Fünftes Hauptstück.
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gelegenheiten der Verwaltung nur, wenn die Concurs-Instanz sie für
nothwendig findet, veranstaltet werden.
In Ermanglung solcher besonderer Vorschriften hat sich der
Vermögensverwalter in wichtigeren Angelegenheiten an den Gläubiger=Ausschuß ¬
zu wenden, welcher in der Regel auch über solche
Geschäfte, die nach der Vorschrift des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ¬
eine besondere Vollmacht erfordern würden, ohne Rückfrage
nach Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat. Keinem Gläubiger
ist eine Beschränkung dieser Rechte, oder ein Vorbehalt der Theilnahme ¬
an den Berathschlagungen des Ausschusses zu gestatten.
In allen Fällen, wo das Gesetz nicht etwas anderes verfügt, ist die
Mehrheit der Stimmen nach den Personen und nicht nach dem Betrage
ihrer Forderungen zu berechnen, zumal bei Ausschußmitgliedern, welche
nicht in der Eigenschaft als Gläubiger, sondern in der Eigenschaft als
Geschäftsführer derselben handeln.
Rücksichtlich der Gesammtheit der Gläubiger verfügt es für die
Kronländer, wo die allg. C. O. Wirksamkeit hat, ausdrücklich das
Hofdecret vom 13. Februar 1795, Nr. 217, an das nied.-öst.
Appellazions-Gericht.
„In allen Fällen der Concursbehandlung, wo die Mehrheit der
Stimmen der Gläubiger den Ausschlag gibt, ist diese Mehrheit
nach den Köpfen zu zählen, wenn sie nicht das Gesetz ausdrücklich ¬
nach dem Betrage der Forderung zu berechnen
befiehlt."
Allg. bürg. G. B. über Gattung- und Spezial=Vollmachten siehe
§. 1008. Der Schlußsatz des §. 1008:
„Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen
nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht
ausgedrückt worden ist," bezieht sich offenbar nur auf die Gattungsund ¬
nicht auf die Spezialvollmachten.
§. 117.
Doch ist weder der Ausschuß noch die Stimmenmehrheit der
Gläubiger berechtiget, den Concurs ohne förmliche Verhandlung zu
beendigen, die ganze Masse oder einzelne dazu gehörige Güter ohne
öffentliche Versteigerung zu veräußern, oder auf so lange Zeit zu
verpachten und zu vermiethen, daß dadurch die unverweilte Veräußerung ¬
derselben verhindert würde. Zu dergleichen Verfügungen ist