Verfahren in Ehesachen. Vorbem. VI.
Bestimmungen des kirchlichen Rechts, welche sich auf den Beweis der thatsächlichen
Voraussetzungen des Eheprozesses beziehen, beseitigt. Bei dem engen Zusammenhang, ¬
welcher bisher zwischen dem kirchlichen Inquisitionsprozeß und dem materiellen
Eherecht der Katholiken und Protestanten bestand, muß nothwendig das
letztere selbst durch die Ausscheidung der eigenthümlich kirchlichen Prozedurformen
wesentlich geändert werden, ohne daß das Gesetz in dieser Beziehung den Gerichten
irgend eine nähere Direktive an die Hand gibt. So sind z. B. bei der Anfechtung
von Ehen der Katholiken wegen wesentlichen Irrthums die sehr in's Einzelne
gehenden Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung der impotentia perficiendi ¬
copulam carnalem, wie sie das kanonische Recht und die Praxis der Rota
Romana entwickelt hat, vgl. z. B. Schulte Lehrbuch §. 138. jedenfalls beseitigt.
Da ferner der angeführte Art. 5 nur die Rechtsgrundsätze zur Anwendung gebracht ¬
wissen will, welche für die dort bezeichneten Konfessionen bisher in Geltung waren
so ist dem bürgerlichen Gerichte die weitere, namentlich in Beziehung auf die katholische ¬
Kirche nicht leichte Aufgabe gestellt, zu entscheiden, ob eine kirchliche Vorschrif
die Natur einer Rechtsnorm hat, oder ob sie blos dem s. g. forum conscientiae
angehört, wie z. B. die Pflicht zur Herstellung des ehelichen Lebens, s. nachher
C. 5. Für die Ermittelung der von dem Richter zur Anwendung zu bringenden
konfessionellen Normen selbst ist der §. 265. der C.P.O. („Statuten") maßgebend.
Die Anwendung kann von dem vorgängigen Beweise der Zugehörigkeit einer Partei
zu einer bestimmten Konfession abhängen. Wird ein solcher Beweis nicht erbracht,
so kann nur das protestantische württ. Eherecht zur Anwendung kommen, da dieses
in allen Fällen Platz greift, wo nicht nachgewiesen werden kann, daß beide Ehegatten ¬
der andern Konfession angehören. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Urtheilsfällung, ¬
so weit es sich nicht um die Beurtheilung der Gültigkeit von Rechtsakten ¬
handelt, welche unter der Geltung einer andern Rechtsnorm zur Entstehung
gelangt sein sollen; vgl. übrigens Art. 5. a. a. O.
In Beziehung auf die angeführte Dreitheilung der Ehesachen ist hiernach vorbehaltlich ¬
der unter C. besonders ausgehobenen, für alle Konfessionen maßgebenden
Vorschriften in Württemberg zu unterscheiden:
A. Das katholische Eherecht für die Ehen zwischen zwei Katholiken (s.o.)
nach den geltenden kirchlichen Satzungen, soweit deren Anwendung nicht durch
Reichs= oder Landesgesetze (s. C.) ausgeschlossen ist. Die Lehre der katholischen Kirche
festzustellen, ist Sache der freien wissenschaftlichen Forschung.
B. Das israelitische Eherecht für die Ehen zwischen zwei Israeliten; vgl.
hierüber die Darstellung von Maier in Sarwey's Monatschrist B. VI. S. 31 ff.,
199 ff., B. VIII. S. 187 ff., B. XVIII. S. 377 f.
C. Das staatlich-kirchliche Eherecht der Protestanten, als die für
alle andern Ehen geltende Norm. Nach diesem Eherecht wird
1. Die Nichtigkeit der Ehe (s. III. 2. a.) begründet
a. durch die Eheunmündigkeit, (R.G. v. 6. Febr. 1875. §. 28. Abs. 2.)
vgl. Hinschius Komm. II. Aufl. S. 101 f. 122. Völk Komm. zu §. 28. Not. 3.
Hauber württ. Eherecht II. Aufl. §§. 4. u. 213. (Dies gilt auch für Katholiken, da
die Bestimmungen des römischen und kanonischen Rechts durch die abweichenden unbedingten ¬
Vorschriften des R.Ges. ersetzt sind; vgl. auch Schulte Eherecht S. 76. u.
Sarwey im württ. Archiv. B. XVIII. S. 146. 161.)
b. durch das Ehehinderniß der Verwandtschaft und Schwägerschaft in
dem durch §. 33. Nr. 1—3. des angef. R.Ges. bestimmten Umfang; vgl. (Hinschius
a. a. O. S. 114. und 115. Not. 95—99. und N. 1. S. 126. Not. 3., Hauber