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triren. Dies erhellt schon aus dem Artikel 1146 des C.=G.=B.,
wonach jede Verbindlichkeit etwas zu thun oder zu geben sich in
Schadensersatz auflößt, woraus also folgt, daß der Kläger alternative ¬
die Sache, oder den von ihm angegebenen Werth verlangen ¬
kann. Indessen ist der Friedensrichter nicht nothwendig
an diese Werthbestimmung des Klägers gebunden, sondern er
kann dieselbe ermäßigen, wenn er findet, daß solche zu hoch angesetzt ¬
sei. Umgekehrt darf aber der Friedensrichter den Preis
nicht erhöhen, weil er nicht ultra petita erkennen kann. (Argum. ¬
aus Artikel 480 Nro. 3 u. 4 der C.=P.=O.)
Dem Beklagten ist es keineswegs erlaubt, die Klage in der
Beziehung zu bestreiten, daß das Objekt zu gering geschätzt sei;
denn entweder ist dasselbe noch in natura vorhanden, oder es ist
untergegangen. Im letztern Falle ist er ohne Interesse, die Schätzung ¬
des Klägers anzufechten, weil er diesen nicht zwingen kann,
mehr zu fordern, als ihm beliebt, und im erstern Falle kann er
von der Werthschätzung ganz absehen, indem er, wenn er unterliegt, ¬
die Sache selbst hergibt.
§. 107.
1) Die L. 10 ff. de appellationibus
drückt sich also aus:
Si quis, cum una actione ageretur, quae plures species in se
habeat, pluribus summis sit condemnatus, quarum singulae
notionem principis non faciunt, omnes autem conjunctae faciunt, ¬
poterit ad principem appellari." Ist diese römische lex
auch heute noch der Art anwendbar, daß, wenn Jemand besondere ¬
Summen aus verschiedenen Ursachen einklagt, welche zwar
einzeln zur Kompetenz des Richters in erster oder letzter Instanz
gehören, zusammen aber diese Kompetenz übersteigen, er darüber
erkennen könne; oder aber, was dasselbe ist, daß eine Appellation
zugelassen werden müsse?
Ueber den Sinn der L. 10 sind die Romanisten uneinig,
und Gail, Buch 3, observ. 63 dozirt, derselben ungeachtet,
„nam quot sunt facta, tot sunt actiones, et totidem sententiae
requiruntur. Auch Voet ad Pandectas, Buch 2, Titel XIII, Nro.
14 spricht also: „licet naturaliter unus sit libellus, civiliter tamen
tot videntur actiones, quot res seriptura una comprehensae;
eo modo quo pro rerum in stipulationem deductarum numero
totidem separatae videntur interpositae stipulationes? Voet
beruft sich zur Unterstützung seiner Meinung noch auf den §. 18.
Instit. de inutilibus stipul. Auch setzt er hinzu, daß die L. 10