Metadaten : Schneider, Albert: ¬Das schweizerische Obligationenrecht

Verbindlichkeit  des  Geschäftes  gleichgültig  sei,  ob  der  Irrthum  ein  entschuldbarer
sei  oder  nicht.  Dieser  Zusatz  ist  gestrichen  worden,  nicht  weil  das  nicht  mehr  gleichgültig ¬
  sein  sollte,  sondern  weil  man  ihn  für  überflüssig  hielt.
Art.  19.
Der  Irrthum  ist  insbesondere  ein  wesentlicher:
1)  wenn  der  eine  Theil  einen  anderen  Vertrag  eingehen  wollte  als
denjenigen,  für  welchen  er  seine  Zustimmung  erklärt  hat;
2)  wenn  der  Wille  des  Irrenden  auf  eine  andere  Sache  gerichtet  war
als  der  Wille  des  anderen  Theiles
3)  wenn  die  irrig  vorausgesetzten  Eigenschaften  der  Sache  so  erheblich
sind,  daß  dieselbe,  je  nachdem  diese  Eigenschaften  vorhanden  sind
oder  fehlen,  im  Verkehre  zu  einer  ganz  verschiedenen  Gattung  oder
Art  von  Gütern  gerechnet  wird;
wenn  der  eine  Theil  irrthümlich  eine  Leistung  von  erheblich  größerem
Umfange  versprochen  hat  oder  eine  Gegenleistung  von  erheblich  geringerem ¬
  Umfange  sich  hat  versprechen  lassen,  als  es  sein  Wille  war.
Dresd.  60,  61,  64,  Abs.  2,  69.  —  E'  Art.  34—37.  —  E?  Art.  31—34.—
Vo.  p.  104.  —  Wy.  Art.  36  und  37.  —  Es  Art.  33  und  34.
Et  Art.  23  und  24.
Zürich  §  928.
Insbesondere.  Das  Folgende  sind  also  nur  Beispiele,  dem  Richter
ist  überlassen,  auch  andere  Fälle  des  Irrthums  als  wesentlichen  Irrthum  zu  erklären
und  unter  die  Regel  des  Art.  18  zu  stellen.
Wesentlich  ist  ein  Irrthum  dann,  wenn  er  die  wahre  Uebereinstimmung  der  beidseitigen ¬
  Willen  hindert.
2.  Zu  Nro.  1.  —  Sogen.  error  in  negotio.  Beispiel:  A  übersendet  dem  B  ein
Buch,  das  diesem  sehr  gefallen  hat,  um  es  ihm  zu  verkaufen;  B  dankt  erfreut  in  der
Meinung,  daß  ihm  das  Buch  geschenkt  werde,  am  Neujahr  erhält  er  aber  die  Rechnung ¬
  dafür.  Der  Vertrag  ist  für  ihn  unverbindlich,  er  kann  das  Buch  wieder  zurückgeben. ¬

Ein  wesentlicher  Irrthum  über  den  Vertrag  liegt  aber  dann  nicht  vor,  wenn  die
Täuschung  nicht  den  Juhalt  des  eingegangenen  Rechtsverhältnisses,  sondern  nur  die
juristische  Benennung  desselben  betrifft,  s.  zu  Art.  16,  Abs.  1.
3.  Zu  Nro.  2  und  3.  —  Sogen.  error  in  corpore.  Beispiel  zu  Nro.  2:
Ein  Viehhändler  haudelt  mit  einem  Bauer  um  ein  Pferd;  zwei  solche  stehen  im  Stalle
oder  auf  dem  Markte  neben  einander;  der  Viehhändler  hat  sie  beide  besichtigt;  er
handelt  mit  dem  Bauer  um  das  Pferd  A,  drückt  sich  aber  zu  wenig  genau  aus,  so  daß
dieser,  das  schlechtere  Pferd  B  meinend,  ihm  das  Pferd  billiger  losschlägt.  Hier  ist  keine
Willenseinigung  vorhanden.  (Staats-Z.
Beispiel  zu  Nro.  3:  In  einem  Nachlaß  befindet  sich  ein  Ring  mit  einem  Stein,
den  die  Erben  für  einen  Rheinkiesel  halten.  Nachdem  sie  den  Ring  für  wenig  Geld
Commentar  z.  schweiz.  Obligationenrecht.
            
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