§. 79. Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu versagen.
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aus dem erhellen, was hierüber in dem Hauptstücke von Vormundschaften ¬
und Curatelen vorkommt.
Eine mit gehöriger gerichtlicher Bewilligung, obgleich gegen
den Willen der unmittelbaren Vertreter, geschlossene Ehe hat nicht
nur volle Gültigkeit, sondern sichert den Brautpersonen auch in
Ansehung des Vermögens jene Rechte zu, welche sie sonst bey der
Eingehung der Ehe mit Bewilligung derjenigen, welche ein Heirathsgut ¬
oder eine Ausstattung zu geben verpflichtet sind, gehabt
hätten (§. 1222).
§. 79.
Rechtmäßige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu versagen.
Die Einwilligung zur Ehe soll den unter Vertretung stehenden ¬
Personen nur aus rechtmäßigen Gründen verweigert werden;
um nun hierin das Urtheil des Richters zu leiten, gibt der §. 53
die vorzüglichsten Gründe an, welche als solche anzusehen sind.
§. 53. Mangel an dem nöthigen Einkommen; erwiesene ¬
oder gemein bekannte schlechte Sitten; ansteckende
Krankheiten oder dem Zwecke der Ehe hinderliche Gebrechen ¬
desjenigen, mit dem die Ehe eingegangen werden
will, sind rechtmäßige Gründe, die Einwilligung zur Ehe
zu versagen.
Den großen Einfluß dieser Momente auf das Glück und die
Zufriedenheit der Eheleute und ihrer Nachkommenschaft, und die
Erreichung der Zwecke der Ehe überhaupt, wird Niemand verkennen; ¬
es läßt sich aber eben hieraus, so wie aus der ganzen Fassung ¬
des Gesetzes, entnehmen, daß diese Gründe nicht die einzigen
sind, aus welchen die Einwilligung versagt werden kann; denn ungezweifelt ¬
haben eine zu große Verschiedenheit des Alters oder des
Charakters, ja auch unter gewissen Umständen des Standes und
des Vermögens u. dgl. einen gleich mächtigen Einfluß auf das Wohl
der Eheleute, und können also auch gegründete Veranlassung werden, =
die Einwilligung zur Ehe zu versagen'). Daß dem Richter
) Hofdecret vom 22. May 1789. Just. Ges. S. 56. Nr. 1014.