und Kaufgelder=Liquidations=Prozeß.
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sen hinreichenden Antheil zurück zu behalten, und solchen erst
nach Abwartung des Erfolges der Ediktal=Ladung des Dr.
W. unter die Gläubiger in einem anderweit anzusetzenden
Termine zu vertheilen.
Auf den Vortrag dieser Meinungsverschiedenheit erhielt
das Oberlandesgericht zu Magdeburg unterm 8. Dezember
1834. (I. 4186.) folgenden Bescheid:
„Auf die Anfrage vom 21. v. M. wird dem Königlichen
Oberlandesgericht eröffnet, daß in dem S.=R.schen Kaufgelder=Belegungs=Verfahren =
gegen den im Auslande sich
aufhaltenden Realgläubiger Dr. W. weder der §. 36. Tit. 7.
Thl. 1. der Allg. Gerichtsordnung noch die §§. 14. und
15. a. a. O. zur Anwendung gebracht werden können, indem =
derselbe weder die Bestellung eines Bevollmächtigten
gänzlich unterlassen hat, noch als Vagabund anzusehen ist.
Dagegen muß im vorliegenden Falle nach §. 50. Tit. 18.
Thl. II. des Allg. Landrechts eine Kuratel eingeleitet und
hierzu der Justiz=Kommissarius D., der von dem abwesenden ¬
Dr. W. zur Liquidirung seiner Forderung bevollmächtigt =
war, verpflichtet werden."
Vgl. Zusatz 2. zu §. 9. und Zusatz unter c. zu §. 15.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig ¬
vollzogen und mit Unserem Königlichen
Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 4ten März 1834.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Friese.