Inhaltsverzeichnis : Abriß des französischen Civilrechts (2)

Drittes  Buch.  Von  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
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III.  Von  dem  Ende  des  Auftrags  in  Bezug  auf  Dritte.
Er  endigt,  so  wie  der  Dritte  den  Erlöschungsgrund  erfährt;
bis  dahin  sind  alle  Geschäfte  mit  dem  gewesenen  Mandatar  für
den  Mandanten  verbindlich,  mag  auch  der  Mandatar  in  bösem
Glauben  gehandelt  haben;  es  bleibt  hier  dem  Mandanten  nur  der
Rückgriff  auf  den  Mandatar.  Um  Dritte  von  der  Beendigung
des  Auftrags  in  Kenntniß  zu  setzen,  muß  der  Mandant  seinem
Mandatar  die  Vollmachtsurkunde  wegnehmen,  dann  hatte  der  Dritte
es  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  er  sich  einläßt,  ohne  sich  die
Vollmacht  vorlegen  zu  lassen.
Es  gibt  Personen,  bezüglich  deren  es  nicht  genügt,  wenn
der  Mandant  die  Vollmachtsurkunde  zurücknimmt,  es  sind  dies  diejenigen, ¬
  welche  seit  Jahren  mit  dem  Mandatare  in  Geschäftsverkehr ¬
  stehen;  diese  lassen  sich  natürlich  nicht  bei  jedem  Geschäfte
die  Vollmacht  vorlegen,  ihnen  muß  der  Mandant  das  Ende  des
Mandats  zu  wissen  thun.
Hat  der  Mandatar  Vorschüsse  zu  fordern,  dann  kann  er  zur
Rückgabe  der  Vollmachtsurkunde,  als  welche  auch  sein  Recht  an
den  Mandanten  constatirt,  nicht  eher  angehalten  werden,  als  bis
dieser  ihn  entweder  baar  bezahlt  oder  ihm  eine  gehörige  Schuldurkunde ¬
  ausgestellt  hat  (Art.  2008,  2009.  Zach.  1.  c.).
            
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