§1218] 2. Abth. Einzelne Arten ec. 1. Abschn. Ford. aus Verträgen 2c. IX. Pacht= u. Miethvertrag. 255
einer Kündigung, wie bei Immobilien, bedarf, der Vertrag mit Ablauf des Jahres,
wäre auch, wie der Fall der Motiven zu denken ist, monatliche Zahlung von 2 Thalern ¬
bedungen. Als Beispiel des zweiten Satzes nehme man den, daß A. zum Ausdrusch ¬
seiner Ernte von B. eine Dreschmaschine um einen nach dem Schock zu berechnenden ¬
Zins miethet. Hier kann B. die Maschine nicht vor Beendung des Ausdrusches
zurückfordern. —
Ein Fall des dritten Satzes ist es, wenn A. vom Wagenverleiher B.
einen Kutschwagen ohne nähere Zweck-, Zeit- und Preisbestimmung miethet. A. und
B. können jeder Zeit zurücktreten und es hat B. einen Miethzins — nach § 802
s. oben S. 92 folg. — zu fordern.
§ 1218. Wird nach Ablauf der Pacht- oder Miethzeit, gleichviel ob sie eine
bestimmte oder unbestimmte war, der Vertrag wissentlich fortgesetzt, ohne daß bei
Pachtungen innerhalb dreißig Tagen oder bei Miethen innerhalb acht Tagen von
Ablauf der Pacht- oder Miethzeit an ein Widerspruch erfolgt, so ist eine Erneuerung ¬
des Vertrages unter den früheren Bedingungen, und, wenn diese zu verschiedenen ¬
Zeiten verschieden gewesen sind, unter den Bedingungen für die letzte Pachtoder ¬
Miethzeit anzunehmen und zwar bei Miethen über Wohnungen und andere
Miethräume, ingleichen über bewegliche Sachen auf so lange, bis durch Kündigung
die Auflösung des Miethvertrages herbeigeführt wird, bei Pachtungen aber auf
die ursprünglich bestimmte oder in Ermangelung einer Bestimmung auf die nach
§ 1216 anzunehmende Pachtzeit.
Dieser § handelt, unter theilweiser Modification der dec. nov. 21 von 1746
von der eigentlichen relocatio tacita, und zwar gegen jene theils auch auf Miethe von
JeMobilien, =
theils auf die Fälle nicht ausdrücklicher Zeitbestimmung ausgedehnt.
denfalls kommt der § nur da zur Anwendung, wo der Pacht- und Miethvertrag, sei
es in Folge der ursprünglichen, ausdrücklichen Zeitbestimmung (§ 1214) oder, beim
Mangel einer solchen, in Folge Kündigung an sich beendet, „abgelaufen“ ist. Die
Acte des „wissentlichen Fortsetzens“ können übrigens in allen Fällen, der Natur der
Sache nach, nur von dem Pachter oder Miether ausgehen. Von den verschiedenen denkbaren ¬
Methoden, diesen eine Menge Stoff enthaltenden § zu analysiren, möge die Distinction ¬
nach 1) Pachtvertrag, 2) Miethvertrag und zwar in Bezug a) auf Immobilien
b) auf Mobilien gewählt werden. — Ad. 1) - a) Fall des § 1214. Der auf 2
Jahre von Johannis 1865 an über ein Landgut geschlossene Pacht endet an sich Johannis ¬
1867. Der Pachter räumt das Pachtobject nicht. Der Verpachter schweigt dreißig ¬
Tage. Hier ist, insofern nicht etwa der Pachter eine solche Annahme durch eine geeignete ¬
Verwahrung (§ 139)? ausschließt, eine stillschweigende Erneuerung des ursprüng1. ¬
Haubold, Lehrb. 3. Ausg. von Hänsel § 285 Anm. b., wo auch die Controversen über
diese Decision mit Angabe der Autoren angeführt sind.
2. Eine solche ist hier und in den weiter zu besprechenden Fällen zulässig, da die tacita relocatio ¬
nur auf einer Rechtsvermuthung der Absicht das Pacht- oder Miethverhältniß Fortzusetzen,
beruht. — Man denke den Fall, daß der Miether einer Wohnung nach Ablauf der Miethzeit nicht
räumen kann, weil eines seiner Familienglieder in nichttransportabelem Zustande krank ist. Es
leidet auf ihn die Vorschrift des § 1219 Anwendung. Er haftet wegen Verzugs für alle dem
Vermiether erwachsenden Schäden, allein er wird die Annahme der relocatio tacita durch tempestive ¬
Verwahrung ausschließen können.