Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
252
8.  Abschnitt:  Butter.  Käse.  Fett.*)
A.  Geltungsbereich  der  Usancen.
1.  Im  allgemeinen.
Die  Usancen  für  den  Käsehandel  sind  für  den
auswärtigen  Vertragschließenden  nur  verbindlich.
wenn  das  streitige  Geschäft  ausdrücklich  auf  Grund
derselben  abgeschlossen  ist,  oder  wenn  zwischen
den  Parteien  vorher  ein  fortlaufender  Verkehr  auf
Grund  der  Usancen  stattgefunden,  oder  der  auswärtige -
  Vertragschließende  die  Usancen  gekannt  hat.
G  175.  Bd.  II  -  Bl.  75  —  22.  Dezember  1904.
2.  Zuständigkeit
Wenn  der  Verkäufer  außerhalb  Berlins  wohnt  und
des  Schiedsgerichts. ¬

die  Berliner  Usancen  nicht  vereinbart  worden  sind.
a)  Grundsätzlich
nur,  wenn  beide  unterliegen  die  aus  einem  den  KäsehandelbeTeile -
  in  Berlin
wohnen.
treffenden  Geschäfte  entspringenden  Streitigkeiten
nicht  dem  Spruche  des  von  der  Ständigen  Deputation -
  der  Berliner  Butterhändler  eingesetzten
**)
Schiedsgerichts.
G  175.  Bd.  II  —  Bl.  37  —  14.  Juli  1903.
*)  Vgl.  hierzu  die  Geschäftsbedingungen  und  Reglements  für
den  Berliner  Butter-,  Margarine-,  Käse-,  Speiselett-  und  Schmalzhandel, ¬
  Anhang  S.  599.  Früher  erstattete  Gutachten,  deren  Inhalt
von  den  „Geschäftsbedingungen“  abweicht  oder  in  dieselben
übergegangen  ist,  sind  hier  nicht  mehr  zum  Abdruck  gekommen.
**)  Vgl.  Geschäftsordnung  §  2  und  Usancen  Abschnitt  C.
unten  S.  597,  604.
            
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