§ 533. Person des Berechtigten. Anmeldung. Patenterwerb. 103
des Erfinderrechts ausbedingen*). Juristische Personen des öffentlichen
Rechts, die eine von ihren Beamten im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen ¬
Thätigkeit gemachte Erfindung ohne weitere Benennung eines
Urhebers anmelden, sind selbst als Erfinder anzusehen 5).
2. Das Recht des Erfinders für sich allein ist aber nach dem
Gesetz nur ein unvollkommenes6). Die Entwickelung zum Patentrecht ¬
setzt die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt') und
Patenterwerb vorauss). Nun prüft allerdings das Patentamt
die Patentfähigkeit der Erfindung, aber die Frage der subjektiven Berechtigung ¬
des Anmelders wird dabei keineswegs in allen Fällen geklärt?). ¬
Ja unter Umständen muß der Erfinder vor dem ersten Anmelder -
zurücktreten. Von dem Anmeldenden wird keineswegs der Beweis ¬
oder die Erklärung verlangt, daß er die angemeldete Erfindung
zuerst gemacht habe10
). Ist in Wirklichkeit die Erfindung von Mehreren ¬
gemacht, so geht der erste Anmelder vor1). Die Anmeldung ¬
hat also eine Prioritäts= und Präklusivkraft für die Patentertheilung!? ¬
Nur wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Be4) ¬
Es geschieht dies sogar sehr häufig, und stillschweigend selbstverständlich
im Anstellungsvertrage. Vgl. hierzu die Gutachten zum 28. deutschen
Juristentag von Österrieth und Alexander=Katz Bd. II S. 194 u. 282.
Rechtspr. d. OLG. Bd. 7 S. 382, Patentbl. Bd. 9 S. 225, Bd. 10 S. 187, 298,
Bd. 11 S. 261, 263. Oder bei Gesellschaften im Gesellschaftsvertrage.
5) Ein Erfinderrecht des Beamten (mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen) ¬
wird hier so wenig, wie bei allen Urheberrechten anerkannt. Der Beamte ¬
handelt normalerweise als Organ. Vgl. § 525 N. 16. So bei Erfindungen
in Staatsanstalten für militärische 2c. Zwecke. Kohler, Patentr. S. 237 ff.
6) Vgl. über seinen Inhalt unten § 534 insbes. Ziff. 1.
7) Ueber Anmeldung in fremdem Namen s. Zschr. f. gewerbl. Rechtsschutz
1903
S. 277 u. Mittheil. d. Vereins d. Patentanwälte 1903 S. 62, 69, 75.
8) Ueber das Verfahren s. o. § 531 N. 19 ff.
9) S. schon o. § 531 bei N. 27 u. Kohler S. 302 ff.: Für die Patentbehörde ¬
kommt zunächst nur das Verhältniß zwischen dem Alleinrecht und dem
Publikum in Betracht. Sie hat zu prüfen, ob die Erfindung als eine freie dem
ganzen Volke zusteht, oder ob sie durch das Alleinrecht eines Einzelnen gebunden
ist. Besteht ein Alleinrecht, so überläßt man die Frage, wem es zusteht, dem
privaten Austrag. Wenn gleichwohl bei der Patentertheilung ausgesprochen
wird, wem das Patent zusteht, so beruht dies auf der Eigenheit des Privatrechts, ¬
daß es nicht unpersönlich existiren kann. Daher wird das Patent dem Anmelder ¬
gegeben, der die Erfindung als die seinige behauptet hat.
10) Im englisch-amerikanischen Recht wird die Erklärung verlangt, daß er
sich für den ersten Erfinder halte:
11) Auch wenn der Andere die Erfindung früher gemacht hatte. So dient
die Anmeldung auch hier zur Entwickelung und Wahrung des Rechts.
Wäre die Erfindung vom Anmelder dem Erfinder entwendet, so führt das
darin liegende Delikt zur Wiederherstellung (s. u. § 536 Ziff. I).
Das noch
nicht ertheilte Patent ist zu verweigern. Vgl. dazu das Detail bei Kohler
S. 313 ff.
12) Sie schließt andere Erfinder aus. — Ueber den Inhalt des Rechts des
Anmelders vor der Patentertheilung s. u. § 534 Ziff. II.