Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  344.
Cridatar  ist  (C.  O.  §.  3  a.  E.)  ausdrücklich  bestimmt,  dass  er  auch  eine
richtige  und  fällige  Schuld  nicht  ohneweiters  wirksam  abtragen  kann;  eine
von  ihm  geleistete  Zahlung  ist  vielmehr  nur  insoweit  giltig  geleistet,  als
der  bezahlte  Betrag  dem  befriedigten  Gläubiger  bei  der  Vertheilung  der
Masse  hätte  zugewiesen  werden  sollen;  was  darüber  hinaus  bezahlt  wurde,
kann  die  Masse  zurückfordern.  282)
Gezahlt  werden  kann  im  allgemeinen  nur  an  den  Gläubiger  28b),  an
seinen  zum  Empfang  geeigneten  Vertreter  (insbesondere  seinen  Machthaber),
oder  an  denjenigen,  dem  die  Zahlung  zu  leisten  der  Gläubiger  ausdrücklich
gestattet  hat  (den  solutionis  causa  adjectus)  29);  ist  die  Gläubigerschaft
streitig,  so  muss  der  Schuldner  demjenigen  zahlen,  der  gerichtlich  als  Gläubiger ¬
  anerkannt  worden  ist  (§.  1424).  Ausnahmsweise  ist  aber  auch  die
Zahlung  an  denjenigen  wirksam,  den  man  für  den  Gläubiger  hält,  obwohl
er  es  in  Wahrheit  nicht  ist;  dies  trifft  zu  im  Falle  des  §.  1395,  nämlich
bei  der  vom  Cessus  an  den  Cedenten  nach  erfolgter  Cession,  aber  noch  vor
der  Certioration  geleisteten  Zahlung30),  ferner  bei  Zahlungen  an  den  redlichen ¬
  Besitzer  der  Forderung.3*)  Diese  Fälle  lassen  aber  keine  Ausdehnung
zu;  es  kann  daher  die  Zahlung  an  denjenigen,  der  eine  falsche  Cessionsoder ¬
  Vollmachtsurkunde  überbringt,  den  Schuldner  nicht  befreien.3
aufzulegen  ist.  Dagegen  aber  allerdings
den  adjectus  zu  zahlen,  durch  Widerruf
nicht  entziehen.  Der  Adjectus  ist  aber
Entsch.  Sammlung  V  Nr.  2106.  Vgl.
auch  nicht  Gläubiger  des  Schuldners,
unten  §.  416  bei  Note  5.
28a)  Die  Rückforderung  auf  Grund
da  der  Vertrag  zwischen  Gläubiger  und
Schuldner  ohne  seine  Intervention  gedes ¬
  §.  3  C.  O.  wäre  somit  erst  nach
schlossen  wurde;  daher  hat  zwar  der
Rechtskraft  der  Schlussvertheilung  mög
Schuldner  das  Recht,  an  den  Adjectus
lich.  Vgl.  Entsch.  Samml.  XV  Nr.  6585,
zu  zahlen,  nicht  aber  hat  der  Adjectus
Kokesch  in  d.  Jur.  Bl.  1895  Nr.  28.
das  Recht,  den  Schuldner  auf  Zahlung
Allein  mit  Rücksicht  auf  §.  6  Anf.  Ges.
zu  klagen.  Wohl  aber  muss  der  Adjec(arg. ¬
  a  majori)  ist  die  sofortige  Zurückforderung ¬
  des  ganzen  bezahlten  Betus ¬
  die  in  Empfang  genommene  Zahlung
an  den  Gläubiger  abführen,  da  er  sie
trages  für  zulässig  zu  halten,  soferne
auf  dessen  Rechnung  empfängt.  Vgl.
die  Forderung  nicht  in  unanfechtbarer
Vangerow  §.  582,  S.  185—189,
Weise  derart  sichergestellt  ist,  dass  dem
ger  XV  Note  25,
Gläubiger  im  Concurse  ein  Anspruch
%)  Unger  II  S.  484  Nr.  20  u.  oben
auf  vorzugsweise  Befriedigung  zusteht.
28  b)  Entsch.  Samml.  XXX  Nr.  14212.
§.  330.
31)  So  bei  Zahlungen  von  VerlassenÜber ¬
  die  bei  Zahlungen  an  Staatscassen
schaftsschuldnern  an  den  Pseudoerben,
zu  beachtenden  Vorsichten  vgl.  Verordoder ¬
  bei  Zahlungen  des  Reallastschuldnungen ¬
  v.  18.  März  1860  Nr.  75  und
ners  an  den  redlichen  Besitzer  des  real1. ¬
  Jänner  1888  Nr.  8.
2)  Der  Adjectus  als  solcher  ist  nicht
lastberechtigten  Grundstücks.  Das  erstere
beweist  §.  824  b.  G.  B.,  da  der  redliche
Mandatar:  dem  Schuldner  steht  das
Schuldner  doch  wohl  auch  wie  jeder  anRecht, ¬
  an  ihn  zu  zahlen,  in  ähnlicher
dere  „redliche  Erwerber  einzelner  ErbWeise ¬
  zu,  wie  ihm  in  einer  alternativen
stücke"  zu  behandeln  ist  (Unger,  ErbObligation ¬
  das  Recht  der  Wahl  zwischen
recht  S.  390),  —  letzteres  §.  330  b.  G.  B.,
der  Leistung  A  oder  der  Leistung  B
welcher  die  redlicher  Weise  „bezogenen
eingeräumt  sein  kann;  wie  der  Gläubiger
Früchte“  offenbar  nur  dem  Kläger,  nicht
in  diesem  Falle  dem  wahlberechtigten
Schuldner  sein  Wahlrecht  nicht  verkümauch ¬
  dem  Zahler  entziehen  will.  Vgl.
oben  §.  333  vor  Note  5.
mern  kann,  so  kann  er  dem  Schuldner
32)  Er  müsste  also  dem  wahren
auch  das  ihm  eingeräumte  Recht,  an
            
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