Metadaten : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (1)

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triren.  Dies  erhellt  schon  aus  dem  Artikel  1146  des  C.=G.=B.,
wonach  jede  Verbindlichkeit  etwas  zu  thun  oder  zu  geben  sich  in
Schadensersatz  auflößt,  woraus  also  folgt,  daß  der  Kläger  alternative ¬
  die  Sache,  oder  den  von  ihm  angegebenen  Werth  verlangen ¬
  kann.  Indessen  ist  der  Friedensrichter  nicht  nothwendig
an  diese  Werthbestimmung  des  Klägers  gebunden,  sondern  er
kann  dieselbe  ermäßigen,  wenn  er  findet,  daß  solche  zu  hoch  angesetzt ¬
  sei.  Umgekehrt  darf  aber  der  Friedensrichter  den  Preis
nicht  erhöhen,  weil  er  nicht  ultra  petita  erkennen  kann.  (Argum. ¬
  aus  Artikel  480  Nro.  3  u.  4  der  C.=P.=O.)
Dem  Beklagten  ist  es  keineswegs  erlaubt,  die  Klage  in  der
Beziehung  zu  bestreiten,  daß  das  Objekt  zu  gering  geschätzt  sei;
denn  entweder  ist  dasselbe  noch  in  natura  vorhanden,  oder  es  ist
untergegangen.  Im  letztern  Falle  ist  er  ohne  Interesse,  die  Schätzung ¬
  des  Klägers  anzufechten,  weil  er  diesen  nicht  zwingen  kann,
mehr  zu  fordern,  als  ihm  beliebt,  und  im  erstern  Falle  kann  er
von  der  Werthschätzung  ganz  absehen,  indem  er,  wenn  er  unterliegt, ¬
  die  Sache  selbst  hergibt.
§.  107.
1)  Die  L.  10  ff.  de  appellationibus
drückt  sich  also  aus:
Si  quis,  cum  una  actione  ageretur,  quae  plures  species  in  se
habeat,  pluribus  summis  sit  condemnatus,  quarum  singulae
notionem  principis  non  faciunt,  omnes  autem  conjunctae  faciunt, ¬
  poterit  ad  principem  appellari."  Ist  diese  römische  lex
auch  heute  noch  der  Art  anwendbar,  daß,  wenn  Jemand  besondere ¬
  Summen  aus  verschiedenen  Ursachen  einklagt,  welche  zwar
einzeln  zur  Kompetenz  des  Richters  in  erster  oder  letzter  Instanz
gehören,  zusammen  aber  diese  Kompetenz  übersteigen,  er  darüber
erkennen  könne;  oder  aber,  was  dasselbe  ist,  daß  eine  Appellation
  zugelassen  werden  müsse?
Ueber  den  Sinn  der  L.  10  sind  die  Romanisten  uneinig,
und  Gail,  Buch  3,  observ.  63  dozirt,  derselben  ungeachtet,
„nam  quot  sunt  facta,  tot  sunt  actiones,  et  totidem  sententiae
requiruntur.  Auch  Voet  ad  Pandectas,  Buch  2,  Titel  XIII,  Nro.
14  spricht  also:  „licet  naturaliter  unus  sit  libellus,  civiliter  tamen
tot  videntur  actiones,  quot  res  seriptura  una  comprehensae;
eo  modo  quo  pro  rerum  in  stipulationem  deductarum  numero
totidem  separatae  videntur  interpositae  stipulationes?  Voet
beruft  sich  zur  Unterstützung  seiner  Meinung  noch  auf  den  §.  18.
Instit.  de  inutilibus  stipul.  Auch  setzt  er  hinzu,  daß  die  L.  10
            
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