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§. 364.
Waren13) eine Taxe besteht14), indem in solchem Falle der Mehrbetrag
nichtig versprochen ist, und polizeiliche Ahndung eintritt (§. 1059). Ein
allgemeines Erfordernis jedes Kaufpreises ist darin nicht zu erblicken 1);
zwar soll der Preis das Doppelte des wahren Wertes nicht übersteigen
(§. 1060); geschieht es aber, so ist der Kauf gleichwohl nur anfechtbar,
nicht nichtig.
2. Andererseits ein Kaufgegenstand, eine Sache oder ein anderer
überhaupt veräußerlicher Vermögensgegenstand 16), z. B. eine Servitut,
deren Ausübung, eine Forderung, das bloße Besitzrecht, eine Erbschaft,
künftige oder noch ungewisse Sachen (vgl. §. 1054)12), eine Quantität, in
deren Besitz der Verkäufer noch nicht ist (Lieferungskäufe), selbst Geld, wenn
es als Ware behandelt wird. Nicht aber kann Gegenstand des Kaufes sein
das Versprechen einer Handlung oder des Gebrauches einer Sache, indem
hier Dienst= oder Sachenmiete entsteht.!3) Der Verkäufer muss nicht!
der Käufer darf nicht schon Eigenthümer der Ware sein."
Der Kauf ist perfect, „sobald die Contrahenten über den Gegenstand
und den Preis als gegenseitig zu gewährende Leistungen einig geworden
sind" 21); einer bestimmten Form bedarf es im allgemeinen 22) nicht (§. 1054).
Solange diese Einigung fehlt, liegt noch kein vollendetes Geschäft vor; so
beim Probekauf vor der Bezahlung (§. 1080, unten §. 365 Nr. 4)25)
und im Falle des §. 1056, wenn es an der Zeitbestimmung fehlt (oben bei
Note 10). Dass aber eine nach Maß, Zahl, Gewicht verkaufte Quantität
noch nicht zugemessen, zugewogen, zugezählt ist (Lieferungskauf), steht der
Perfection des Geschäftes nicht im Wege 24); nur kann vorher von Nutzungen
oder übergang der Gefahr auf den Käufer nicht die Rede sein.
Wirkung: Der Verkäufer muss den Kaufgegenstand zur gehörigen Zeit,
am gehörigen Orte und im Zweifel mit allem Zuwachs und Zugehör gewähren, ¬
und für jede von ihm verschuldete Vereitelung oder Verzögerung
seiner Leistung haften?5); daher er bis zur verabredeten Traditionszeit
einem Verwahrer gleich steht (§. 1061, oben §. 359 bei Note 5). Der
Käufer muss die Sache übernehmen, sobald sie ihm angeboten wird, bezw.
20) Denn „in diesem Falle liegt für
13) Z. B. Medicamente, Gegenstände
den Verkäufer Unmöglichkeit der Leivon ¬
Staatsmonopolen, gewisse Victustung =
vor, und damit ist der ganze Veralien. ¬
trag nichtig". Windscheid §. 385
14) Keller S. 610, Vangerow
Note 6
S. 446.
21) Arndts §. 301
15) Keller a. a. O.
22) Doch ist die Giltigkeit eines zwi*) ¬
Arndts §. 300, Benedikt, Über
schen Ehegatten geschlossenen KaufverAbstockungsverträge ¬
in d. Not. Ztg.
trages durch die Aufnahme eines Nota1885 ¬
Nr. 9 (Entsch. Sammlung XV
riatsactes bedingt: Ges. v. 25. Juli 1871
Nr. 6462). A. M. Till (vgl. Zolljun.
Nr. 76 §. 1 lit. b.
in d. G. Z. 1899 Nr. 33 S. 265).
23) Unger II S. 64 Note 22, Arndts
1) Windscheid §. 385.
301, Keller S. 618.
18) Arndts §. 300, Vangerow
24) Anders nach röm. R. Arndts §.
S. 442.
301, Keller S. 617.
*) Arndts a. a. O., Windscheid
25) Windscheid §. 389 Nr. 1.
§. 385.