Metadaten : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

§.  588.  Erbrecht.
erschienen.  Sie  verdient  jedoch  den  Namen  eines  Nachdrucks.  Die
sparsamen  Zusätze  enthalten  Rechtssprüche  der  Belg.  Gerichtshöfe.
(Chabot  ist  Hauptwerk  über  diese  Lehre.  Das  Werk  ist  mit  grosser
Klarheit  geschrieben;  und  immer  sagt  der  Verfasser  nur  das,  was
zur  Sache  gehört.)  Traité  élémentaire  des  successions  ab  intestat.
Par  Malpel.  Toulouse  1825.  Ein  Ergänzungsband  zu  diesem  Werke
ist  1829  erschienen.  Résumé  et  conférences  des  commentaires  du  C.
c.  sur  les  successions.  Par  F.  A.  Vazeille.  1834.  (Die  Schrift
entspricht  ihrem  Titel.  Sie  führt  unter  einem  jeden  einzelnen  Artikel -
  die  Rechtsfragen  auf,  zu  welchen  der  Artikel  Veranlassung
gegeben  hat,  mit  genauer  Anzeige  der  Schriftsteller  über  diese
Fragen  und  mit  Beifügung  eines  eigenen  Urtheiles.)  Fouet  de
Conflans,  esprit  de  la  jurisprudence  sur  les  successions.  1839.
Dictionnaire  général  des  successions.  Par  Despréaux,  1841.  *Traité
des  successions  par  Poujol.  1842.  II.  Vol.  Chaisemartin,  de
l'esprit  de  la  loi  des  successions  en  France  et  de  son  influence  sur
la  propriété.  (Mémoire  couronné  le  31.  Déc.  1849  par  la  faculté  de
droit  de  Poitiers.)  1850.  —  Das  Erbrecht  des  Nap.  Gesetzbuches.
Von  Gans.  Hannover  1810.  Darstellung  der  Lehre  von  der  Intestaterbfolge -
  nach  dem  Französ.  Civilrechte.  Von  Krüll.  Landsh.  1811.
Die  Erbfolge  nach  dem  C.  N.  von  Brinkmann.  Mit  einer  Vorrede
vom  Ritter  Hugo  über  das  nothwendige  Misslingen  aller  Versuche,
die  Kochischen  Klassen  bei  dem  C.  N.  nachzuahmen.  Gött.  1812.
Erbrecht  für  das  GH.  Baden.  Von  Seng.  1812.  Freib.  II.  Aufl.
1834.  P.  Hureaux.  Traité  des  successions.  5  Vol.  1868.  Paris  et
Charleville.  (Eine  tüchtige  Monographie  des  gelehrten  Gerichts-Präsidenten.) ¬
  Das  Werk  von  Laurent  behandelt  das  Erbrecht  in  Bd.  VIII.
S.  551  bis  XV.  S.  468.  Auch  Demolombe  und  Marcadé  kommen
hier  in  Betrachtung.
Einleitung.
§.  588.
Vorbegriffe.
Eine  Erbschaft  oder  ein  Nachlasss*)  ist  das  Vermögen, -
  das  eine  Person  bei  ihrem  Tode  hinterlässt.  Die
Erbschaft  begreift  also  die  sämmtlichen  Güter  unter  sich,
welche  dem  Erblasser  zur  Zeit  seines  Absterbens  gehörten.
1)  Im  Französischen:  L'hérédité.  Aber  auch  das  Wort:  succession
bedeutet  oft  sowohl  in  den  Gesetzen  als  bei  den  Schriftstellern  soviel
als  Nachlass.  Chabot,  Obss.  préliminaires  n.  1.
            
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