Verbindlichkeit des Geschäftes gleichgültig sei, ob der Irrthum ein entschuldbarer
sei oder nicht. Dieser Zusatz ist gestrichen worden, nicht weil das nicht mehr gleichgültig ¬
sein sollte, sondern weil man ihn für überflüssig hielt.
Art. 19.
Der Irrthum ist insbesondere ein wesentlicher:
1) wenn der eine Theil einen anderen Vertrag eingehen wollte als
denjenigen, für welchen er seine Zustimmung erklärt hat;
2) wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache gerichtet war
als der Wille des anderen Theiles
3) wenn die irrig vorausgesetzten Eigenschaften der Sache so erheblich
sind, daß dieselbe, je nachdem diese Eigenschaften vorhanden sind
oder fehlen, im Verkehre zu einer ganz verschiedenen Gattung oder
Art von Gütern gerechnet wird;
wenn der eine Theil irrthümlich eine Leistung von erheblich größerem
Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem ¬
Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war.
Dresd. 60, 61, 64, Abs. 2, 69. — E' Art. 34—37. — E? Art. 31—34.—
Vo. p. 104. — Wy. Art. 36 und 37. — Es Art. 33 und 34.
Et Art. 23 und 24.
Zürich § 928.
Insbesondere. Das Folgende sind also nur Beispiele, dem Richter
ist überlassen, auch andere Fälle des Irrthums als wesentlichen Irrthum zu erklären
und unter die Regel des Art. 18 zu stellen.
Wesentlich ist ein Irrthum dann, wenn er die wahre Uebereinstimmung der beidseitigen ¬
Willen hindert.
2. Zu Nro. 1. — Sogen. error in negotio. Beispiel: A übersendet dem B ein
Buch, das diesem sehr gefallen hat, um es ihm zu verkaufen; B dankt erfreut in der
Meinung, daß ihm das Buch geschenkt werde, am Neujahr erhält er aber die Rechnung ¬
dafür. Der Vertrag ist für ihn unverbindlich, er kann das Buch wieder zurückgeben. ¬
Ein wesentlicher Irrthum über den Vertrag liegt aber dann nicht vor, wenn die
Täuschung nicht den Juhalt des eingegangenen Rechtsverhältnisses, sondern nur die
juristische Benennung desselben betrifft, s. zu Art. 16, Abs. 1.
3. Zu Nro. 2 und 3. — Sogen. error in corpore. Beispiel zu Nro. 2:
Ein Viehhändler haudelt mit einem Bauer um ein Pferd; zwei solche stehen im Stalle
oder auf dem Markte neben einander; der Viehhändler hat sie beide besichtigt; er
handelt mit dem Bauer um das Pferd A, drückt sich aber zu wenig genau aus, so daß
dieser, das schlechtere Pferd B meinend, ihm das Pferd billiger losschlägt. Hier ist keine
Willenseinigung vorhanden. (Staats-Z.
Beispiel zu Nro. 3: In einem Nachlaß befindet sich ein Ring mit einem Stein,
den die Erben für einen Rheinkiesel halten. Nachdem sie den Ring für wenig Geld
Commentar z. schweiz. Obligationenrecht.