Inhaltsverzeichnis : Straß, Karl Friedrich Heinrich: ¬Die allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung

Einundzwanzigster  Abschnitt.  Preußen.
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§.  3.
Zum  Erscheinen  muß  dem  Verklagten  in  der  Regel  eine  Frist  von
wenigstens  einem  Tage  gelassen  werden.
§.  4.
Die  Parteien  sind  schuldig,  in  Person  oder  durch  einen  SpecialBevollmächtigten ¬
  zu  erscheinen.
§.  5.
Erscheinen  die  Parteien,  und  erfolgt  nicht  schon  in  der  ersten
Sitzung  ein  Definitiv-Erkenntniß,  so  müssen  die  streitenden  Theile,
welche  nicht  am  Sitz  des  Gerichts  wohnen,  daselbst  ein  Domicil  wählen ¬
  und  die  Wahl  muß  im  Protokoll  vermerkt  werden.  Im  Mangel
solcher  Wahl  kann  jede  Behändigung,  selbst  die  des  Definitiv-Urthels,
auf  der  Canzlei  des  Handels-Gerichts  giltig  geschehen.
§.  6.
Die  Einrede  der  Incompetenz  muß  vor  jeder  anderen  vorgebracht
werden.
§.  7.
In  demselben  Urthel,  worin  die  Einrede  der  Incompetenz  verworfen ¬
  wird,  kann  über  die  Hauptsache  erkannt  werden;  dieß  muß  aber
durch  zwei  besondere  Verfügungen,  bezüglich  auf  die  Competenz  und  die
Hauptsache  geschehen.  Die  Verfügungen  hinsichts  der  Competenz  sind
alle  Mal  der  Appellation  unterworfen.
§.  8.
Wird  eine  aufgelegte  Urkunde  nicht  anerkannt,  abgeläugnet  oder
als  falsch  angegriffen,  und  der  Producent  beharrt  dabei,  daß  er  sich
ihrer  bedienen  wolle,  so  verweist  das  Gericht  diesen  Incidentpunct  an
die  Behörde,  die  hierüber  zu  erkennen  hat,  und  das  Erkenntniß  über
die  Hauptsache  bleibt  einstweilen  ausgesetzt.
Bezieht  sich  gleichwohl  diese  Urkunde  nur  auf  einen  der  verschiedenen ¬
  Gegenstände  der  Klage,  so  kann  zur  Entscheidung  der  übrigen
Gegenstände  fortgeschritten  werden.
§.  9.
Das  Gericht  darf  in  allen  Fällen,  selbst  von  Amts  wegen,  verfügen, ¬
  daß  die  Parteien  im  Audienz-  oder  im  Berathschlagungszimmer
in  Person  vernommen  werden  sollen,  und  sofern  ein  rechtmäßiges  Hinderniß ¬
  eintritt,  einen  der  Richter  oder  selbst  einen  Friedensrichter  committiren, ¬
  um  sie  zu  vernehmen,  welcher  alsdann  über  die  Erklärungen
einen  Verbal-Proceß  (Protokoll)  abfaßt.
            
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