Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

Konkurs.
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5)  Die  Domkapitel.  Davon  ist  zu  unterscheiden  das
Nutzungseigenthum  des  Bischofs:  dieser  hat  kein  Vorrecht ¬
  in  dem  Vermögen  der  Verwalter  seiner  Tafelgüter
und  seiner  Kassen,  er  steht  darin  mit  den  Pfarrern,  welche
ihre  Pfründe  verwalten  lassen,  auf  gleicher  Stufe.
6)  Die  Kollegiatstifter.
7)  Die  Klöster.  Sie  werden  zuerst  im  Corp.  jur.
Frid.  (Note  5)  genannt,  sind  aber  immer  unter  den  frommen ¬
  Stiftungen  (piis  corporibus),  welchen  man  allgemein
die  Rechte  der  Kirche  einräumte,  mit  begriffen  worden  13)
8)  Die  Kirchen.  Darunter  sind  die  Pfarreien  nicht
begriffen,  wenngleich  die  Pfarrgüter  im  Allgemeinen  zu
den  Kirchengütern  gehören.  Der  Grund  ist,  weil  die  Pfarrgüter ¬
  nicht  zur  Bestreitung  der  sehr  verschiedenartigen  Kirchenlasten ¬
  überhaupt,  sondern  zum  Unterhalt  des  Geistlichen ¬
  insbesondere  in  der  Art  bestimmt  sind,  daß  er  den  ausschließlichen ¬
  Nießbrauch  davon  hat,  so  daß  eine  kirchliche
Verwaltung  dabei  nicht  vorkommt.  Daraus  folgt  jedoch,
daß,  wenn  während  der  Vakanz  eine  Pfarradministration
für  Rechnung  der  Kirche  eingesetzt  wird,  die  Kirche  ihr
Vorrecht  auch  in  dem  Vermögen  des  Pfarradministrators
ausüben  kann.
9)  Die  Schulen,  worunter  auch  die  Universitäten,
Akademien,  Seminarien  und  öffentlichen  Lehranstalten
aller  Art  verstanden  werden.
10)  Die  milden  Stiftungen.  Unter  dieser  Kollektivbezeichnung ¬
  werden  alle  unter  der  Autorität  des  Staats
getroffene  Einrichtungen,  Anlagen,  Anstalten  und  gefestigte ¬
  immerwährende  Einkünfte  verstanden,  welche  einen
mildthätigen  oder  frommen  Zweck  zum  allgemeinen  Besten
13)  M.  s.  Westphäl.  Frieden,  Art.  V,  §§.  14  u.  25;  L.  23  C.
de  sacrosanctis  ecclesiis  (I,  2).—  J.  A.  Boehmer,  de  nominibus ¬
  ecclesiasticis,  cap.  I,  §.  6;  in  Exercit.  ad  Pand.  Tom.  III,
p.  6.
            
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