Konkurs.
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5) Die Domkapitel. Davon ist zu unterscheiden das
Nutzungseigenthum des Bischofs: dieser hat kein Vorrecht ¬
in dem Vermögen der Verwalter seiner Tafelgüter
und seiner Kassen, er steht darin mit den Pfarrern, welche
ihre Pfründe verwalten lassen, auf gleicher Stufe.
6) Die Kollegiatstifter.
7) Die Klöster. Sie werden zuerst im Corp. jur.
Frid. (Note 5) genannt, sind aber immer unter den frommen ¬
Stiftungen (piis corporibus), welchen man allgemein
die Rechte der Kirche einräumte, mit begriffen worden 13)
8) Die Kirchen. Darunter sind die Pfarreien nicht
begriffen, wenngleich die Pfarrgüter im Allgemeinen zu
den Kirchengütern gehören. Der Grund ist, weil die Pfarrgüter ¬
nicht zur Bestreitung der sehr verschiedenartigen Kirchenlasten ¬
überhaupt, sondern zum Unterhalt des Geistlichen ¬
insbesondere in der Art bestimmt sind, daß er den ausschließlichen ¬
Nießbrauch davon hat, so daß eine kirchliche
Verwaltung dabei nicht vorkommt. Daraus folgt jedoch,
daß, wenn während der Vakanz eine Pfarradministration
für Rechnung der Kirche eingesetzt wird, die Kirche ihr
Vorrecht auch in dem Vermögen des Pfarradministrators
ausüben kann.
9) Die Schulen, worunter auch die Universitäten,
Akademien, Seminarien und öffentlichen Lehranstalten
aller Art verstanden werden.
10) Die milden Stiftungen. Unter dieser Kollektivbezeichnung ¬
werden alle unter der Autorität des Staats
getroffene Einrichtungen, Anlagen, Anstalten und gefestigte ¬
immerwährende Einkünfte verstanden, welche einen
mildthätigen oder frommen Zweck zum allgemeinen Besten
13) M. s. Westphäl. Frieden, Art. V, §§. 14 u. 25; L. 23 C.
de sacrosanctis ecclesiis (I, 2).— J. A. Boehmer, de nominibus ¬
ecclesiasticis, cap. I, §. 6; in Exercit. ad Pand. Tom. III,
p. 6.