Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  364.
Waren13)  eine  Taxe  besteht14),  indem  in  solchem  Falle  der  Mehrbetrag
nichtig  versprochen  ist,  und  polizeiliche  Ahndung  eintritt  (§.  1059).  Ein
allgemeines  Erfordernis  jedes  Kaufpreises  ist  darin  nicht  zu  erblicken  1);
zwar  soll  der  Preis  das  Doppelte  des  wahren  Wertes  nicht  übersteigen
(§.  1060);  geschieht  es  aber,  so  ist  der  Kauf  gleichwohl  nur  anfechtbar,
nicht  nichtig.
2.  Andererseits  ein  Kaufgegenstand,  eine  Sache  oder  ein  anderer
überhaupt  veräußerlicher  Vermögensgegenstand  16),  z.  B.  eine  Servitut,
deren  Ausübung,  eine  Forderung,  das  bloße  Besitzrecht,  eine  Erbschaft,
künftige  oder  noch  ungewisse  Sachen  (vgl.  §.  1054)12),  eine  Quantität,  in
deren  Besitz  der  Verkäufer  noch  nicht  ist  (Lieferungskäufe),  selbst  Geld,  wenn
es  als  Ware  behandelt  wird.  Nicht  aber  kann  Gegenstand  des  Kaufes  sein
das  Versprechen  einer  Handlung  oder  des  Gebrauches  einer  Sache,  indem
hier  Dienst=  oder  Sachenmiete  entsteht.!3)  Der  Verkäufer  muss  nicht!
der  Käufer  darf  nicht  schon  Eigenthümer  der  Ware  sein."
Der  Kauf  ist  perfect,  „sobald  die  Contrahenten  über  den  Gegenstand
und  den  Preis  als  gegenseitig  zu  gewährende  Leistungen  einig  geworden
sind"  21);  einer  bestimmten  Form  bedarf  es  im  allgemeinen  22)  nicht  (§.  1054).
Solange  diese  Einigung  fehlt,  liegt  noch  kein  vollendetes  Geschäft  vor;  so
beim  Probekauf  vor  der  Bezahlung  (§.  1080,  unten  §.  365  Nr.  4)25)
und  im  Falle  des  §.  1056,  wenn  es  an  der  Zeitbestimmung  fehlt  (oben  bei
Note  10).  Dass  aber  eine  nach  Maß,  Zahl,  Gewicht  verkaufte  Quantität
noch  nicht  zugemessen,  zugewogen,  zugezählt  ist  (Lieferungskauf),  steht  der
Perfection  des  Geschäftes  nicht  im  Wege  24);  nur  kann  vorher  von  Nutzungen
oder  übergang  der  Gefahr  auf  den  Käufer  nicht  die  Rede  sein.
Wirkung:  Der  Verkäufer  muss  den  Kaufgegenstand  zur  gehörigen  Zeit,
am  gehörigen  Orte  und  im  Zweifel  mit  allem  Zuwachs  und  Zugehör  gewähren, ¬
  und  für  jede  von  ihm  verschuldete  Vereitelung  oder  Verzögerung
seiner  Leistung  haften?5);  daher  er  bis  zur  verabredeten  Traditionszeit
einem  Verwahrer  gleich  steht  (§.  1061,  oben  §.  359  bei  Note  5).  Der
Käufer  muss  die  Sache  übernehmen,  sobald  sie  ihm  angeboten  wird,  bezw.
20)  Denn  „in  diesem  Falle  liegt  für
13)  Z.  B.  Medicamente,  Gegenstände
den  Verkäufer  Unmöglichkeit  der  Leivon ¬
  Staatsmonopolen,  gewisse  Victustung =
  vor,  und  damit  ist  der  ganze  Veralien. ¬

trag  nichtig".  Windscheid  §.  385
14)  Keller  S.  610,  Vangerow
Note  6
S.  446.
21)  Arndts  §.  301
15)  Keller  a.  a.  O.
22)  Doch  ist  die  Giltigkeit  eines  zwi*) ¬
  Arndts  §.  300,  Benedikt,  Über
schen  Ehegatten  geschlossenen  KaufverAbstockungsverträge ¬
  in  d.  Not.  Ztg.
trages  durch  die  Aufnahme  eines  Nota1885 ¬
  Nr.  9  (Entsch.  Sammlung  XV
riatsactes  bedingt:  Ges.  v.  25.  Juli  1871
Nr.  6462).  A.  M.  Till  (vgl.  Zolljun.
Nr.  76  §.  1  lit.  b.
in  d.  G.  Z.  1899  Nr.  33  S.  265).
23)  Unger  II  S.  64  Note  22,  Arndts
1)  Windscheid  §.  385.
301,  Keller  S.  618.
18)  Arndts  §.  300,  Vangerow
24)  Anders  nach  röm.  R.  Arndts  §.
S.  442.
301,  Keller  S.  617.
*)  Arndts  a.  a.  O.,  Windscheid
25)  Windscheid  §.  389  Nr.  1.
§.  385.
            
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