Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

21.  Abschnitt:  Holz.
367
Frist  von  längstens  zwei  Tagen  nach  Ablieferung
entsprechend;  hierbei  ist  jedoch  der  Tag  der  Ankunft
der  Ware  und  ein  Sonntag  nicht  einzurechnen.
G  128.  Bd.  I  —  Bl.  367
-  5.  April  1905.
30.
Teilweise  ZurEs -
  wird  im  Holzhandel  nur  dann  für  zulässig,erigungstellung.
erachtet,  von  einer  Lieferung  einen  Teil  zur  Verfügung -
  zu  stellen,  wenn  die  Ware  ihrer  Beschaffenheit -
  nach  vollständig  gleichwertig  ist;  wenn  aber,
wie  im  vorliegenden  Falle,  eine  gelieferte  Ware
aus  geschnittenen  Kieferblöcken  besteht,  die  nach
„Magdeburger  Usance“  verkauft  waren,  müssen  wir
es  nach  den  Gebräuchen  im  Berliner  Holzhandel
als  unzulässig  erachten,  wenn  nach  einer  teilweisen
Verwendung  der  Ware  eine  Verfügungsstellung  ausgesprochen -
  wird.
G  128.  Bd.  I  —  Bl.  296  —  23.  Dezember  1903.
31.
Wenn  ausdrücklich  verabredet  war,  daß  Bretter  Minderwert  bei
Lieferung
„blank“  sein  sollen,  und  wenn  sie  entgegen  dieser  verblauter-  stat
„blanker“  Bretter.
Abrede  „verblaut“  geliefert  werden,  so  wird  im  Holzhandel -
  ein  Minderwert  der  verblauten  Ware  unbeschadet -
  ihrer  Gesundheit  gegenüber  der  blanken
angenommen.  Dies  gilt  insbesondere  bei  dem  den
Gegenstand  des  Rechtsstreits  bildenden  Artikel  „astreine -
  Seitenbretter“,  weil  blanke  astreine  Seitenbretter -
  eine  andere  Verwendungsart  ermöglichen,
wie  verblaute.  Ein  allgemein  üblicher  prozentualer
            
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