Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
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schneiden,  sondern  durch  Bohrungen  zu  prüfen.
Demzufolge  gilt  angeschnittener  Käse  als  in  Gebrauch ¬
  genommen  und  darf  nicht  mehr  zur  Verfügung ¬
  gestellt  werden.
G  175.  Bd.  I  —  Bl.  133  —  29.  November  1895.
32.
„Tilsiter  Käse  im  Maule“  wird  zu  den  Hartkäsen
gezählt.  Die  Probeentnahme  erfolgt  bei  diesem  Käse
nach  allgemeiner  Übung  im  Handelsverkehr  durch
Anbohren  und  nicht  durch  Anschneiden.
G  175.  Bd.  II  —  Bl.  73
-  3.  November  1904.
33.
Im  Käsehandel  mit  Hartkäse  (darunter  werden  die
harten  Käse,  wie  z.  B.  Emmenthaler,  Schweizer  usw.
verstanden)  ist  es  üblich,  daß  der  Käufer  die  vertragsmäßige -
  Beschaffenheit  der  Ware  nicht  durch
Anschneiden,  sondern  durch  Anbohren  mit  dem
Käsebohrer  prüft  und  daß  in  dem  Anschneiden
eine  Verfügung  über  die  Ware  zu  sehen  ist.  Im
Handel  mit  Weichkäse  (Limburger,  Romadur,  Gervais, ¬
  Camembert  usw.)  besteht  ein  solcher  Handelsgebrauch ¬
  nicht.
G  175.  Bd.  II  —  Bl.  52  —  2.  April  1904.
34.
Die  Prüfung  von  Hartkäsesorten,  zu  denen
Emmenthaler  Käse  gehört,  hat  nur  mittels  Anbohrens -
  zu  geschehen.  Wird  Hartkäse  angeschnitten.
            
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