Objekt : Gierke, Otto von: ¬Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung

Drittes  Kapitel.
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II.  Das  Wesen  der  Handelsgesellschaft  ist  also  vor  Allen
darin  zu  suchen,  dass  sie  eine  personeurechtliche  Gesellschaft
ist,  deren  obligationenrechtliche  und  sachenrechtliche  Elemente -
  durch  die  Verbundenheit  der  Subjekte  als  solcher
eigenthümlich  bestimmt  und  gebunden  werden.
Das  Vorbaudensein  eines  personenrechtlichen  Bandes  unter
den  Theilhabern  jeder  »Handelsgesellschafte  kann  an  sich
kaum  in  Zweifel  gezogen  werden.  Dasselbe  offenbart  sich
gewissermassen  sichtbar  und  greifbar  in  der  unerlässlichen
Personenvereinigung  vunter  gemeinschaftlicher  Firmac.  Ist  der
Personenname  das  äussere  Zeichen  der  individuellen  Persönlichkeit, -
  die  Firma  aber  nichts  Anderes  als  ein  besonderer
kaufmännischer  Personenname',  so  lisst  die  durch  die  gesellschaftliche -
  Firmeneinheit  bewirkte  kaufmännische  Namensgemeinschaft -
  sich  schlechthin  nur  als  Zeichen  einer  Verbindung -
  der  Personen  als  solcher  deuten.  Durch  die  Erhebung
der  Firmengemeinschaft  zum  entscheidenden  Kriterium  hat
daher  das  Handelsgesetzbuch  selbst  den  personenrechtlichen
Charakter  der  »Handelsgesellschaftene  deklarirt.  Auch  gich:
es  denselben  Gedanken  schon  durch  seine  systematische
Anordnung  kund'  Darum  sondert  es  von  den  in  erster  Linie
Dass  dies  das  rechtliche  W'esen  der  Firma  ist.  bedarf  bei  deEinstimmigkeit -
  der  neucren  Praxis  keines  weiteren  Nachweises  ;  vgl.  beErk. -
  des  R.  G.  v.  4.  Apr.  8;  C.  S.  Bd.  9  X.  22  S.  101—107  (Seuff.  Bd.;
Y.  330),  aber  auch  Entsch.  des  R.O.  H.  G.  Bd.  2  S.  40  ff.,  Bd.  3  S.  j09  1..
Bd.  6  S.  216  fl.,  Bd.  10  S.  110  fl.,  des  R.  G.  a.  a.  O.  Bd.  1  X.  95  S.  260  f.
Bd.  3  X.  37  S.  120  fl.,  Bd.  9  X.  1  S.  1  H.
Das  H.  G.  B.  schliesst  die  Lehre  »von  den  Handelsgesellschalten
unmittelbar  an  die  Lehre  »vom  Handelsstande«  an,  statt  sie  unter  die
»Handelsgeschilte«  zu  verweisen  :  dass  es  dann  freilich  auch  denjenigen
handelsrechtlichen  Gescllschaftsverhaltnissen,  welche  keine  Handelsgescl
schalten  sind,  ein  besonderes  Buch  widmet,  hat  nur  aussere  Grûnde.
W'enn  demgegenüber  das  Schweizerische  »Obligationenrechta  die  »Koi
lcktivgesellschafte  (Tit.  2)  und  die  »Kommanditgesellschafte  (Ti.
wieder  an  die  rein  obligationenrechtlich  bchandelte  seinfache  Gesellschal
(Tit.  2;)  reilit,  so  ist  dies  um  so  bedeutungsloser,  als  die  ausdrûcklicl
mit  dem  Recht  der  Persönlichkeit  bekleideten  Aktiengesellschaften  (Tit.  20
Genossenschaften  (Tit.  2r)  und  Vercine  (Tit.  28)  dies  Schicksal  theilen.
            
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