Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Anhang.
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hohen  Wert  haben,  haftet  der  Spediteur  nur  dann,
wenn  ihm  von  seinem  Auftraggeber  vorher  eine
Benachrichtigung  zugegangen  ist,  welche  es  ihm
ermöglichte,  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln
rechtzeitig  zu  treffen.
25.
Die  dem  Spediteur  bezüglich  des  Gutes  erteilte
Disposition  bleibt  für  denselben  so  lange  maßgebend,
bis  ihm  eine  anderweitige  Verfügung  seines  Auftrag
gebers  zugegangen  ist.
26.
Ein  Spediteur  haftet  bei  Sachen,  welche  ihm  unverpackt -
  zur  Aufbewahrung  übergeben  worden  sind,
sofern  er  nicht  die  Haftung  bei  Übernahme  der
Sachen  ausdrücklich  ablehnt,  für  alle  Schäden,
welche  nicht  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
des  Gutes  oder  durch  äußere  natürliche  Einwirkungen
(Mottenfraß,  Verderben  durch  Wärme  oder  Kälte
usw.)  entstanden  sind.
            
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