Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erstes  Buch.  V.  Teil.
206
falt  des  Wechselinhabers  nicht  erfolgt,  so  kann  er
doch  seine  Ansprüche  gegen  den  Aussteller  des
Formulars  geltend  machen,  auch  wenn  dessen
wechselrechtliche  Verpflichtung  erloschen  ist.  Neben
der  Verpflichtung  aus  dem  Wechsel  wird  demnach
von  dem  Schuldner  durch  die  Unterschrift  des  vorliegenden -
  Formulars  eine  von  den  Vorschriften  der
Wechselordnung  unabhängige  zivilrechtliche  Verbindlichkeit -
  für  den  Eingang  der  Wechselsumme
übernommen.
Das  in  dem  Formular  vorkommende  Wort  „solidarisch“ -
  hat  unseres  Erachtens  vorliegend  keine
Bedeutung.  Es  ist  nur  für  den  Fall  vorgedruckt,
daß  die  Erklärung  von  mehreren  Personen  abgegeben
wird,  und  hätte  also  im  vorliegenden  Falle  durchstrichen ¬
  werden  müssen.
G  189.  Bd.  I  —  Bl.  255  —  15.  November  1904.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer