Metadaten : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (3)

Verfahren  in  Ehesachen.  Vorbem.  VI.
Bestimmungen  des  kirchlichen  Rechts,  welche  sich  auf  den  Beweis  der  thatsächlichen
Voraussetzungen  des  Eheprozesses  beziehen,  beseitigt.  Bei  dem  engen  Zusammenhang, ¬
  welcher  bisher  zwischen  dem  kirchlichen  Inquisitionsprozeß  und  dem  materiellen
Eherecht  der  Katholiken  und  Protestanten  bestand,  muß  nothwendig  das
letztere  selbst  durch  die  Ausscheidung  der  eigenthümlich  kirchlichen  Prozedurformen
wesentlich  geändert  werden,  ohne  daß  das  Gesetz  in  dieser  Beziehung  den  Gerichten
irgend  eine  nähere  Direktive  an  die  Hand  gibt.  So  sind  z.  B.  bei  der  Anfechtung
von  Ehen  der  Katholiken  wegen  wesentlichen  Irrthums  die  sehr  in's  Einzelne
gehenden  Bestimmungen  über  das  Verfahren  zur  Feststellung  der  impotentia  perficiendi ¬
  copulam  carnalem,  wie  sie  das  kanonische  Recht  und  die  Praxis  der  Rota
Romana  entwickelt  hat,  vgl.  z.  B.  Schulte  Lehrbuch  §.  138.  jedenfalls  beseitigt.
Da  ferner  der  angeführte  Art.  5  nur  die  Rechtsgrundsätze  zur  Anwendung  gebracht ¬
  wissen  will,  welche  für  die  dort  bezeichneten  Konfessionen  bisher  in  Geltung  waren
so  ist  dem  bürgerlichen  Gerichte  die  weitere,  namentlich  in  Beziehung  auf  die  katholische ¬
  Kirche  nicht  leichte  Aufgabe  gestellt,  zu  entscheiden,  ob  eine  kirchliche  Vorschrif
die  Natur  einer  Rechtsnorm  hat,  oder  ob  sie  blos  dem  s.  g.  forum  conscientiae
angehört,  wie  z.  B.  die  Pflicht  zur  Herstellung  des  ehelichen  Lebens,  s.  nachher
C.  5.  Für  die  Ermittelung  der  von  dem  Richter  zur  Anwendung  zu  bringenden
konfessionellen  Normen  selbst  ist  der  §.  265.  der  C.P.O.  („Statuten")  maßgebend.
Die  Anwendung  kann  von  dem  vorgängigen  Beweise  der  Zugehörigkeit  einer  Partei
zu  einer  bestimmten  Konfession  abhängen.  Wird  ein  solcher  Beweis  nicht  erbracht,
so  kann  nur  das  protestantische  württ.  Eherecht  zur  Anwendung  kommen,  da  dieses
in  allen  Fällen  Platz  greift,  wo  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  daß  beide  Ehegatten ¬
  der  andern  Konfession  angehören.  Maßgebend  ist  der  Zeitpunkt  der  Urtheilsfällung, ¬
  so  weit  es  sich  nicht  um  die  Beurtheilung  der  Gültigkeit  von  Rechtsakten ¬
  handelt,  welche  unter  der  Geltung  einer  andern  Rechtsnorm  zur  Entstehung
gelangt  sein  sollen;  vgl.  übrigens  Art.  5.  a.  a.  O.
In  Beziehung  auf  die  angeführte  Dreitheilung  der  Ehesachen  ist  hiernach  vorbehaltlich ¬
  der  unter  C.  besonders  ausgehobenen,  für  alle  Konfessionen  maßgebenden
Vorschriften  in  Württemberg  zu  unterscheiden:
A.  Das  katholische  Eherecht  für  die  Ehen  zwischen  zwei  Katholiken  (s.o.)
nach  den  geltenden  kirchlichen  Satzungen,  soweit  deren  Anwendung  nicht  durch
Reichs=  oder  Landesgesetze  (s.  C.)  ausgeschlossen  ist.  Die  Lehre  der  katholischen  Kirche
festzustellen,  ist  Sache  der  freien  wissenschaftlichen  Forschung.
B.  Das  israelitische  Eherecht  für  die  Ehen  zwischen  zwei  Israeliten;  vgl.
hierüber  die  Darstellung  von  Maier  in  Sarwey's  Monatschrist  B.  VI.  S.  31  ff.,
199  ff.,  B.  VIII.  S.  187  ff.,  B.  XVIII.  S.  377  f.
C.  Das  staatlich-kirchliche  Eherecht  der  Protestanten,  als  die  für
alle  andern  Ehen  geltende  Norm.  Nach  diesem  Eherecht  wird
1.  Die  Nichtigkeit  der  Ehe  (s.  III.  2.  a.)  begründet
a.  durch  die  Eheunmündigkeit,  (R.G.  v.  6.  Febr.  1875.  §.  28.  Abs.  2.)
vgl.  Hinschius  Komm.  II.  Aufl.  S.  101  f.  122.  Völk  Komm.  zu  §.  28.  Not.  3.
Hauber  württ.  Eherecht  II.  Aufl.  §§.  4.  u.  213.  (Dies  gilt  auch  für  Katholiken,  da
die  Bestimmungen  des  römischen  und  kanonischen  Rechts  durch  die  abweichenden  unbedingten ¬
  Vorschriften  des  R.Ges.  ersetzt  sind;  vgl.  auch  Schulte  Eherecht  S.  76.  u.
Sarwey  im  württ.  Archiv.  B.  XVIII.  S.  146.  161.)
b.  durch  das  Ehehinderniß  der  Verwandtschaft  und  Schwägerschaft  in
dem  durch  §.  33.  Nr.  1—3.  des  angef.  R.Ges.  bestimmten  Umfang;  vgl.  (Hinschius
a.  a.  O.  S.  114.  und  115.  Not.  95—99.  und  N.  1.  S.  126.  Not.  3.,  Hauber
            
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