Drittes Buch. Von d. verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
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III. Von dem Ende des Auftrags in Bezug auf Dritte.
Er endigt, so wie der Dritte den Erlöschungsgrund erfährt;
bis dahin sind alle Geschäfte mit dem gewesenen Mandatar für
den Mandanten verbindlich, mag auch der Mandatar in bösem
Glauben gehandelt haben; es bleibt hier dem Mandanten nur der
Rückgriff auf den Mandatar. Um Dritte von der Beendigung
des Auftrags in Kenntniß zu setzen, muß der Mandant seinem
Mandatar die Vollmachtsurkunde wegnehmen, dann hatte der Dritte
es sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich einläßt, ohne sich die
Vollmacht vorlegen zu lassen.
Es gibt Personen, bezüglich deren es nicht genügt, wenn
der Mandant die Vollmachtsurkunde zurücknimmt, es sind dies diejenigen, ¬
welche seit Jahren mit dem Mandatare in Geschäftsverkehr ¬
stehen; diese lassen sich natürlich nicht bei jedem Geschäfte
die Vollmacht vorlegen, ihnen muß der Mandant das Ende des
Mandats zu wissen thun.
Hat der Mandatar Vorschüsse zu fordern, dann kann er zur
Rückgabe der Vollmachtsurkunde, als welche auch sein Recht an
den Mandanten constatirt, nicht eher angehalten werden, als bis
dieser ihn entweder baar bezahlt oder ihm eine gehörige Schuldurkunde ¬
ausgestellt hat (Art. 2008, 2009. Zach. 1. c.).