Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

5.  Abschnitt.  Binnenschiffahrt.
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Wenn  dagegen  der  Schiffer  von  der  Oberspree
oder  deren  Nebenflüssen  mit  seiner  Ladung  herkommt, ¬
  so  würde  ihm  das  Salzufer  nicht  als  Entlöschungsplatz -
  bezeichnet  werden  können,  weil  er
dann  durch  Berlin  hindurch  fahren  müßte  und  zu
einer  Fahrt  über  den  Erfüllungsort  des  Frachtvertrages -
  hinaus  nicht  verpflichtet  ist.
G  48.  Bd.  IV  —  Bl.  151
4.  Mai  1892.
12.
Ausladestelle  bei
Nach  den  hier  geltenden  Löschbedingungen  hat
Teilladungen.
bei  Teilladungen  der  Empfänger  des  größten  Teils
der  Ladung  die  Ausladestelle  zu  bestimmen,  und
sind  dem  Schiffer  auch  die  übrigen  Teile  der  Ladung
an  dieser  Stelle  abzunehmen.  Bei  gleichen  Teilen
hat  derjenige  Empfänger,  dessen  Ware  nach  dem
Urteil  des  Schiffers  zuerst  zur  Löschung  gelangen
muß,  die  Bestimmung  der  Ausladestelle.
G  48.  Bd.  V  —  Bl.  49  —  12.  März  1896.
4.  Liegegelder.
13.
Die  in  den  Konnossementen  aufgenommene  Be-Potsdamer  Hafen
als  Ausladestelle.
stimmung,  nach  welcher  der  Schiffer,  falls  er  nach
dem  Potsdamer  Hafen  als  Ausladestelle  beordert
wird,  pro  Zentner  1,5  Pf.  mehr  erhält,  hat  nach
der  hier  herrschenden  Auffassung  die  Bedeutung
daß  der  Empfänger  den  Schiffer  nach  der  angegebenen -
  Station  beordern  darf,  wogegen  er  zwar
die  Mehrfracht,  falls  jedoch  der  Schiffer  nicht  soApt, ¬
  Gutachten.  *
            
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