Inhaltsverzeichnis : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Verordnungen vom 4ten März 1834, über die Exekution in Civilsachen und über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß

und  Kaufgelder=Liquidations=Prozeß.
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sen  hinreichenden  Antheil  zurück  zu  behalten,  und  solchen  erst
nach  Abwartung  des  Erfolges  der  Ediktal=Ladung  des  Dr.
W.  unter  die  Gläubiger  in  einem  anderweit  anzusetzenden
Termine  zu  vertheilen.
Auf  den  Vortrag  dieser  Meinungsverschiedenheit  erhielt
das  Oberlandesgericht  zu  Magdeburg  unterm  8.  Dezember
1834.  (I.  4186.)  folgenden  Bescheid:
„Auf  die  Anfrage  vom  21.  v.  M.  wird  dem  Königlichen
Oberlandesgericht  eröffnet,  daß  in  dem  S.=R.schen  Kaufgelder=Belegungs=Verfahren =
  gegen  den  im  Auslande  sich
aufhaltenden  Realgläubiger  Dr.  W.  weder  der  §.  36.  Tit.  7.
Thl.  1.  der  Allg.  Gerichtsordnung  noch  die  §§.  14.  und
15.  a.  a.  O.  zur  Anwendung  gebracht  werden  können,  indem =
  derselbe  weder  die  Bestellung  eines  Bevollmächtigten
gänzlich  unterlassen  hat,  noch  als  Vagabund  anzusehen  ist.
Dagegen  muß  im  vorliegenden  Falle  nach  §.  50.  Tit.  18.
Thl.  II.  des  Allg.  Landrechts  eine  Kuratel  eingeleitet  und
hierzu  der  Justiz=Kommissarius  D.,  der  von  dem  abwesenden ¬
  Dr.  W.  zur  Liquidirung  seiner  Forderung  bevollmächtigt =
  war,  verpflichtet  werden."
Vgl.  Zusatz  2.  zu  §.  9.  und  Zusatz  unter  c.  zu  §.  15.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig ¬
  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen
Insiegel  bedrucken  lassen.
Gegeben  Berlin,  den  4ten  März  1834.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.
Beglaubigt:
Friese.
            
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