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§. 338.
10 Jahre in der dem andern Theile bekannten Absicht, seine Gläubiger
zu benachtheiligen23*) vorgenommen hat. Sowohl die Absicht als auch
deren Bekanntsein wird vermuthet rücksichtlich der vom Schuldner innerhalb ¬
des letzten Jahres mit nahen Angehörigen (unten §. 422 Note 8a)
geschlossenen Verträge, soferne dieselben überhaupt die Gläubiger objectiv
benachtheiligen;
2. alle im letzten Jahre vom Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen ¬
Verfügungen (nicht bloß Schenkungen), soweit er hiezu nicht durch
Gesetz verpflichtet war, jedoch mit Ausnahme der üblichen kleinen Gelegenheitsgeschenke; ¬
3. innerhalb derselben Frist die Sicherstellung oder Befriedigung des
dem Manne zustehenden Anspruches auf das Heiratsgut, bezw. (wenn
der Mann der zahlungsunfähige Schuldner ist) die Sicherstellung oder
Befriedigung des Anspruches auf Restitution des Heiratsgutes, auf
Widerlage und Witwengehalt, es sei denn, dass der Insolvente hiezu
durch einen schon bei Eingehung der Ehe (oder auch — in den zuletzt
angeführten Fällen — bei Empfangnahme des Heiratsgutes) geschlossenen
giltigen Vertrag 23s) verpflichtet war;
II. nur im Concursverfahren:
1. die in den letzten 6 Monaten vom Gemeinschuldner eingegangenen
Kauf= und Tauschgeschäfte?3h), soferne der andere Theil darin eine die
Gläubiger benachtheiligende Vermögensverschleuderung23i) erkennen
musste (§. 4 Anf. Ges.)
2. die im letzten Jahre (vor der Concurseröffnung) jedoch nicht
früher als 14 Tage vor der Anbringung des Begehrens um Concurseröffnung23k) ¬
erfolgte Begünstigung?31) eines Gläubigers (durch freiwillige ¬
Sicherstellung, Zahlung vor Fälligkeit, Leistung an Zahlungsstatt
u. dgl.), insoferne derselbe nicht beweist, dass ihm eine Begünstigungsabsicht
des Gemeinschuldners nicht bekannt war — diese Beweisführung ist jedoch
ausgeschlossen, wenn dem (objectiv) begünstigten Gläubiger die Anbringung
des Begehrens um Concurseröffnung bekannt war (§. 5 Anf. Ges.);
3. die in den letzten 6 Monaten (vor der Concurseröffnung), jedoch
23*) Entsch. v. 28. Jänner 1896 V. B.
nach dem Gesetze auf Verlangen geleistet
Nr. 1263: Der Abschluss eines Darwerden ¬
muss, anfechtbar, dagegen z. B.
leihensvertrages ist an und für sich kein
die Rückstellung des Heiratsgutes im
die Gläubiger des Gemeinschuldners beFalle ¬
der Trennung der Ehe (§. 1266)
nachtheiligendes Rechtsgeschäft. Das
der Anfechtung entzogen
Gleiche gilt von der Zahlung einer fäl23 ¬
h) Über die „Lieferungsgeschäfte“
ligen Forderung: Menzel S. 152 ff.,
vgl. Menzel S. 171.
Krasnopolski in d. Wiener Ztschr.
23 i) Unterschied gegenüber dem Falle
XV S. 25 ff., Anf. R. S. 36 ff.
1 1: Dort wird dolus, hier bloß culpa
23g) Gesetzliche Verpflichtung schließt
der Contrahenten vorausgesetzt.
die Anfechtung nur in Ansehung der
23k) Gleiche Wirkung hat im kaufAnsprüche ¬
der Frau und nur im Falle
männischen Concurse schon die Zahlungsder ¬
Beendigung der ehelichen Gemeineinstellung. ¬
schaft aus. So ist die Sicherstellung
231) Vgl. hiezu Entsch. Sammlung
des Heiratsgutes bei drohender InsolXXXI ¬
Nr. 14910 und Entsch. v. 10. Nov.
venz (§. 1245 b. G. B.), obwohl sie
1897 V. B. Nr. 1421.