Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

133
§§.  335—337.
dritten,  vierten  und  noch  weiteren  Schuldner  übertragen  werden.  Auch
davon  gelten  die  bereits  entwickelten  Grundsätze:  Die  Weiterübertragung
wirkt  so,  als  ob  die  Schuld  von  Anfang  an  in  der  Person  des  Übernehmers
zur  Entstehung  gekommen  wäre.  Erfolgt  eine  Weiterübertragung,  bevor
der  Gläubiger  der  vorausgehenden  Übertragung  zugestimmt  hat,  so  hat  er
die  Wahl,  der  früheren  oder  der  späteren  Übertragung  seine  Zustimmung  zu
geben;  gibt  er  sie  der  späteren,  so  tritt  auch  die  vorhergehende  in  Kraft,
gibt  er  sie  der  früheren,  so  bleibt  die  spätere  in  suspenso.
§.  336.
II.  Bei  gebundenen  Schulden.
Über  die  den  gebundenen  Schulden  zur  rechtlichen  Basis  dienenden
Zustände  vergl.  oben  I.  §.  49.  Über  die  Übertragung  derselben  ebenda
§§.  61,  62,  auch  §.  40  und  II.  §.  320  a.  E.  Durch  den  Eintritt  des  neuen
Subjects  in  den  maßgebenden  Zustand  (Erwerb  des  Gutes,  an  dessen
Besitz  die  Schuld  gebunden  ist)  wird  dasselbe  auch  Subject  der  gebundenen
Schuld;  der  alte  Schuldner  scheidet  ohne  Zustimmung  des  Gläubigers  aus
dem  Schuldverhältnis  aus,  und  haftet  nicht  einmal  für  die  Rückstände.*)
Vierter  Abschnitt.
Umänderung  der  Forderungen.
Allgemeines.*)
Forderungen  können  unbeschadet  ihrer  Fortdauer  eine  Anderung  durch
Veränderung  ihres  Inhaltes  erleiden  (§.  1375).  Trotz  §§.  1376,  1377  pr.
gehört  nicht  hieher  die  Novation,  da  durch  sie  die  alte  Obligation  zerstört
wird  (§.  1377  i.  f.),  wohl  aber  der  Vergleich  (§.  1380)  und  Verabredungen
zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  über  Zeit,  Ort,  Art  der  Erfüllung  einer
bestehenden  Verbindlichkeit  und  andere  Nebenpunkte;  durch  solche  Verabredungen ¬
  und  auch  durch  Ausstellung  einer  neuen  Urkunde  wird  nicht  der
Bestand,  sondern  höchstens  der  Umfang  der  Forderung  berührt,  allerdings
aber  nicht  immer  die  volle  juristische  Identität  der  Forderung  gewahrt,  daher
solche  Vereinbarungen  gegen  nicht  zustimmende  Dritte  (dritte  Pfandbesteller,
spätere  Hypothekengläubiger,  Bürgen)  keine  Wirkung  haben.  §.  1379  vergl.
mit  §.  1390  b.  G.  B.2
Actionärs.  Hellwig,  Die  Verträge
*)  §.  928  b.  G.  B.,  soweit  er  „Schulden
auf  Leistung  an  Dritte  §.  62.
und  Rückstände“  betrifft,  besagt  ja,  dass
Vgl.  Arndts  §§.249—254,  Puchta
sie  nur  gegenüber  dem  neuen  Besitzer
§§.  263—272,  Hasenöhrl  II  S.  289f.,
seitens  des  Gläubigers  geltend  gemacht
besonders  aber  Savigny,  Syst.  I  S.393,
werden  können.  Vgl.  §§.  1136,  1144;
394,  III  S.  4.
auch  1120  b.  G.  B.  Zubußen,  die  auf
2)  Zu  beachten:  §.  1379  spricht  nicht
dem  Kux  haften,  Nachschusspflicht  des
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer