1. Abschnitt. Handelskauf.
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stellung und Lieferung der Ware eine längere Frist
liegt, und ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes
beigefügt werden. Nur wenn der Besteller ausdrücklich -
verlangt, daß ihm die Rechnungen direkt
zugehen sollen, was in vereinzelten Fällen
vorkommt, werden sie besonders gesandt. Absender -
hat demnach weder gegen die Handelssitte -
noch gegen die Pflichten eines ordentlichen
Kaufmanns verstoßen, wenn er die Rechnungen
nicht besonders abgesendet hat.
G 256. Bd. I — Bl. 174 — 24. Februar 1904.