Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  339,  340.
vorliegt;  sie  ist  nur  zur  Befreiung  des  Schuldners,  nicht  aber  zur  Herbeiführung ¬
  der  Folgen  der  mora  accipiendi  oder  zur  Hintanhaltung  der  Folgen
der  mora  solvendi  nothwendig.
Die  eben  angeführten  Wirkungen  treten  nach  österr.  Recht  auch  bei
objectivem  Verzug  des  Gläubigers  ein  (§§.  1419,  1155);  bei  subjectivem
Verzug  ist  der  Gläubiger  dem  Schuldner  auch  für  die  anderweitigen  nachtheiligen ¬
  Folgen  seiner  widerrechtlichen  Handlungen  verantwortlich.
B.  Der  Zufall.
§.  340.
1.  Erweiterung  oder  Verminderung  des  Leistungsobjects.*)
Der  Gegenstand  der  Forderung  kann  durch  Zufall  vermindert  werden,
wenn  durch  den  Zufall  ein  Theil  der  Leistung  unmöglich  geworden  ist.
Wenn  dadurch  die  Forderung  nicht  ganz  aufgehoben  wird  (wie  in  den
Fällen  der  §§.  1048,  1064*  2)  und  11173)  allerdings  eine  völlige  Aufhebung ¬
  derselben  eintritt)*),  so  ist  der  verbleibende  Rest  trotzdem  zu  leisten,
da  ja  in  der  Regel  für  den  Zufall  nicht  gehaftet  wird  (§.  1311).  Besteht
culum  vermieteter  Sachen  und  bei  der
*)  Hasenöhrl  II  §§.  86,  100.  SchoDienstmiete ¬
  (§§.  1104—1107,  1157,
berlechner,  Der  Zufall  im  Straf=  und
1160)  vertreten  übrigens  auch  die  RoCivilrechte ¬
  (1897)  S.  104  ff.  In  der
manisten  die  im  b.  G.  B.  recipierte  AufAnerkennung ¬
  des  Grundsatzes:  Commofassung ¬
  (Vangerow  S.  239—241).
dum  ejus  esse  debet,  cujus  est  periculum
Erst  durch  Berücksichtigung  aller  dieser
stimmen  zwar  das  röm.  und  das  österr.
Fälle  bekommt  §.  1447  i.  f.  sein  volles
R.  im  allgemeinen  überein  (doch  anders
Gewicht.  Vgl.  bes.  F.  Hofmann,  Über
Hasenöhrl  S.  375  f.):  die  Frage  aber,
das  Periculum  beim  Kaufe,  Wien  1870,
ob  Gefahr  und  Nutzen  des  Forderungswo ¬
  die  romanistischen  Sätze  vom  Kaufsgegenstandes ¬
  den  Gläubiger  oder  Schuldpericulum ¬
  als  Singularitäten  nachgener ¬
  treffen,  beantworten  sie  verschieden.
wiesen  sind  und  den  Principien  des
Auf  das  österr.  G.  B.  ist  der  Grundsatz:
deutschen  Rechts  der  Vorzug  eingeräumt
Casum  sentit  dominus  von  großem  Einwird, ¬
  allerdings  aber  auch  zugestanden
fluss  gewesen,  eine  Regel,  an  der  auch
wird,  dass  die  Entscheidungen  des  b.  G.  B.
einzelne  ältere  Romanisten  (z.  B.  Thizum ¬
  Theil  willkürlich  und  principlos
baut  Syst.  §.  478)  festhalten;  die  meisind. ¬
  Vgl.  auch  Puntschart,  Fundament.
sten  derselben  aber  lehnen  sie  ab  und
Rechtsverh.  1885,  Voß,  Über  den  Satz
lehren  (über  diesen  allerdings  sehr  be„periculum ¬
  est  emtoris“  1898.
strittenen  Gegenstand),  dass  die  Gefahr
Vor  der  bestimmten  Übergabszeit
sofort  mit  dem  Abschluss  des  Kaufes
(bezw.  vor  der  wirklichen  Übergabe
oder  Tausches  auf  den  Übernehmer  über§. ¬
  1051)  eintretende  Extracommercialität
gehe,  sodass,  wenn  die  Sache  vor
der  bestimmten  vertauschten  oder  verder ¬
  Übernahme  zufällig  zugrunde  geht,
kauften  Sache  oder  zufälliger  Untergang
das  Kaufgeld  (die  Gegenleistung)  denderselben, ¬
  ganz  oder  doch  über  die  Hälfte
noch  zu  entrichten  ist,  weil  der  Gegenam ¬
  Wert.
stand  der  Gegenleistung  ja  nicht  zugrunde
3)  Ein  beträchtlicher  Theil  des  Begegangen ¬
  ist,  und  weil  auch  dann  die
standstücks  ist  durch  Zufall  für  längere
gleiche  Rechtslage  vorhanden  wäre,  wenn
Zeit  entzogen  oder  unbrauchbar  geworden.
die  nun  untergegangene  Sache  zur  Zeit
Von  den  Fällen  der  Note  2  sagt
ihres  Unterganges  bereits  übergeben  gedas ¬
  Gesetz,  der  Vertrag  sei  „für  nicht
wesen  wäre.  (Vgl.  z.  B.  Vangerow
geschlossen  anzusehen";  von  denen  der
III  §.  591  S.  228—238,  Heimbach
Note  3:  der  Bestandnehmer  sei  berechim ¬
  Rechtslex.  II  S.  533  fg.,  VII  S.  528,
tigt,  „von  dem  Vertrage  abzustehen".
Puchta  §.  302.)  Rücksichtlich  des  peri¬
            
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