Inhaltsverzeichnis : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (2)

VI.  Abschnitt.  Vom  Erbrechte  der  Ehegatten.
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Kinder  von  den  errungenen  und  gewonnenen  Gütern  in  stehender  Ehe  die
zwey  Theil,  aber  die  Mutter  den  dritten  Theil  erben  sollen.
§  2.  „Hergegen  aber,  da  die  Ehefraw  vor  ihrem  Haußwürth  mit
Tod  abgienge,  so  sollen  die  Kinder  auff  solchen  Fall  ihrer  Mutter  wegen,
von  den  errungenen  Gütern  den  dritten  Theil  erben,  und  dem  Vatter  die
übrige  zwen  Theil  hiervon  verbleiben:  auch  ein  jedes  Ueberlebendes,  es  seye
gleich  Mann  oder  Fraw,  sein  herzugebrachte  oder  ererbte  Haab  und  Güter,
sie  seyen  ligend  oder  fahrend,  nichts  außgenommen,  zuvorderst  hinweg
nemmen.
Churf.  Mayntzisches  Land-Recht  von  1755  Tit.  III  §  1.  „Wann  in
denen  Ehe-Pacten  dem  letztlebenden  Ehe-Gatt  nicht  eine  besondere  Portion
Errungenschaft,  oder  ein  gewisses  aus  dem  Zugebrachten  angewiesen,  so  bekommt, ¬
  bey  erfolgender  Abtheilung,  der  überlebende  Mann  oder  Weib  sein
Zugebrachtes,  und  von  dem  Erworbenen  während  der  Ehe  der  Mann  zwey
1)
Drittel,  und  das  Weib  einen  Drittel."
Außerdem  ist  auf  die  in  Kraut's  Grundriß  §  217  mitgetheilten  Rechtsquellen ¬
  zu  verweisen.
Verlag  der  G.  Grote'schen  Verlagsbuchhandlung  (C.  Müller)  in  Berlin.
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Griebsch  4
Druck  vo
            
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