Das Bürgerriche Gesetzbuch
mit Erläuterungen für das Studium und die Praxis
Dr. H. Rehbein,
Reichsgerichtsrath.
I. Ban illgemeiner Theil. 1899. M. 7; in Halbfranzband M. 8.50.
(Der II. Band befindet sich in Vorbereitung.)
„Wer die früher erschienenen literarischen Produktionen des Verfassers kennt,
der wird auch die vorliegende Arbeit desselben mit der Ueberzeugung in die Hand
nehmen, daß sie ein sorgfältig überlegtes, mit größtem Fleiße gearbeitetes, klar
und verständlich geschriebenes Werk liefern werde. Und er hat sich in dieser Annahme ¬
nicht geirrt. Ich halte die „Erläuterungen" des Verfassers für eine der
bedeutendsten, vielleicht die allerbedeutendste Quelle zum richtigen ¬
Verständniß des BGB.
Der Verf. giebt nicht nach der bei Kommentaren üblichen Weise Erläuterungen
zu jedem einzelnen Gesetzes-Paragraphen, sondern faßt mehrere Paragraphen, welche
eine Rechtsmaterie behandeln, zusammen. Er gewinnt dadurch den Vortheil, daß
er zunächst die einzelnen Materien systematisch erörtern und dabei an der geeigneten
Stelle die Bestimmungen der einzelnen §§ erläutern kann. Ich halte diese Methode
für zweckmäßig. Sie hindert nicht die schnelle Orientirung des Lesers über die
Ansicht des Verf.'s in Betreff der Einzelbestimmungen des Gesetzbuchs, da den Erläuterungen ¬
ein alphabetisches Verzeichniß der behandelten Rechtsfragen vorangeschickt
ist, aus welchem man ohne Schwierigkeit ersehen kann, wo der Verf. die Einzelbestimmungen ¬
des Gesetzes behandelt hat. Ich möchte die systemat. Darstellungen
des Verf.'s z. B. S. 32 über juristische Personen und Beamte, S. 39 über das
Vereinsrecht, S. 100 über Geschäftsfähigkeit, S. 191 über Nichtigkeit, Unwirksamkeit
oder Anfechtbarkeit der Verträge ec. auf keinen Fall missen. Ich glaube nicht,
daß ein Lehrbuch erheblich mehr über das Vereinsrecht, soweit das Bedürfniß der
Praxis in Frage kommt, sagen kann, als dies in den eingehenden Bemerkungen
des Verf.'s geschieht. Man wird gewiß dankbar anerkennen, daß der Verf. in diesen
allgemeinen Erörterungen die Urtheile der höchsten Gerichtshöfe, welche er noch für
anwendbar hält, verwerthet, und das geschieht nicht ohne berechtigte Kritik. Vgl. z. B.
S. 85 die Ausführungen gegen das Urtheil des Reichsgerichts Bd. 3 S. 309.
Ich schließe, indem ich noch einmal die Freude ausspreche, welche ich beim Lesen
oder Studiren dieses hochbedeutsamen Buches empfunden habe und der Hoffnung ¬
Ausdruck gebe, daß recht viele Berufsgenossen dieses Gefühl mit mir theilen
werden."
Reichsgerichtsrath Dr. Rassow (in Gruchots Beiträgen).