Metadaten : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 4)

§  533.  Person  des  Berechtigten.  Anmeldung.  Patenterwerb.  103
des  Erfinderrechts  ausbedingen*).  Juristische  Personen  des  öffentlichen
Rechts,  die  eine  von  ihren  Beamten  im  Rahmen  ihrer  verfassungsmäßigen ¬
  Thätigkeit  gemachte  Erfindung  ohne  weitere  Benennung  eines
Urhebers  anmelden,  sind  selbst  als  Erfinder  anzusehen  5).
2.  Das  Recht  des  Erfinders  für  sich  allein  ist  aber  nach  dem
Gesetz  nur  ein  unvollkommenes6).  Die  Entwickelung  zum  Patentrecht ¬
  setzt  die  Anmeldung  der  Erfindung  beim  Patentamt')  und
Patenterwerb  vorauss).  Nun  prüft  allerdings  das  Patentamt
die  Patentfähigkeit  der  Erfindung,  aber  die  Frage  der  subjektiven  Berechtigung ¬
  des  Anmelders  wird  dabei  keineswegs  in  allen  Fällen  geklärt?). ¬
  Ja  unter  Umständen  muß  der  Erfinder  vor  dem  ersten  Anmelder -
  zurücktreten.  Von  dem  Anmeldenden  wird  keineswegs  der  Beweis ¬
  oder  die  Erklärung  verlangt,  daß  er  die  angemeldete  Erfindung
zuerst  gemacht  habe10
).  Ist  in  Wirklichkeit  die  Erfindung  von  Mehreren ¬
  gemacht,  so  geht  der  erste  Anmelder  vor1).  Die  Anmeldung ¬
  hat  also  eine  Prioritäts=  und  Präklusivkraft  für  die  Patentertheilung!? ¬

Nur  wenn  der  wesentliche  Inhalt  der  Anmeldung  den  Be4) ¬
  Es  geschieht  dies  sogar  sehr  häufig,  und  stillschweigend  selbstverständlich
im  Anstellungsvertrage.  Vgl.  hierzu  die  Gutachten  zum  28.  deutschen
Juristentag  von  Österrieth  und  Alexander=Katz  Bd.  II  S.  194  u.  282.
Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  7  S.  382,  Patentbl.  Bd.  9  S.  225,  Bd.  10  S.  187,  298,
Bd.  11  S.  261,  263.  Oder  bei  Gesellschaften  im  Gesellschaftsvertrage.
5)  Ein  Erfinderrecht  des  Beamten  (mit  den  sich  daraus  ergebenden  Konsequenzen) ¬
  wird  hier  so  wenig,  wie  bei  allen  Urheberrechten  anerkannt.  Der  Beamte ¬
  handelt  normalerweise  als  Organ.  Vgl.  §  525  N.  16.  So  bei  Erfindungen
in  Staatsanstalten  für  militärische  2c.  Zwecke.  Kohler,  Patentr.  S.  237  ff.
6)  Vgl.  über  seinen  Inhalt  unten  §  534  insbes.  Ziff.  1.
7)  Ueber  Anmeldung  in  fremdem  Namen  s.  Zschr.  f.  gewerbl.  Rechtsschutz
1903
S.  277  u.  Mittheil.  d.  Vereins  d.  Patentanwälte  1903  S.  62,  69,  75.
8)  Ueber  das  Verfahren  s.  o.  §  531  N.  19  ff.
9)  S.  schon  o.  §  531  bei  N.  27  u.  Kohler  S.  302  ff.:  Für  die  Patentbehörde ¬
  kommt  zunächst  nur  das  Verhältniß  zwischen  dem  Alleinrecht  und  dem
Publikum  in  Betracht.  Sie  hat  zu  prüfen,  ob  die  Erfindung  als  eine  freie  dem
ganzen  Volke  zusteht,  oder  ob  sie  durch  das  Alleinrecht  eines  Einzelnen  gebunden
ist.  Besteht  ein  Alleinrecht,  so  überläßt  man  die  Frage,  wem  es  zusteht,  dem
privaten  Austrag.  Wenn  gleichwohl  bei  der  Patentertheilung  ausgesprochen
wird,  wem  das  Patent  zusteht,  so  beruht  dies  auf  der  Eigenheit  des  Privatrechts, ¬
  daß  es  nicht  unpersönlich  existiren  kann.  Daher  wird  das  Patent  dem  Anmelder ¬
  gegeben,  der  die  Erfindung  als  die  seinige  behauptet  hat.
10)  Im  englisch-amerikanischen  Recht  wird  die  Erklärung  verlangt,  daß  er
sich  für  den  ersten  Erfinder  halte:
11)  Auch  wenn  der  Andere  die  Erfindung  früher  gemacht  hatte.  So  dient
die  Anmeldung  auch  hier  zur  Entwickelung  und  Wahrung  des  Rechts.
Wäre  die  Erfindung  vom  Anmelder  dem  Erfinder  entwendet,  so  führt  das
darin  liegende  Delikt  zur  Wiederherstellung  (s.  u.  §  536  Ziff.  I).
Das  noch
nicht  ertheilte  Patent  ist  zu  verweigern.  Vgl.  dazu  das  Detail  bei  Kohler
S.  313  ff.
12)  Sie  schließt  andere  Erfinder  aus.  —  Ueber  den  Inhalt  des  Rechts  des
Anmelders  vor  der  Patentertheilung  s.  u.  §  534  Ziff.  II.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer