Volltext : Wagner, Joseph: Handbuch des amtgerichtlichen Verfahrens in der freiwilligen Rechtspflege für das Königreich Bayern r. Rh.

§  24.  Erste  Rubrik.
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ein  neuer  Hypothekeneintrag  sich  ergibt,  auch  das  Meterflächenmaß
auf  Grund  der  Grundsteuerkataster  oder  amtlicher  Umrechnungstabellen
vorzutragen."
Rechte,  welche  selbständige  Hypothekenobjekte  bilden  können,  sind:
Fischereirechte,  Bodenzinse,  dingliche  Gewerberechte,  das  Platzrecht,  das
Bergeigentum,  Forstrechte,  ferner  Gemeinderechte,  welche  Zubehör  eines
Gutes  oder  auch  Gegenstand  selbständiger  Verpfändung  sein  können.
Auch  der  ideelle  Miteigentumsanteil  an  einer  unbeweglichen
Sache  kann  als  selbständiges  Hypothekenobjekt  in  Betracht  kommen.
Wo  die  Horizontalteilung  von  Gebäuden  rechtlich  möglich  ist,  kann
jeder  derartige  Hausanteil,  häufig  Herberge  genannt,  Gegenstand  selbständiger ¬
  Verpfändung  sein.8
Hinsichtlich  der  Bergbau=Realitäten  vgl.  VO.  v.  31.  Juli  1830
mit  Instruktion  (Regbl.  S.  989—1000)  und  Berggesetz  v.  20.  März
1869  (GesBl.  S.  674  ff.).
ad  II.
Nachdem  durch  das  Grundlastenablösungsgesetz  v.  4.  Juni  1848
der  Grundbarkeitsverband  aufgehoben  und  in  Art.  17  1.  c.  bestimmt
*)  IME.  v.  23/12/77  (257)  „die  Einführung  des  Meterflächenmaßes"  u.
IME.  v.  24/1/78  (15)  „die  Richtigstellung  der  Hypothekenbücher  und  Sachregister
nach  dem  Metermaße".  (Es  kann  hiebei  auch  rote  Tinte  angewendet  werden.)
Vgl.  auch  FMB.  v.  25/1/84  (35)  sowie  NotZtg.  Jahrg.  XI  197.
3)  Vgl.  Roth,  b.  Civilrecht  Bd.  II  §  187  Note  9—20.  Hinsichtlich  der
an  die  Stelle  älterer  Dominikalgefälle  getretenen  Ablösungskapitalien
vgl.  die  in  nachstehender  Note  13  aufgeführten  Vorschriften.
Über  Forstrechte  vgl.  Erk.  d.  o.  G.  v.  29/12/71.  Samml.  Bd.  I  S.  299.
ferner  Bl.  f.  RA.  Bd.  LVI  S.  154.
Über  Gemeinderechte  und  Transferierung  von  Gemeinderechten
bgl.  Samml.  VIII  308  u.  312;  Bl.  f.  RA.  Bd.  L  S.  13;  NotZtg.  Jahrg.  IV  123.
V  23  u.  44;  X  109;  XI  373,  dann  das  Ges.  v.  14/3/90  (G.  u.  VOBl.  S.  111)
betr.  die  Abänderung  des  Art.  33  der  GemOrdn.;  IMB.  v.  20/3/93  (66).
Bezüglich  der  Gewerberechte  sind  die  Gerichte  durch  eine  autogr.  IME.
v.  3/3/88  Nr.  3415  auf  ältere  Entschließungen  v.  24/8/35  u.  31/8/54  hingewiesen
und  erinnert  worden,  daß  vor  der  Beurkundung  der  realen  Eigenschaft  eines  Gewerbes ¬
  die  etwaigen  Erinnerungen  der  Lokalpolizeibehörde  zu  erholen  sind.  über
Abtrennung  radizierter  gewerblicher  Realrechte  vgl.  b.  Not  Ztg.  Jahrg.  XXIX  178.
Über  die  Verpfändung  ideeller  Anteile  an  Immobilien  sowie  der  Herbergen ¬
  siehe  b.  NotZtg.  Jahrg.  XXVIII  S.  111,  ferner  unten  §  25  Note  7.
3)  HypGes.  §  131.  Instr.  §§  15  u.  48.—  EG.  z.  HypGes.  §  6.
Wagner,  J.,  Handbuch  des  amtsgerichtl.  Verfahrens.  2.  Aufl.
            
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