen  Natur  regelmäßig ¬
  die  juristischen  Schicksale  der  Hauptforderung;  insbesondere  werden
sie  mit  dieser  übertragen  und  verpfändet,  und  die  Erlöschung  der  Hauptforderung ¬
  hebt  auch  den  accessorischen  Anspruch  für  die  Zukunft!)  auf;  aus
eines  Offenbarungseides  über  das  be52) ¬
  Jeder  der  zur  Herausgabe  eines
hauptete  Eigenthum  nicht  verhalten
Vermögens  verpflichtet  ist,  auch  wenn
werden.  Entsch.  Sammlung  XXXII
er  nicht  rechnungspflichtig  ist  (z.  B.  der
Nr.  15055,  vgl.  auch  ebda.  XXV  Nr.
Erbschaftsbesitzer  gegenüber  dem  sieg11695. ¬

reichen  Erbschaftskläger,  der  Mann  be61) ¬
  Abnahme  des  Offenbarungseides
züglich  des  von  ihm  verwalteten  Verim ¬
  Zuge  der  Verlassenschaftsabhandlung
mögens  der  Frau),  aber  auch  der  Vorist ¬
  nicht  ausgeschlossen.  Entsch.  Sammbehaltserbe ¬
  gegenüber  dem  Erbschaftslung ¬
  XXV  Nr.  11695.  Die  zur  Gegläubiger ¬
  (Entsch.  Sammlung  XXVIII
bürenbemessung  (auf  Grund  der  vom
Nr.  13249)  und  dem  Legatar,  sowie  der
Erben  überreichten  Nachlassnachweisung)
collationspflichtige  Miterbe  (Windberufene ¬
  Finanzbehörde  kann  mit  Erscheid, ¬
  §.  610  Note  30,  anders  Entsch.
mächtigung  des  Finanzministers  beim
immlung  IX  Nr.  4395).
Abhandlungsgerichte  beantragen,  dass
58)  Beweis  ist  nicht  zu  fordern;  der
dem  Erben  der  Offenbarungseid  abgeKläger, ¬
  der  die  Verheimlichung  beweisen
nommen  werde,  wenn  sie  Umstände  ankann, ¬
  wird  der  eidlichen  Angabe  in  der
zuführen  vermag,  welche  die  UnrichtigRegel ¬
  nicht  bedürfen.  Vgl.  Entsch.  Sammkeit ¬
  oder  Unvollständigkeit  der  Nachlasslung ¬
  XXVIII  Nr.  13249  und  besonders
nachweisung  vermuten  lassen.  Kais.  Vdg.
XXIX  Nr.  13815.
v.  16.  Aug.  1899  Nr.  158  R.  G.  B.
59)  Insbesondere  auch  wer  selbst  der
Verheimlichung  verdächtig  ist.
82)  Vgl.  bezüglich  des  älteren  Rechtes
60)  Art.  XLII  Einf.  Ges.  z.  C.  P.  O
Entsch.  Sammlung  XXVII  Nr.  12810,
(vgl.  §§.  219,  220  a.  G.  O.).  Eidliche
XXXI  Nr.  14968.
Bekräftigung  anderweitiger  Auskünfte
oder  Behauptungen  kann  nicht  verlangt
*)  Nicht  auch  für  die  Vergangenheit,
werden;  so  kann  z.  B.  der  Eigenbesitzer
da  ja  in  der  Vergangenheit  auch  die
von  Verlassenschaftsstücken  zur  Leistung
            
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