Zweiter Theil. Grundzüge des röm. Privatrechtes.
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Weise, unterstützt und begünstigt. Sie betreffen den oft factisch
zweifelhaften Umstand, ob zur Zeit der Erzeugung des Kindes
die Mutter bereits, oder noch in rechtsgültiger Ehe gelebt
habe. Danach gilt das Kind für in der Ehe erzeugt, wenn es
nicht früher geboren ist, als sechs Monate nach der Eingehung
der Ehe, und nicht später, als zehn Monate nach Auflösung
der Ehe. Uneheliche Kinder haben juristisch weder einen Vater,
noch väterliche Verwandte. Streitige Familienverhältnisse dieser
Art müssen oft erst durch ein praejudicium gerichtlich entschieden ¬
werden. Die Kinder haben zu diesem Zwecke, auf
juristische Anerkennung, gegen die Eltern eine actio de liberis ¬
agnoscendis et alendis, besonders gegen den Vater
die actio de partu agnoscendo. Uebrigens ist außerdem
noch, durch gesetzliche Vorschriften, für mancherlei Maaßregeln
gesorgt, damit dem Ehemanne, besonders nach erfolgter Scheidung, ¬
nicht so leicht fremde Kinder untergeschoben, oder umgekehrt ¬
ächte, eigene unterschlagen und entzogen werden. Dahin ¬
gehört namentlich die Bestimmung des senatusconsultum
Plancianum, aus der Zeit vor Hadrian, daß, wenn die
Ehefrau sich bei der Scheidung schwanger glaubt, sie dieses
dem Manne innerhalb dreißig Tagen, von der Scheidung an
gerechnet, anzeigen soll. Der Mann kann dann entweder förmlich ¬
widersprechen, oder custodes partus schicken. Umgekehrt
darf der Mann, wenn er glaubt, daß die geschiedene Frau mit
Unrecht leugnet, schwanger zu sein, eine Untersuchung derselben
zu diesem Zwecke anstellen lassen und, wenn sie schwanger befunden ¬
wird, wieder custodes partus schicken. Das prätorische ¬
Edict hat diese Bestimmungen des Plancianischen Senatusconsultes, ¬
zur Sicherung der Erben des Mannes, auch auf
den Fall ausgedehnt, wo die Ehe durch den Tod des Mannes
aufgelöst worden ist.
Die Wichtigkeit des Rechtsverhältnisses der Eltern zu den
Kindern, wo es juristisch anerkannt ist, äußert sich nun nicht
blos in dem Rechte und der Pflicht zur Ernährung und Erziehung ¬
der Kinder, sondern auch in gewissen anderen, über
die Erziehungsjahre hinaus dauernden Wirkungen, wie sie theils
der sittliche Zweck des Familienlebens, theils auch der juristische
Charakter des Verhältnisses den Römern zu erheischen schien.
Dahin gehört namentlich das obsequium und die reveren: