Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (1)

Von  den  Servituten.
§.  341.
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aus  einem  gewissen  Steinbruch  ein  Jeder,  welcher  will,  gegen  Erlegung  eines
Grundgelds  an  den  Eigenthümer,  Steine  brechen  dürfe,  und  für  diesen  Fall
heißt  es  denn:  „ita  tamen  lapides  caedere  debet,  postquam  satisfaciat
domino,  ut  neque  usus  necessarii  lapidis  intercludatur,  neque  commoditas
rei  jure  domino  adimatur“.  Eben  so  wenig  spricht  auch  gegen  unsre  Ansicht
die  1.  13.  §.  1.  de  S.  P.  R.,  wornach,  wenn  eine  Wegegerechtigkeit  sine  ulla
determinatione  legirt  worden  ist,  „arbiter  dandus  est,  qui  viam  determinare
debet“,  denn  diese  Bestimmung  erklärt  sich  vollständig  aus  dem  vorher  bei
No.  3.  Bemerkten;  und  wenn  man  sich  endlich  gar  noch  auf  1.  6.  C.  de  servit.
berufen  hat,  so  ist  dies  wahrhaft  unbegreiflich,  da  hier  von  einem  Falle  die
Rede  ist,  wo  ein  Nachbar,  „contra  statutam  consuetudinis  formam",  also
„injuria“  eine  größere  Wassermasse  in  Anspruch  nahm,  als  das  dienende
indstück  entbehren  konnte.  Vgl.  auch  Hoffmann  in  Sell's  Jahrbb.  II.
S.  302  fgg.
5)  Endlich  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  der  Eigenthümer  der  dienenden
Sache  dem  Servitutberechtigten  Alles  einräumen  und  gestatten  muß,  was  zur
zweckmäßigen  Ausübung  der  Servitut  erforderlich  ist,  wenn  es  auch  nicht  den
eigentlichen  Gegenstand  derselben  ausmacht,  l.  10.  de  servit.,  1.  20.  §.  1.  de
S.  P.  U.,  l.  3.  §.  3.  de  S.  P.  R.,  l.  11.  comm.  praed.,  l.  3.  §.  16,  l.  4.
pr.  de  itin.  actuque  priv.  (43,  19).
b)  Einzelne  Arten  der  Realservituten:
«)  Servitutes  praediorum  rusticorum.  §.  341.
Anm.  Unter  den  einzelnen  im  Gesetz  besonders  genannten  servitutes
praediorum  rusticorum  sind  die  Wegegerechtigkeiten  hervorzuheben,  vgl.
bes.  Puchta,  ziv.  Abh.  No.  3.  (über  die  Wegeservituten  des  röm.  Rechts),  s.
auch  Göschen,  Grundriß  S.  147  fgg.,  Vorles.  II.  §.  303,  Hoffmann  I.
S.  112  fgg.,  Holzschuher,  Theorie  und  Kasuistik  II.  S.  260  fgg.,  Elvers
S.  385  fgg.  —  Abgesehen  von  dem  in  1.  23.  §.  1.  de  S.  P.  R.  erwähnten
Wasserweg,  kommen  im  röm.  Recht  drei  Arten  vor,  nämlich  iter,  actus  und
via,  pr.  J.  de  servit.  (2,  3),  l.  1.  pr.  h.  t.
1)  Iter  ist  wesentlich  das  Recht,  über  des  Nachbars  Grundstück  nach
Belieben  gehen  zu  dürfen,  „est  jus  eundi,  ambulandi  hominis",  pr.  J.  cit.,
I.  1.  cit.  Ist  es  ohne  nähere  Bestimmung  eingeräumt,  so  ist  damit  auch  das
Recht  verbunden,  sich  in  einer  Sänfte  tragen  zu  lassen,  1.  7.  pr.  h.  t.,  und  zu
reiten,  1.  12.  h.  t.,  aber  natürlich  können  auch  diese  letztern  Befugnisse  ausgeschlossen ¬
  werden,  theils  durch  ausdrückliche  Beliebung,  1.  4.  §.  1.  de  servit.,
theils  stillschweigend,  wenn  ein  schon  vorhandener  Fußpfad  zur  Benutzung  eingeräumt ¬
  wird,  der  zum  Reiten  oder  zum  Gebrauch  einer  Sänfte  nicht  geeignet  ist.
2)  Actus  ,est  jus  agendi  vel  jumentum  vel  vehiculum“,  pr.  J.  cit.,
1.  1.  pr.  cit.  und  es  ist  also  darin  das  Recht  enthalten,  über  des  Nachbars
Grundstück  Vieh  zu  treiben  und  zu  fahren,  s.  auch  1.  7.  pr.,  l.  12.  h.  t.  Auch
hier  sind  natürlich  vertragsmäßige  Beschränkungen  nicht  ausgeschlossen  („veluti
            
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