Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  364.
1.  einerseits  ein  in  Geld  bestimmter  Preis  (§.  1054).3)  Darin
liegt  der  Unterschied  vom  Tausch4);  seine  practische  Wichtigkeit  liegt  h.  z.  T.
größtentheils3)  darin,  dass  die  Grundsätze  vom  periculum  und  commodum
auf  den  Geldpreis  keine  Anwendung  finden.
Der  Preis  muss
a)  in  barem  Gelde  bestehen.  Er  kann  aber  mit  einer  Nebenleistung
anderer  Art  verbunden  werden,  nur  darf  ihr  Wert  jenen  des  Geldpreises
nicht  übersteigen  (§.  1055);
b)  bestimmt  d.  i.  bereits  so  festgesetzt  sein,  dass  er  nicht  mehr  von
der  Willkür  eines  Contrahenten  abhängt.  Ist  er  in  das  arbitrium  des
Käufers  gestellt,  so  ist  zwar  darum  das  Geschäft  nicht  ungiltig6),  aber  es
ist  kein  Kauf,  sondern  unbenannter  Vertrag.*)  Die  Festsetzung  des  Preises
kann  erfolgen  entweder  unmittelbar  oder  durch  Zugrundelegung  von  andern,
ihn  bestimmenden,  von  der  Willkür  der  Contrahenten  unabhängigen  Momenten*); ¬
  auch  einer  dritten  bestimmten  Person  kann  die  Preisbestimmung
überlassen  werden*),  wofern  nur  auch  die  Zeit  bestimmt  ist,  innerhalb
deren  es  zu  geschehen  hat;  fehlt  dies,  oder  ist  die  Person  nicht  bestimmt
so  ist  der  Vertrag  nicht  perfect.  Aber  auch,  wo  dies  alles  vorliegt,  ist
der  Kauf  ein  bedingter**),  und  er  ist  dann  als  nicht  geschlossen  anzusehen,
wenn  die  Preisbestimmung  nicht  in  dem  vereinbarten  Zeitraum  erfolgt
(§.  1056).*2)  Das  Rechtsmittel  des  §.  934  findet  auch  bei  solcher  Preisbestimmung ¬
  statt  (§.  1060).
Einer  verbreiteten  Doctrin  folgend,  verlangt ¬
  das  b.  G.  B.  auch,  dass  der  Preis
c)  nicht  gesetzwidrig  sei  (justum  pretium)  §.  1054,  M.  R.  zu
§.  1059  —  eine  Bestimmung,  die  nur  Bedeutung  hat,  wo  für  gewisse
Arndts  a.  a.  O.
D.  pro  socio  17.  2,  arg.  §.  1152  b.
4)  Nur  beim  Kauf  gibt  es  einen  UnterG. ¬
  B.  —  Vgl.  schon  §.  1.  J.  3.  23,
schied  von  Ware  und  Preis.  Über  die
Windscheid  §.  386  Note  6,  VangeDifferenzen ¬
  zwischen  Sabinianern  und
row  III  S.  445  fg.
3)  Z.  B.  Zugrundelegung  des  letzten,
Proculianern  s.  L.  1.  §.  1.  D.  de  C.  E.
wenn  auch  den  Contrahenten  noch  un18. ¬
  1
3)  Von  practischem  Interesse  ist  auch
bekannten  Preises,  der  für  diese  Sache
die  Frage,  ob  das  Vorkaufsrecht  nach
bezahlt  wurde,  oder  des  Tagespreises
§.  1078  ausgeübt  werden  könne,  und  die
d.  i.  im  Zweifel  des  mittleren  Marktverschiedene ¬
  Gebürenbehandlung.
preises  des  Ortes  und  der  Zeit,  wo  und
Nach  röm.  R.  (L.  35.  §.  1  D.  de
wann  der  Vertrag  (nicht  geschlossen
C.  E.)  liegt  ein  negotium  imperfecwurde, ¬
  sondern)  erfüllt  werden  soll  (§.
1058);  oder:  quantum  pretii  in  arca
tum  vor.
So  auch  nach  gem.  R.;  Arndts
habeo  (L.  7.  §.  1.  D.  de  C.  E.).
§.  300  bes.  Anm.  3,  Keller  S.  609.
9)  Ebenso  nach  L.  15.  C.4.38,  Arndts
Die  Parteien  consentieren  ja,  die  Sache
)  Arg.  §.  1056  verb.:  „einer  dritten
um  einen  angemessenen  Preis,  zu  dessen
bestimmten  Person“
Arbiter  der  Käufer  gemacht  ist,  kaufen
1*)  Keller  S.  609.
und  verkaufen  zu  wollen.  Vgl.  Stölzel
Schulung  für  die  civ.  Praxis  I  S.  59  ff.
12)  Sollen  Mehrere  zusammen  den
Auch  Bestimmung  des  Preises  durch
Kaufpreis  bestimmen,  so  entscheidet  die
billiges  Ermessen  des  Verkäufers  kommt
Mojorität;  ist  eine  solche  nicht  zu  ervor. ¬
  Wegen  überspannter  Forderung
reichen,  dann  gilt  der  Kauf  als  nicht  geist ¬
  richterliche  Abhilfe  möglich.  L.  79.
schlossen.  §.  1057.
            
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