Metadaten : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1.  Abschnitt.  Handelskauf.
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stellung  und  Lieferung  der  Ware  eine  längere  Frist
liegt,  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Wertes
beigefügt  werden.  Nur  wenn  der  Besteller  ausdrücklich -
  verlangt,  daß  ihm  die  Rechnungen  direkt
zugehen  sollen,  was  in  vereinzelten  Fällen
vorkommt,  werden  sie  besonders  gesandt.  Absender -
  hat  demnach  weder  gegen  die  Handelssitte -
  noch  gegen  die  Pflichten  eines  ordentlichen
Kaufmanns  verstoßen,  wenn  er  die  Rechnungen
nicht  besonders  abgesendet  hat.
G  256.  Bd.  I  —  Bl.  174  —  24.  Februar  1904.
            
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