Inhaltsverzeichnis : Foerster, Reinhart: Handbuch des formellen Grundbuchrechts

Das  Bürgerriche  Gesetzbuch
mit  Erläuterungen  für  das  Studium  und  die  Praxis
Dr.  H.  Rehbein,
Reichsgerichtsrath.
I.  Ban  illgemeiner  Theil.  1899.  M.  7;  in  Halbfranzband  M.  8.50.
(Der  II.  Band  befindet  sich  in  Vorbereitung.)
„Wer  die  früher  erschienenen  literarischen  Produktionen  des  Verfassers  kennt,
der  wird  auch  die  vorliegende  Arbeit  desselben  mit  der  Ueberzeugung  in  die  Hand
nehmen,  daß  sie  ein  sorgfältig  überlegtes,  mit  größtem  Fleiße  gearbeitetes,  klar
und  verständlich  geschriebenes  Werk  liefern  werde.  Und  er  hat  sich  in  dieser  Annahme ¬
  nicht  geirrt.  Ich  halte  die  „Erläuterungen"  des  Verfassers  für  eine  der
bedeutendsten,  vielleicht  die  allerbedeutendste  Quelle  zum  richtigen ¬
  Verständniß  des  BGB.
Der  Verf.  giebt  nicht  nach  der  bei  Kommentaren  üblichen  Weise  Erläuterungen
zu  jedem  einzelnen  Gesetzes-Paragraphen,  sondern  faßt  mehrere  Paragraphen,  welche
eine  Rechtsmaterie  behandeln,  zusammen.  Er  gewinnt  dadurch  den  Vortheil,  daß
er  zunächst  die  einzelnen  Materien  systematisch  erörtern  und  dabei  an  der  geeigneten
Stelle  die  Bestimmungen  der  einzelnen  §§  erläutern  kann.  Ich  halte  diese  Methode
für  zweckmäßig.  Sie  hindert  nicht  die  schnelle  Orientirung  des  Lesers  über  die
Ansicht  des  Verf.'s  in  Betreff  der  Einzelbestimmungen  des  Gesetzbuchs,  da  den  Erläuterungen ¬
  ein  alphabetisches  Verzeichniß  der  behandelten  Rechtsfragen  vorangeschickt
ist,  aus  welchem  man  ohne  Schwierigkeit  ersehen  kann,  wo  der  Verf.  die  Einzelbestimmungen ¬
  des  Gesetzes  behandelt  hat.  Ich  möchte  die  systemat.  Darstellungen
des  Verf.'s  z.  B.  S.  32  über  juristische  Personen  und  Beamte,  S.  39  über  das
Vereinsrecht,  S.  100  über  Geschäftsfähigkeit,  S.  191  über  Nichtigkeit,  Unwirksamkeit
oder  Anfechtbarkeit  der  Verträge  ec.  auf  keinen  Fall  missen.  Ich  glaube  nicht,
daß  ein  Lehrbuch  erheblich  mehr  über  das  Vereinsrecht,  soweit  das  Bedürfniß  der
Praxis  in  Frage  kommt,  sagen  kann,  als  dies  in  den  eingehenden  Bemerkungen
des  Verf.'s  geschieht.  Man  wird  gewiß  dankbar  anerkennen,  daß  der  Verf.  in  diesen
allgemeinen  Erörterungen  die  Urtheile  der  höchsten  Gerichtshöfe,  welche  er  noch  für
anwendbar  hält,  verwerthet,  und  das  geschieht  nicht  ohne  berechtigte  Kritik.  Vgl.  z.  B.
S.  85  die  Ausführungen  gegen  das  Urtheil  des  Reichsgerichts  Bd.  3  S.  309.
Ich  schließe,  indem  ich  noch  einmal  die  Freude  ausspreche,  welche  ich  beim  Lesen
oder  Studiren  dieses  hochbedeutsamen  Buches  empfunden  habe  und  der  Hoffnung ¬
  Ausdruck  gebe,  daß  recht  viele  Berufsgenossen  dieses  Gefühl  mit  mir  theilen
werden."
Reichsgerichtsrath  Dr.  Rassow  (in  Gruchots  Beiträgen).
            
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