VI. Abschnitt. Vom Erbrechte der Ehegatten.
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Kinder von den errungenen und gewonnenen Gütern in stehender Ehe die
zwey Theil, aber die Mutter den dritten Theil erben sollen.
§ 2. „Hergegen aber, da die Ehefraw vor ihrem Haußwürth mit
Tod abgienge, so sollen die Kinder auff solchen Fall ihrer Mutter wegen,
von den errungenen Gütern den dritten Theil erben, und dem Vatter die
übrige zwen Theil hiervon verbleiben: auch ein jedes Ueberlebendes, es seye
gleich Mann oder Fraw, sein herzugebrachte oder ererbte Haab und Güter,
sie seyen ligend oder fahrend, nichts außgenommen, zuvorderst hinweg
nemmen.
Churf. Mayntzisches Land-Recht von 1755 Tit. III § 1. „Wann in
denen Ehe-Pacten dem letztlebenden Ehe-Gatt nicht eine besondere Portion
Errungenschaft, oder ein gewisses aus dem Zugebrachten angewiesen, so bekommt, ¬
bey erfolgender Abtheilung, der überlebende Mann oder Weib sein
Zugebrachtes, und von dem Erworbenen während der Ehe der Mann zwey
1)
Drittel, und das Weib einen Drittel."
Außerdem ist auf die in Kraut's Grundriß § 217 mitgetheilten Rechtsquellen ¬
zu verweisen.
Verlag der G. Grote'schen Verlagsbuchhandlung (C. Müller) in Berlin.
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Griebsch 4
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