5. Abschnitt. Binnenschiffahrt.
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Wenn dagegen der Schiffer von der Oberspree
oder deren Nebenflüssen mit seiner Ladung herkommt, ¬
so würde ihm das Salzufer nicht als Entlöschungsplatz -
bezeichnet werden können, weil er
dann durch Berlin hindurch fahren müßte und zu
einer Fahrt über den Erfüllungsort des Frachtvertrages -
hinaus nicht verpflichtet ist.
G 48. Bd. IV — Bl. 151
4. Mai 1892.
12.
Ausladestelle bei
Nach den hier geltenden Löschbedingungen hat
Teilladungen.
bei Teilladungen der Empfänger des größten Teils
der Ladung die Ausladestelle zu bestimmen, und
sind dem Schiffer auch die übrigen Teile der Ladung
an dieser Stelle abzunehmen. Bei gleichen Teilen
hat derjenige Empfänger, dessen Ware nach dem
Urteil des Schiffers zuerst zur Löschung gelangen
muß, die Bestimmung der Ausladestelle.
G 48. Bd. V — Bl. 49 — 12. März 1896.
4. Liegegelder.
13.
Die in den Konnossementen aufgenommene Be-Potsdamer Hafen
als Ausladestelle.
stimmung, nach welcher der Schiffer, falls er nach
dem Potsdamer Hafen als Ausladestelle beordert
wird, pro Zentner 1,5 Pf. mehr erhält, hat nach
der hier herrschenden Auffassung die Bedeutung
daß der Empfänger den Schiffer nach der angegebenen -
Station beordern darf, wogegen er zwar
die Mehrfracht, falls jedoch der Schiffer nicht soApt, ¬
Gutachten. *