Inhaltsverzeichnis : Magazin für das Kirchenrecht, die Kirchen- und Gelehrten-Geschichte nebst Beiträgen zur Menschenkenntniß überhaupt (Bd. 2 (1793))

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VII.  Darf  ein  Stiefvater
Ob  nun  gleich  von  vielen  die  Unverbindlichkeit  der
mosaischen  Gesetze  behauptet  wird,  so  lehren  sie  dagegen,
daß  doch  eben  das,  was  Moses  anordnete,  auch  für  uns
Verbindlichkeit  hat,  über  nicht  deswegen,  weil  es  Mosaische -
  Verordnung  ist,  und  in  dessen  Büchern  stehet,  sondern -
  deswegen,  weil  wir  es  als  ein  Sittengesetz  der  Vernunft -
  anerkennen  müssen.
Versuch  über  den  wahren  Begriff  der  Ehe  und  die
Rechte  bei  deren  Errichtung  26  Cap.  2r.  Absch.  p.  71.
Andere  Theologen  sind  der  Meinung,  daß  die  beiden
Verordnungen  Lev.  18.  und  20.  Gott  unmittelbar  zum  Urheber -
  haben,  und  daß  man  dieselben  auch  im  neuen  Testament -
  annehmen  müsse,  weil  sie  sehr  weise,  und  zur  Erhaltung -
  der  evangelischen  Reinigkeit  sehr  bequeme  Gesetze
seyen,  wodurch  die  Menschen  von  vielen  Unordnungen  abgehalten -
  würden,  und  daß  daher  eine  Christliche  Obrigkeit
am  sichersten  handle,  wenn  sie  es  in  ihren  Eheverordnungen -
  schlechterdings  bei  dem  Worte  Gottes  lasse,  und
weder  etwas  davon  noch  darzuthue,  welches  Thomasius
in  Diss.  de  crimine  bigamiae  §.  16.  und  viele  andere  zum
Theil  weiter  unten  anzuführende  gründliche  Gottes-  und
Rechtsgelehrte  nachdrücklich  behauptet  haben.
Wir  halten  uns  um  so  mehr  verpflichtet  dieser  letztern
Meinung  beizutreten,  weil  die  Vertheidiger  der  erstern
die  nämliche  Verbindlichkeit  lehren,  und  durch  ihre  Behauptung -
  —  als  seyen  diese  Gebote  selbst  ein  Sittengesetz
der  Vernunft  —  die  letztere  Meinung  nur  noch  mehr  bestärken; -
  sodann  weil  jede  Obrigkeit  dem  Wohl  ihrer  Untergebe= -
 -

Max-Planck-Institut  für
Phlips  (  Universität
Marburg
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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