Drittes Kapitel.
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II. Das Wesen der Handelsgesellschaft ist also vor Allen
darin zu suchen, dass sie eine personeurechtliche Gesellschaft
ist, deren obligationenrechtliche und sachenrechtliche Elemente -
durch die Verbundenheit der Subjekte als solcher
eigenthümlich bestimmt und gebunden werden.
Das Vorbaudensein eines personenrechtlichen Bandes unter
den Theilhabern jeder »Handelsgesellschafte kann an sich
kaum in Zweifel gezogen werden. Dasselbe offenbart sich
gewissermassen sichtbar und greifbar in der unerlässlichen
Personenvereinigung vunter gemeinschaftlicher Firmac. Ist der
Personenname das äussere Zeichen der individuellen Persönlichkeit, -
die Firma aber nichts Anderes als ein besonderer
kaufmännischer Personenname', so lisst die durch die gesellschaftliche -
Firmeneinheit bewirkte kaufmännische Namensgemeinschaft -
sich schlechthin nur als Zeichen einer Verbindung -
der Personen als solcher deuten. Durch die Erhebung
der Firmengemeinschaft zum entscheidenden Kriterium hat
daher das Handelsgesetzbuch selbst den personenrechtlichen
Charakter der »Handelsgesellschaftene deklarirt. Auch gich:
es denselben Gedanken schon durch seine systematische
Anordnung kund' Darum sondert es von den in erster Linie
Dass dies das rechtliche W'esen der Firma ist. bedarf bei deEinstimmigkeit -
der neucren Praxis keines weiteren Nachweises ; vgl. beErk. -
des R. G. v. 4. Apr. 8; C. S. Bd. 9 X. 22 S. 101—107 (Seuff. Bd.;
Y. 330), aber auch Entsch. des R.O. H. G. Bd. 2 S. 40 ff., Bd. 3 S. j09 1..
Bd. 6 S. 216 fl., Bd. 10 S. 110 fl., des R. G. a. a. O. Bd. 1 X. 95 S. 260 f.
Bd. 3 X. 37 S. 120 fl., Bd. 9 X. 1 S. 1 H.
Das H. G. B. schliesst die Lehre »von den Handelsgesellschalten
unmittelbar an die Lehre »vom Handelsstande« an, statt sie unter die
»Handelsgeschilte« zu verweisen : dass es dann freilich auch denjenigen
handelsrechtlichen Gescllschaftsverhaltnissen, welche keine Handelsgescl
schalten sind, ein besonderes Buch widmet, hat nur aussere Grûnde.
W'enn demgegenüber das Schweizerische »Obligationenrechta die »Koi
lcktivgesellschafte (Tit. 2) und die »Kommanditgesellschafte (Ti.
wieder an die rein obligationenrechtlich bchandelte seinfache Gesellschal
(Tit. 2;) reilit, so ist dies um so bedeutungsloser, als die ausdrûcklicl
mit dem Recht der Persönlichkeit bekleideten Aktiengesellschaften (Tit. 20
Genossenschaften (Tit. 2r) und Vercine (Tit. 28) dies Schicksal theilen.