Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1.  Abschnitt.  Handelskauf.
105
III.  Sonstige  Rechte  und  Pflichten  des  Verkäufers
und  Käufers.
65.
Ein  Fabrikant  (bezw.  der  General-Vertreter  eines  Übertragung  des
Alleinverkaufs.
solchen),  der  einem  Großhändler  den  Alleinverkauf
eines  Artikels  für  einen  bestimmten  Bezirk  übertragen -
  hat,  übernimmt  damit  die  Verpflichtung
seinerseits,  keinem  anderen  Wiederverkäufer  oder
Konsumenten  des  betreffenden  Bezirks  den  Artikel
zu  liefern,  auch  etwaige  unmittelbar  bei  ihm  eingehende -
  Bestellungen  zur  Ausführung  an  den  Mitkontrahenten -
  weiter  zu  geben.
Verkauft  der  Fabrikant  denselben  Artikel  an
andere  Großhändler,  so  muß  er  sie  verpflichten,
den  geschützten  Bezirk  von  ihren  Verkäufen  ausDieser -
  allgemeine  Handelsgebrauch
zuschließen.
trifft  auch  auf  den  Geschäftsverkehr  in  der  Beleuchtungsbranche -
  zu.
Aus  der  Darstellung  des  Sachverhalts  ist  ersichtlich, -
  daß  Kläger  den  betreffenden  Artikel  einem
Händler  in  Plauen  verkauft  hat,  der  eine  Filiale  in
Chemnitz  besitzt.  Kläger  mußte  daher  Sorge  tragen.
daß  der  Plauener  Händler  den  Artikel  in  Chemnitz
nicht  verkaufen  werde.
G  404.  Bd.  I  —  Bl.  5  —  12.  Oktober  1906.
            
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