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§. 344.
Cridatar ist (C. O. §. 3 a. E.) ausdrücklich bestimmt, dass er auch eine
richtige und fällige Schuld nicht ohneweiters wirksam abtragen kann; eine
von ihm geleistete Zahlung ist vielmehr nur insoweit giltig geleistet, als
der bezahlte Betrag dem befriedigten Gläubiger bei der Vertheilung der
Masse hätte zugewiesen werden sollen; was darüber hinaus bezahlt wurde,
kann die Masse zurückfordern. 282)
Gezahlt werden kann im allgemeinen nur an den Gläubiger 28b), an
seinen zum Empfang geeigneten Vertreter (insbesondere seinen Machthaber),
oder an denjenigen, dem die Zahlung zu leisten der Gläubiger ausdrücklich
gestattet hat (den solutionis causa adjectus) 29); ist die Gläubigerschaft
streitig, so muss der Schuldner demjenigen zahlen, der gerichtlich als Gläubiger ¬
anerkannt worden ist (§. 1424). Ausnahmsweise ist aber auch die
Zahlung an denjenigen wirksam, den man für den Gläubiger hält, obwohl
er es in Wahrheit nicht ist; dies trifft zu im Falle des §. 1395, nämlich
bei der vom Cessus an den Cedenten nach erfolgter Cession, aber noch vor
der Certioration geleisteten Zahlung30), ferner bei Zahlungen an den redlichen ¬
Besitzer der Forderung.3*) Diese Fälle lassen aber keine Ausdehnung
zu; es kann daher die Zahlung an denjenigen, der eine falsche Cessionsoder ¬
Vollmachtsurkunde überbringt, den Schuldner nicht befreien.3
aufzulegen ist. Dagegen aber allerdings
den adjectus zu zahlen, durch Widerruf
nicht entziehen. Der Adjectus ist aber
Entsch. Sammlung V Nr. 2106. Vgl.
auch nicht Gläubiger des Schuldners,
unten §. 416 bei Note 5.
28a) Die Rückforderung auf Grund
da der Vertrag zwischen Gläubiger und
Schuldner ohne seine Intervention gedes ¬
§. 3 C. O. wäre somit erst nach
schlossen wurde; daher hat zwar der
Rechtskraft der Schlussvertheilung mög
Schuldner das Recht, an den Adjectus
lich. Vgl. Entsch. Samml. XV Nr. 6585,
zu zahlen, nicht aber hat der Adjectus
Kokesch in d. Jur. Bl. 1895 Nr. 28.
das Recht, den Schuldner auf Zahlung
Allein mit Rücksicht auf §. 6 Anf. Ges.
zu klagen. Wohl aber muss der Adjec(arg. ¬
a majori) ist die sofortige Zurückforderung ¬
des ganzen bezahlten Betus ¬
die in Empfang genommene Zahlung
an den Gläubiger abführen, da er sie
trages für zulässig zu halten, soferne
auf dessen Rechnung empfängt. Vgl.
die Forderung nicht in unanfechtbarer
Vangerow §. 582, S. 185—189,
Weise derart sichergestellt ist, dass dem
ger XV Note 25,
Gläubiger im Concurse ein Anspruch
%) Unger II S. 484 Nr. 20 u. oben
auf vorzugsweise Befriedigung zusteht.
28 b) Entsch. Samml. XXX Nr. 14212.
§. 330.
31) So bei Zahlungen von VerlassenÜber ¬
die bei Zahlungen an Staatscassen
schaftsschuldnern an den Pseudoerben,
zu beachtenden Vorsichten vgl. Verordoder ¬
bei Zahlungen des Reallastschuldnungen ¬
v. 18. März 1860 Nr. 75 und
ners an den redlichen Besitzer des real1. ¬
Jänner 1888 Nr. 8.
2) Der Adjectus als solcher ist nicht
lastberechtigten Grundstücks. Das erstere
beweist §. 824 b. G. B., da der redliche
Mandatar: dem Schuldner steht das
Schuldner doch wohl auch wie jeder anRecht, ¬
an ihn zu zahlen, in ähnlicher
dere „redliche Erwerber einzelner ErbWeise ¬
zu, wie ihm in einer alternativen
stücke" zu behandeln ist (Unger, ErbObligation ¬
das Recht der Wahl zwischen
recht S. 390), — letzteres §. 330 b. G. B.,
der Leistung A oder der Leistung B
welcher die redlicher Weise „bezogenen
eingeräumt sein kann; wie der Gläubiger
Früchte“ offenbar nur dem Kläger, nicht
in diesem Falle dem wahlberechtigten
Schuldner sein Wahlrecht nicht verkümauch ¬
dem Zahler entziehen will. Vgl.
oben §. 333 vor Note 5.
mern kann, so kann er dem Schuldner
32) Er müsste also dem wahren
auch das ihm eingeräumte Recht, an