Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

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Anhang.
dividendentragenden  Papieren  mit  vier  Prozent
berechnet.
Für  bestimmt  zu  bezeichnende  Wertpapiere,
namentlich  für  Aktien  von  Versicherungsgesellschaften, -
  für  solche  Aktien  von  Terraingesellschaften, -
  bei  welchen  im  Statut  die  Zahlung -
  von  Dividende  ausgeschlossen  ist,  für
Aktien,  welche  zur  Konvertierung  oder  zur
Zusammenlegung  aufgerufen  sind  und  keinen
Dividendenanspruch  haben,  für  Aktien  von
liquidierenden  oder  in  Konkurs  geratenen  Gesellschaften, ¬
  für  Genußscheine,  für  Kuxe,  für
unverzinsliche  Lose,  kann  der  Fortfall  von  Stückzinsen -
  (der  Handel  franko  Zinsen)  festgesetzt
werden.
Bei  Berechnung  der  Stückzinsen  werden  das
Jahr  mit  360  Tagen,  die  Monate  mit  je  30  Tagen
angesetzt.  Abweichend  hiervon  wird  der  Monat
Februar  mit  28,  in  Schaltjahren  mit  29  Tagen
angesetzt,  wenn  der  Endpunkt  der  Zinsberechnung -
  in  den  Februar  fällt.
VI.
der  Stückzinsen  wird  in
Bei  Berechnung
Kassageschäften  der  Kauftag,  in  Zeitgeschäften
der  Erfüllungstag  mitgerechnet.
VII.
Die  Stückzinsen  von  Wertpapieren,  deren
Zins-  und  Dividendenscheine  am  ersten  Tage
            
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