Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
388
bis  spätestens  zum  8.  des  nächstfolgenden  Monats
zu  erfolgen  hat;  von  einigen  wird  aber  auch  der
Termin  auf  8  Tage  nach  Empfang  der  Faktura
festgesetzt,  während  andere  nur  „monatliche  Abrechnung“ -
  ohne  nähere  Bezeichnung  der  Zahlungs
frist  vorschreiben.
G  49.  Bd.  II  —  Bl.  34  —  17.  Mai  1895.
24.
In  der  Teerbranche  wird  usancemäßig  ein  Ziel
Teer.
von  3  Monaten  nicht  gewährt,  vielmehr  erfolgt  die
Regulierung  in  der  Steinkohlenteer-Branche
handelsgebräuchlich  netto  Kasse  mit  1  ½%  Skonto,
und  in  der  Kienteer-  Branche  besteht  ein
Handelsgebrauch  in  dieser  Beziehung  überhaupt
nicht.
G  218.  Bl.  254  —  22.  Juni  1897.
25.
Ein  allgemeiner  Handelsgebrauch,  wonach  bei
3.  Fälligkeit  bei
Verzug  des
Käufers  mit  einer  Bewilligung  von  Ratenzahlungen  der  ganze  rückRate -

ständige  Kaufpreis  sofort  fällig  wird,  wenn  auch
nur  eine  Rate  nicht  pünktlich  entrichtet  ist,  besteht
unseres  Wissens  nicht.
G  49.  Bd.  II  —  Bl.  47  —  17.  Mai  1896.
26.
Es  ist  im  oberschlesischen  Kohlenhandel  all4. ¬
  Fälligkeit  bei
Abrufgeschäften.
gemeiner  Handelsgebrauch,  daß  bei  Abrufgeschäften
jedes  einzelne  von  einer  abgerufenen  Lieferung  ge
lieferte  Quantum  zu  dem  für  dieses  Quantum  sich
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer