Volltext : Haubold, Christian Gottlieb: Lehrbuch des Königlich-Sächsischen Privatrechts

Th.  II.  B.  III.  A.  III.  K.  1.  v.  d.  Dienstpflicht.  §.  473.  545
b)  Kind  T.  IV.  qu.  57.  ed.  I.  oder  T.  II.  qu.  15.  ed.  II.
c)  Kind  T.  IV.  qu.  56.  ed.  I.  oder  T.  II.  qu.  14.  ed.  II.
§.  473
g.  Außer  den  gewöhnlichen  auf  die  Landwirthschaft ¬
  unmittelbar  oder  mittelbar  sich  beziehenden
(herrschaftlichen)  Diensten,  welche  von  mittelbaren ¬
  Unterthanen  dem  Gutsherrn,  von  Amtsunterthanen ¬
  hingegen  in  das  Amt  geleistet  werden,  giebt  es  auch
noch  andere,  welche  zum  Besten  des  Landes  (landesherrliche ¬
  Dienste)*),  der  Gemeinde  (Commun= ¬
  und  Reihedienste)*),  oder  des  Gerichtsherrn, ¬
  als  solchen  (Gerichtsfolge)*),  eingeführt
sind.  Treffen  die  landesherrlichen  Dienste  mit  den  herrschaftlichen ¬
  auf  Einen  Tag  zusammen:  so  sind  die  Handfröhner =
  von  den  letztern  ganz,  die  Anspänner  aber  wenigstens =
  insofern  frey,  inwiefern  sie  nicht  Zugvieh  genug
für  die  herrschaftlichen  Dienste  im  Hause  behalten  *).
Sind  jedoch  die  herrschaftlichen  Dienste  gemessen,  so  können =
  sie  noch  in  dem  nämlichen  Jahre,  nur  nicht  später,
nachgefordert  werden
a)  Zu  diesen  gehören  vorzüglich  die  Miliz=Marsch=Fourage=  und
Straßenbau=Fuhren,  aber  auch  Handarbeiten,  3.  B.  beym
Schanzen=  und  Straßenbaue.  Bey  den  Fuhren  dieser  Art  müssen ¬
  nach  den  Rechtssätzen  v.  J.  1793.  Abschn.  I.  §.  22.  die  Anspänner =
  eine  ordentliche  Reihe  unter  sich  halten,  und  dürfen
zu  vierspännig  ausgeschriebenen  Fuhren  nicht  mehr,  als  vier,
zu  zweyspännigen  nicht  mehr  als  zwey  Anspänner  zusammenspannen. =
  Verschieden  davon  sind  die  auf  besondern  Verträgen
oder  auf  dem  Herkommen  beruhenden  Amts=  und  Baufuhren, ¬
  welche  selbst  mittelbare  Unterthanen  in  die  Aemter  leisten,
oder  statt  deren  sie  Hufengelder  bezahlen  müssen;  jedoch
dergestalt,  daß  ihnen  immer  nur  die  dritte  Fuhre  auferlegt  werden =
  kann,  die  unmittelbaren  hingegen  zwey  Fuhren  zu  verrich35 =

            
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