Th. II. B. III. A. III. K. 1. v. d. Dienstpflicht. §. 473. 545
b) Kind T. IV. qu. 57. ed. I. oder T. II. qu. 15. ed. II.
c) Kind T. IV. qu. 56. ed. I. oder T. II. qu. 14. ed. II.
§. 473
g. Außer den gewöhnlichen auf die Landwirthschaft ¬
unmittelbar oder mittelbar sich beziehenden
(herrschaftlichen) Diensten, welche von mittelbaren ¬
Unterthanen dem Gutsherrn, von Amtsunterthanen ¬
hingegen in das Amt geleistet werden, giebt es auch
noch andere, welche zum Besten des Landes (landesherrliche ¬
Dienste)*), der Gemeinde (Commun= ¬
und Reihedienste)*), oder des Gerichtsherrn, ¬
als solchen (Gerichtsfolge)*), eingeführt
sind. Treffen die landesherrlichen Dienste mit den herrschaftlichen ¬
auf Einen Tag zusammen: so sind die Handfröhner =
von den letztern ganz, die Anspänner aber wenigstens =
insofern frey, inwiefern sie nicht Zugvieh genug
für die herrschaftlichen Dienste im Hause behalten *).
Sind jedoch die herrschaftlichen Dienste gemessen, so können =
sie noch in dem nämlichen Jahre, nur nicht später,
nachgefordert werden
a) Zu diesen gehören vorzüglich die Miliz=Marsch=Fourage= und
Straßenbau=Fuhren, aber auch Handarbeiten, 3. B. beym
Schanzen= und Straßenbaue. Bey den Fuhren dieser Art müssen ¬
nach den Rechtssätzen v. J. 1793. Abschn. I. §. 22. die Anspänner =
eine ordentliche Reihe unter sich halten, und dürfen
zu vierspännig ausgeschriebenen Fuhren nicht mehr, als vier,
zu zweyspännigen nicht mehr als zwey Anspänner zusammenspannen. =
Verschieden davon sind die auf besondern Verträgen
oder auf dem Herkommen beruhenden Amts= und Baufuhren, ¬
welche selbst mittelbare Unterthanen in die Aemter leisten,
oder statt deren sie Hufengelder bezahlen müssen; jedoch
dergestalt, daß ihnen immer nur die dritte Fuhre auferlegt werden =
kann, die unmittelbaren hingegen zwey Fuhren zu verrich35 =