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§. 364.
1. einerseits ein in Geld bestimmter Preis (§. 1054).3) Darin
liegt der Unterschied vom Tausch4); seine practische Wichtigkeit liegt h. z. T.
größtentheils3) darin, dass die Grundsätze vom periculum und commodum
auf den Geldpreis keine Anwendung finden.
Der Preis muss
a) in barem Gelde bestehen. Er kann aber mit einer Nebenleistung
anderer Art verbunden werden, nur darf ihr Wert jenen des Geldpreises
nicht übersteigen (§. 1055);
b) bestimmt d. i. bereits so festgesetzt sein, dass er nicht mehr von
der Willkür eines Contrahenten abhängt. Ist er in das arbitrium des
Käufers gestellt, so ist zwar darum das Geschäft nicht ungiltig6), aber es
ist kein Kauf, sondern unbenannter Vertrag.*) Die Festsetzung des Preises
kann erfolgen entweder unmittelbar oder durch Zugrundelegung von andern,
ihn bestimmenden, von der Willkür der Contrahenten unabhängigen Momenten*); ¬
auch einer dritten bestimmten Person kann die Preisbestimmung
überlassen werden*), wofern nur auch die Zeit bestimmt ist, innerhalb
deren es zu geschehen hat; fehlt dies, oder ist die Person nicht bestimmt
so ist der Vertrag nicht perfect. Aber auch, wo dies alles vorliegt, ist
der Kauf ein bedingter**), und er ist dann als nicht geschlossen anzusehen,
wenn die Preisbestimmung nicht in dem vereinbarten Zeitraum erfolgt
(§. 1056).*2) Das Rechtsmittel des §. 934 findet auch bei solcher Preisbestimmung ¬
statt (§. 1060).
Einer verbreiteten Doctrin folgend, verlangt ¬
das b. G. B. auch, dass der Preis
c) nicht gesetzwidrig sei (justum pretium) §. 1054, M. R. zu
§. 1059 — eine Bestimmung, die nur Bedeutung hat, wo für gewisse
Arndts a. a. O.
D. pro socio 17. 2, arg. §. 1152 b.
4) Nur beim Kauf gibt es einen UnterG. ¬
B. — Vgl. schon §. 1. J. 3. 23,
schied von Ware und Preis. Über die
Windscheid §. 386 Note 6, VangeDifferenzen ¬
zwischen Sabinianern und
row III S. 445 fg.
3) Z. B. Zugrundelegung des letzten,
Proculianern s. L. 1. §. 1. D. de C. E.
wenn auch den Contrahenten noch un18. ¬
1
3) Von practischem Interesse ist auch
bekannten Preises, der für diese Sache
die Frage, ob das Vorkaufsrecht nach
bezahlt wurde, oder des Tagespreises
§. 1078 ausgeübt werden könne, und die
d. i. im Zweifel des mittleren Marktverschiedene ¬
Gebürenbehandlung.
preises des Ortes und der Zeit, wo und
Nach röm. R. (L. 35. §. 1 D. de
wann der Vertrag (nicht geschlossen
C. E.) liegt ein negotium imperfecwurde, ¬
sondern) erfüllt werden soll (§.
1058); oder: quantum pretii in arca
tum vor.
So auch nach gem. R.; Arndts
habeo (L. 7. §. 1. D. de C. E.).
§. 300 bes. Anm. 3, Keller S. 609.
9) Ebenso nach L. 15. C.4.38, Arndts
Die Parteien consentieren ja, die Sache
) Arg. §. 1056 verb.: „einer dritten
um einen angemessenen Preis, zu dessen
bestimmten Person“
Arbiter der Käufer gemacht ist, kaufen
1*) Keller S. 609.
und verkaufen zu wollen. Vgl. Stölzel
Schulung für die civ. Praxis I S. 59 ff.
12) Sollen Mehrere zusammen den
Auch Bestimmung des Preises durch
Kaufpreis bestimmen, so entscheidet die
billiges Ermessen des Verkäufers kommt
Mojorität; ist eine solche nicht zu ervor. ¬
Wegen überspannter Forderung
reichen, dann gilt der Kauf als nicht geist ¬
richterliche Abhilfe möglich. L. 79.
schlossen. §. 1057.