Volltext : Zahn, Johannes: Oculus Artificialis Teledioptricus Sive Telescopium

Fünftes  Hauptstück.
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gelegenheiten  der  Verwaltung  nur,  wenn  die  Concurs-Instanz  sie  für
nothwendig  findet,  veranstaltet  werden.
In  Ermanglung  solcher  besonderer  Vorschriften  hat  sich  der
Vermögensverwalter  in  wichtigeren  Angelegenheiten  an  den  Gläubiger=Ausschuß ¬
  zu  wenden,  welcher  in  der  Regel  auch  über  solche
Geschäfte,  die  nach  der  Vorschrift  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches ¬
  eine  besondere  Vollmacht  erfordern  würden,  ohne  Rückfrage
nach  Mehrheit  der  Stimmen  zu  entscheiden  hat.  Keinem  Gläubiger
ist  eine  Beschränkung  dieser  Rechte,  oder  ein  Vorbehalt  der  Theilnahme ¬
  an  den  Berathschlagungen  des  Ausschusses  zu  gestatten.
In  allen  Fällen,  wo  das  Gesetz  nicht  etwas  anderes  verfügt,  ist  die
Mehrheit  der  Stimmen  nach  den  Personen  und  nicht  nach  dem  Betrage
ihrer  Forderungen  zu  berechnen,  zumal  bei  Ausschußmitgliedern,  welche
nicht  in  der  Eigenschaft  als  Gläubiger,  sondern  in  der  Eigenschaft  als
Geschäftsführer  derselben  handeln.
Rücksichtlich  der  Gesammtheit  der  Gläubiger  verfügt  es  für  die
Kronländer,  wo  die  allg.  C.  O.  Wirksamkeit  hat,  ausdrücklich  das
Hofdecret  vom  13.  Februar  1795,  Nr.  217,  an  das  nied.-öst.
Appellazions-Gericht.
„In  allen  Fällen  der  Concursbehandlung,  wo  die  Mehrheit  der
Stimmen  der  Gläubiger  den  Ausschlag  gibt,  ist  diese  Mehrheit
nach  den  Köpfen  zu  zählen,  wenn  sie  nicht  das  Gesetz  ausdrücklich ¬
  nach  dem  Betrage  der  Forderung  zu  berechnen
befiehlt."
Allg.  bürg.  G.  B.  über  Gattung-  und  Spezial=Vollmachten  siehe
§.  1008.  Der  Schlußsatz  des  §.  1008:
„Allgemeine,  selbst  unbeschränkte  Vollmachten  sind  in  diesen  Fällen
nur  hinreichend,  wenn  die  Gattung  des  Geschäftes  in  der  Vollmacht
ausgedrückt  worden  ist,"  bezieht  sich  offenbar  nur  auf  die  Gattungsund ¬
  nicht  auf  die  Spezialvollmachten.
§.  117.
Doch  ist  weder  der  Ausschuß  noch  die  Stimmenmehrheit  der
Gläubiger  berechtiget,  den  Concurs  ohne  förmliche  Verhandlung  zu
beendigen,  die  ganze  Masse  oder  einzelne  dazu  gehörige  Güter  ohne
öffentliche  Versteigerung  zu  veräußern,  oder  auf  so  lange  Zeit  zu
verpachten  und  zu  vermiethen,  daß  dadurch  die  unverweilte  Veräußerung ¬
  derselben  verhindert  würde.  Zu  dergleichen  Verfügungen  ist
            
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