Inhaltsverzeichnis : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Zweiter  Theil.  Grundzüge  des  röm.  Privatrechtes.
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Weise,  unterstützt  und  begünstigt.  Sie  betreffen  den  oft  factisch
zweifelhaften  Umstand,  ob  zur  Zeit  der  Erzeugung  des  Kindes
die  Mutter  bereits,  oder  noch  in  rechtsgültiger  Ehe  gelebt
habe.  Danach  gilt  das  Kind  für  in  der  Ehe  erzeugt,  wenn  es
nicht  früher  geboren  ist,  als  sechs  Monate  nach  der  Eingehung
der  Ehe,  und  nicht  später,  als  zehn  Monate  nach  Auflösung
der  Ehe.  Uneheliche  Kinder  haben  juristisch  weder  einen  Vater,
noch  väterliche  Verwandte.  Streitige  Familienverhältnisse  dieser
Art  müssen  oft  erst  durch  ein  praejudicium  gerichtlich  entschieden ¬
  werden.  Die  Kinder  haben  zu  diesem  Zwecke,  auf
juristische  Anerkennung,  gegen  die  Eltern  eine  actio  de  liberis ¬
  agnoscendis  et  alendis,  besonders  gegen  den  Vater
die  actio  de  partu  agnoscendo.  Uebrigens  ist  außerdem
noch,  durch  gesetzliche  Vorschriften,  für  mancherlei  Maaßregeln
gesorgt,  damit  dem  Ehemanne,  besonders  nach  erfolgter  Scheidung, ¬
  nicht  so  leicht  fremde  Kinder  untergeschoben,  oder  umgekehrt ¬
  ächte,  eigene  unterschlagen  und  entzogen  werden.  Dahin ¬
  gehört  namentlich  die  Bestimmung  des  senatusconsultum
Plancianum,  aus  der  Zeit  vor  Hadrian,  daß,  wenn  die
Ehefrau  sich  bei  der  Scheidung  schwanger  glaubt,  sie  dieses
dem  Manne  innerhalb  dreißig  Tagen,  von  der  Scheidung  an
gerechnet,  anzeigen  soll.  Der  Mann  kann  dann  entweder  förmlich ¬
  widersprechen,  oder  custodes  partus  schicken.  Umgekehrt
darf  der  Mann,  wenn  er  glaubt,  daß  die  geschiedene  Frau  mit
Unrecht  leugnet,  schwanger  zu  sein,  eine  Untersuchung  derselben
zu  diesem  Zwecke  anstellen  lassen  und,  wenn  sie  schwanger  befunden ¬
  wird,  wieder  custodes  partus  schicken.  Das  prätorische ¬
  Edict  hat  diese  Bestimmungen  des  Plancianischen  Senatusconsultes, ¬
  zur  Sicherung  der  Erben  des  Mannes,  auch  auf
den  Fall  ausgedehnt,  wo  die  Ehe  durch  den  Tod  des  Mannes
aufgelöst  worden  ist.
Die  Wichtigkeit  des  Rechtsverhältnisses  der  Eltern  zu  den
Kindern,  wo  es  juristisch  anerkannt  ist,  äußert  sich  nun  nicht
blos  in  dem  Rechte  und  der  Pflicht  zur  Ernährung  und  Erziehung ¬
  der  Kinder,  sondern  auch  in  gewissen  anderen,  über
die  Erziehungsjahre  hinaus  dauernden  Wirkungen,  wie  sie  theils
der  sittliche  Zweck  des  Familienlebens,  theils  auch  der  juristische
Charakter  des  Verhältnisses  den  Römern  zu  erheischen  schien.
Dahin  gehört  namentlich  das  obsequium  und  die  reveren:
            
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