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§§. 339, 340.
vorliegt; sie ist nur zur Befreiung des Schuldners, nicht aber zur Herbeiführung ¬
der Folgen der mora accipiendi oder zur Hintanhaltung der Folgen
der mora solvendi nothwendig.
Die eben angeführten Wirkungen treten nach österr. Recht auch bei
objectivem Verzug des Gläubigers ein (§§. 1419, 1155); bei subjectivem
Verzug ist der Gläubiger dem Schuldner auch für die anderweitigen nachtheiligen ¬
Folgen seiner widerrechtlichen Handlungen verantwortlich.
B. Der Zufall.
§. 340.
1. Erweiterung oder Verminderung des Leistungsobjects.*)
Der Gegenstand der Forderung kann durch Zufall vermindert werden,
wenn durch den Zufall ein Theil der Leistung unmöglich geworden ist.
Wenn dadurch die Forderung nicht ganz aufgehoben wird (wie in den
Fällen der §§. 1048, 1064* 2) und 11173) allerdings eine völlige Aufhebung ¬
derselben eintritt)*), so ist der verbleibende Rest trotzdem zu leisten,
da ja in der Regel für den Zufall nicht gehaftet wird (§. 1311). Besteht
culum vermieteter Sachen und bei der
*) Hasenöhrl II §§. 86, 100. SchoDienstmiete ¬
(§§. 1104—1107, 1157,
berlechner, Der Zufall im Straf= und
1160) vertreten übrigens auch die RoCivilrechte ¬
(1897) S. 104 ff. In der
manisten die im b. G. B. recipierte AufAnerkennung ¬
des Grundsatzes: Commofassung ¬
(Vangerow S. 239—241).
dum ejus esse debet, cujus est periculum
Erst durch Berücksichtigung aller dieser
stimmen zwar das röm. und das österr.
Fälle bekommt §. 1447 i. f. sein volles
R. im allgemeinen überein (doch anders
Gewicht. Vgl. bes. F. Hofmann, Über
Hasenöhrl S. 375 f.): die Frage aber,
das Periculum beim Kaufe, Wien 1870,
ob Gefahr und Nutzen des Forderungswo ¬
die romanistischen Sätze vom Kaufsgegenstandes ¬
den Gläubiger oder Schuldpericulum ¬
als Singularitäten nachgener ¬
treffen, beantworten sie verschieden.
wiesen sind und den Principien des
Auf das österr. G. B. ist der Grundsatz:
deutschen Rechts der Vorzug eingeräumt
Casum sentit dominus von großem Einwird, ¬
allerdings aber auch zugestanden
fluss gewesen, eine Regel, an der auch
wird, dass die Entscheidungen des b. G. B.
einzelne ältere Romanisten (z. B. Thizum ¬
Theil willkürlich und principlos
baut Syst. §. 478) festhalten; die meisind. ¬
Vgl. auch Puntschart, Fundament.
sten derselben aber lehnen sie ab und
Rechtsverh. 1885, Voß, Über den Satz
lehren (über diesen allerdings sehr be„periculum ¬
est emtoris“ 1898.
strittenen Gegenstand), dass die Gefahr
Vor der bestimmten Übergabszeit
sofort mit dem Abschluss des Kaufes
(bezw. vor der wirklichen Übergabe
oder Tausches auf den Übernehmer über§. ¬
1051) eintretende Extracommercialität
gehe, sodass, wenn die Sache vor
der bestimmten vertauschten oder verder ¬
Übernahme zufällig zugrunde geht,
kauften Sache oder zufälliger Untergang
das Kaufgeld (die Gegenleistung) denderselben, ¬
ganz oder doch über die Hälfte
noch zu entrichten ist, weil der Gegenam ¬
Wert.
stand der Gegenleistung ja nicht zugrunde
3) Ein beträchtlicher Theil des Begegangen ¬
ist, und weil auch dann die
standstücks ist durch Zufall für längere
gleiche Rechtslage vorhanden wäre, wenn
Zeit entzogen oder unbrauchbar geworden.
die nun untergegangene Sache zur Zeit
Von den Fällen der Note 2 sagt
ihres Unterganges bereits übergeben gedas ¬
Gesetz, der Vertrag sei „für nicht
wesen wäre. (Vgl. z. B. Vangerow
geschlossen anzusehen"; von denen der
III §. 591 S. 228—238, Heimbach
Note 3: der Bestandnehmer sei berechim ¬
Rechtslex. II S. 533 fg., VII S. 528,
tigt, „von dem Vertrage abzustehen".
Puchta §. 302.) Rücksichtlich des peri¬