Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  338.
10  Jahre  in  der  dem  andern  Theile  bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger
zu  benachtheiligen23*)  vorgenommen  hat.  Sowohl  die  Absicht  als  auch
deren  Bekanntsein  wird  vermuthet  rücksichtlich  der  vom  Schuldner  innerhalb ¬
  des  letzten  Jahres  mit  nahen  Angehörigen  (unten  §.  422  Note  8a)
geschlossenen  Verträge,  soferne  dieselben  überhaupt  die  Gläubiger  objectiv
benachtheiligen;
2.  alle  im  letzten  Jahre  vom  Schuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen ¬
  Verfügungen  (nicht  bloß  Schenkungen),  soweit  er  hiezu  nicht  durch
Gesetz  verpflichtet  war,  jedoch  mit  Ausnahme  der  üblichen  kleinen  Gelegenheitsgeschenke; ¬

3.  innerhalb  derselben  Frist  die  Sicherstellung  oder  Befriedigung  des
dem  Manne  zustehenden  Anspruches  auf  das  Heiratsgut,  bezw.  (wenn
der  Mann  der  zahlungsunfähige  Schuldner  ist)  die  Sicherstellung  oder
Befriedigung  des  Anspruches  auf  Restitution  des  Heiratsgutes,  auf
Widerlage  und  Witwengehalt,  es  sei  denn,  dass  der  Insolvente  hiezu
durch  einen  schon  bei  Eingehung  der  Ehe  (oder  auch  —  in  den  zuletzt
angeführten  Fällen  —  bei  Empfangnahme  des  Heiratsgutes)  geschlossenen
giltigen  Vertrag  23s)  verpflichtet  war;
II.  nur  im  Concursverfahren:
1.  die  in  den  letzten  6  Monaten  vom  Gemeinschuldner  eingegangenen
Kauf=  und  Tauschgeschäfte?3h),  soferne  der  andere  Theil  darin  eine  die
Gläubiger  benachtheiligende  Vermögensverschleuderung23i)  erkennen
musste  (§.  4  Anf.  Ges.)
2.  die  im  letzten  Jahre  (vor  der  Concurseröffnung)  jedoch  nicht
früher  als  14  Tage  vor  der  Anbringung  des  Begehrens  um  Concurseröffnung23k) ¬
  erfolgte  Begünstigung?31)  eines  Gläubigers  (durch  freiwillige ¬
  Sicherstellung,  Zahlung  vor  Fälligkeit,  Leistung  an  Zahlungsstatt
u.  dgl.),  insoferne  derselbe  nicht  beweist,  dass  ihm  eine  Begünstigungsabsicht
des  Gemeinschuldners  nicht  bekannt  war  —  diese  Beweisführung  ist  jedoch
ausgeschlossen,  wenn  dem  (objectiv)  begünstigten  Gläubiger  die  Anbringung
des  Begehrens  um  Concurseröffnung  bekannt  war  (§.  5  Anf.  Ges.);
3.  die  in  den  letzten  6  Monaten  (vor  der  Concurseröffnung),  jedoch
23*)  Entsch.  v.  28.  Jänner  1896  V.  B.
nach  dem  Gesetze  auf  Verlangen  geleistet
Nr.  1263:  Der  Abschluss  eines  Darwerden ¬
  muss,  anfechtbar,  dagegen  z.  B.
leihensvertrages  ist  an  und  für  sich  kein
die  Rückstellung  des  Heiratsgutes  im
die  Gläubiger  des  Gemeinschuldners  beFalle ¬
  der  Trennung  der  Ehe  (§.  1266)
nachtheiligendes  Rechtsgeschäft.  Das
der  Anfechtung  entzogen
Gleiche  gilt  von  der  Zahlung  einer  fäl23 ¬
  h)  Über  die  „Lieferungsgeschäfte“
ligen  Forderung:  Menzel  S.  152  ff.,
vgl.  Menzel  S.  171.
Krasnopolski  in  d.  Wiener  Ztschr.
23  i)  Unterschied  gegenüber  dem  Falle
XV  S.  25  ff.,  Anf.  R.  S.  36  ff.
1  1:  Dort  wird  dolus,  hier  bloß  culpa
23g)  Gesetzliche  Verpflichtung  schließt
der  Contrahenten  vorausgesetzt.
die  Anfechtung  nur  in  Ansehung  der
23k)  Gleiche  Wirkung  hat  im  kaufAnsprüche ¬
  der  Frau  und  nur  im  Falle
männischen  Concurse  schon  die  Zahlungsder ¬
  Beendigung  der  ehelichen  Gemeineinstellung. ¬

schaft  aus.  So  ist  die  Sicherstellung
231)  Vgl.  hiezu  Entsch.  Sammlung
des  Heiratsgutes  bei  drohender  InsolXXXI ¬
  Nr.  14910  und  Entsch.  v.  10.  Nov.
venz  (§.  1245  b.  G.  B.),  obwohl  sie
1897  V.  B.  Nr.  1421.
            
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