Volltext : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

§.  79.  Gründe,  die  Einwilligung  zur  Ehe  zu  versagen.
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aus  dem  erhellen,  was  hierüber  in  dem  Hauptstücke  von  Vormundschaften ¬
  und  Curatelen  vorkommt.
Eine  mit  gehöriger  gerichtlicher  Bewilligung,  obgleich  gegen
den  Willen  der  unmittelbaren  Vertreter,  geschlossene  Ehe  hat  nicht
nur  volle  Gültigkeit,  sondern  sichert  den  Brautpersonen  auch  in
Ansehung  des  Vermögens  jene  Rechte  zu,  welche  sie  sonst  bey  der
Eingehung  der  Ehe  mit  Bewilligung  derjenigen,  welche  ein  Heirathsgut ¬
  oder  eine  Ausstattung  zu  geben  verpflichtet  sind,  gehabt
hätten  (§.  1222).
§.  79.
Rechtmäßige  Gründe,  die  Einwilligung  zur  Ehe  zu  versagen.
Die  Einwilligung  zur  Ehe  soll  den  unter  Vertretung  stehenden ¬
  Personen  nur  aus  rechtmäßigen  Gründen  verweigert  werden;
um  nun  hierin  das  Urtheil  des  Richters  zu  leiten,  gibt  der  §.  53
die  vorzüglichsten  Gründe  an,  welche  als  solche  anzusehen  sind.
§.  53.  Mangel  an  dem  nöthigen  Einkommen;  erwiesene ¬
  oder  gemein  bekannte  schlechte  Sitten;  ansteckende
Krankheiten  oder  dem  Zwecke  der  Ehe  hinderliche  Gebrechen ¬
  desjenigen,  mit  dem  die  Ehe  eingegangen  werden
will,  sind  rechtmäßige  Gründe,  die  Einwilligung  zur  Ehe
zu  versagen.
Den  großen  Einfluß  dieser  Momente  auf  das  Glück  und  die
Zufriedenheit  der  Eheleute  und  ihrer  Nachkommenschaft,  und  die
Erreichung  der  Zwecke  der  Ehe  überhaupt,  wird  Niemand  verkennen; ¬
  es  läßt  sich  aber  eben  hieraus,  so  wie  aus  der  ganzen  Fassung ¬
  des  Gesetzes,  entnehmen,  daß  diese  Gründe  nicht  die  einzigen
sind,  aus  welchen  die  Einwilligung  versagt  werden  kann;  denn  ungezweifelt ¬
  haben  eine  zu  große  Verschiedenheit  des  Alters  oder  des
Charakters,  ja  auch  unter  gewissen  Umständen  des  Standes  und
des  Vermögens  u.  dgl.  einen  gleich  mächtigen  Einfluß  auf  das  Wohl
der  Eheleute,  und  können  also  auch  gegründete  Veranlassung  werden, =
  die  Einwilligung  zur  Ehe  zu  versagen').  Daß  dem  Richter
)  Hofdecret  vom  22.  May  1789.  Just.  Ges.  S.  56.  Nr.  1014.
            
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