Einundzwanzigster Abschnitt. Preußen.
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§. 3.
Zum Erscheinen muß dem Verklagten in der Regel eine Frist von
wenigstens einem Tage gelassen werden.
§. 4.
Die Parteien sind schuldig, in Person oder durch einen SpecialBevollmächtigten ¬
zu erscheinen.
§. 5.
Erscheinen die Parteien, und erfolgt nicht schon in der ersten
Sitzung ein Definitiv-Erkenntniß, so müssen die streitenden Theile,
welche nicht am Sitz des Gerichts wohnen, daselbst ein Domicil wählen ¬
und die Wahl muß im Protokoll vermerkt werden. Im Mangel
solcher Wahl kann jede Behändigung, selbst die des Definitiv-Urthels,
auf der Canzlei des Handels-Gerichts giltig geschehen.
§. 6.
Die Einrede der Incompetenz muß vor jeder anderen vorgebracht
werden.
§. 7.
In demselben Urthel, worin die Einrede der Incompetenz verworfen ¬
wird, kann über die Hauptsache erkannt werden; dieß muß aber
durch zwei besondere Verfügungen, bezüglich auf die Competenz und die
Hauptsache geschehen. Die Verfügungen hinsichts der Competenz sind
alle Mal der Appellation unterworfen.
§. 8.
Wird eine aufgelegte Urkunde nicht anerkannt, abgeläugnet oder
als falsch angegriffen, und der Producent beharrt dabei, daß er sich
ihrer bedienen wolle, so verweist das Gericht diesen Incidentpunct an
die Behörde, die hierüber zu erkennen hat, und das Erkenntniß über
die Hauptsache bleibt einstweilen ausgesetzt.
Bezieht sich gleichwohl diese Urkunde nur auf einen der verschiedenen ¬
Gegenstände der Klage, so kann zur Entscheidung der übrigen
Gegenstände fortgeschritten werden.
§. 9.
Das Gericht darf in allen Fällen, selbst von Amts wegen, verfügen, ¬
daß die Parteien im Audienz- oder im Berathschlagungszimmer
in Person vernommen werden sollen, und sofern ein rechtmäßiges Hinderniß ¬
eintritt, einen der Richter oder selbst einen Friedensrichter committiren, ¬
um sie zu vernehmen, welcher alsdann über die Erklärungen
einen Verbal-Proceß (Protokoll) abfaßt.