Von den Servituten.
§. 341.
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aus einem gewissen Steinbruch ein Jeder, welcher will, gegen Erlegung eines
Grundgelds an den Eigenthümer, Steine brechen dürfe, und für diesen Fall
heißt es denn: „ita tamen lapides caedere debet, postquam satisfaciat
domino, ut neque usus necessarii lapidis intercludatur, neque commoditas
rei jure domino adimatur“. Eben so wenig spricht auch gegen unsre Ansicht
die 1. 13. §. 1. de S. P. R., wornach, wenn eine Wegegerechtigkeit sine ulla
determinatione legirt worden ist, „arbiter dandus est, qui viam determinare
debet“, denn diese Bestimmung erklärt sich vollständig aus dem vorher bei
No. 3. Bemerkten; und wenn man sich endlich gar noch auf 1. 6. C. de servit.
berufen hat, so ist dies wahrhaft unbegreiflich, da hier von einem Falle die
Rede ist, wo ein Nachbar, „contra statutam consuetudinis formam", also
„injuria“ eine größere Wassermasse in Anspruch nahm, als das dienende
indstück entbehren konnte. Vgl. auch Hoffmann in Sell's Jahrbb. II.
S. 302 fgg.
5) Endlich versteht es sich von selbst, daß der Eigenthümer der dienenden
Sache dem Servitutberechtigten Alles einräumen und gestatten muß, was zur
zweckmäßigen Ausübung der Servitut erforderlich ist, wenn es auch nicht den
eigentlichen Gegenstand derselben ausmacht, l. 10. de servit., 1. 20. §. 1. de
S. P. U., l. 3. §. 3. de S. P. R., l. 11. comm. praed., l. 3. §. 16, l. 4.
pr. de itin. actuque priv. (43, 19).
b) Einzelne Arten der Realservituten:
«) Servitutes praediorum rusticorum. §. 341.
Anm. Unter den einzelnen im Gesetz besonders genannten servitutes
praediorum rusticorum sind die Wegegerechtigkeiten hervorzuheben, vgl.
bes. Puchta, ziv. Abh. No. 3. (über die Wegeservituten des röm. Rechts), s.
auch Göschen, Grundriß S. 147 fgg., Vorles. II. §. 303, Hoffmann I.
S. 112 fgg., Holzschuher, Theorie und Kasuistik II. S. 260 fgg., Elvers
S. 385 fgg. — Abgesehen von dem in 1. 23. §. 1. de S. P. R. erwähnten
Wasserweg, kommen im röm. Recht drei Arten vor, nämlich iter, actus und
via, pr. J. de servit. (2, 3), l. 1. pr. h. t.
1) Iter ist wesentlich das Recht, über des Nachbars Grundstück nach
Belieben gehen zu dürfen, „est jus eundi, ambulandi hominis", pr. J. cit.,
I. 1. cit. Ist es ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so ist damit auch das
Recht verbunden, sich in einer Sänfte tragen zu lassen, 1. 7. pr. h. t., und zu
reiten, 1. 12. h. t., aber natürlich können auch diese letztern Befugnisse ausgeschlossen ¬
werden, theils durch ausdrückliche Beliebung, 1. 4. §. 1. de servit.,
theils stillschweigend, wenn ein schon vorhandener Fußpfad zur Benutzung eingeräumt ¬
wird, der zum Reiten oder zum Gebrauch einer Sänfte nicht geeignet ist.
2) Actus ,est jus agendi vel jumentum vel vehiculum“, pr. J. cit.,
1. 1. pr. cit. und es ist also darin das Recht enthalten, über des Nachbars
Grundstück Vieh zu treiben und zu fahren, s. auch 1. 7. pr., l. 12. h. t. Auch
hier sind natürlich vertragsmäßige Beschränkungen nicht ausgeschlossen („veluti